Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sungirl
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#1
22.11.2011, 16:44
Hallo,
der PfÜb konnte nicht erlassen werden, weil die Zustellung der Hinterlegungsquittung nicht nachgewiesen wurde.
Hmmm, mache es zum ersten Mal.
Wie stelle ich die Hinterlegungsquittung zu. Muss ich das durch den Gerichtvollzieher machen oder kann ich das auch von Anwalt zu Anwalt zustellen??
Danke im Voraus.
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Bino
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#2
22.11.2011, 22:52
Bei Gläubigernachweis über erbrachte Sicherheitsleistung (§ 751 II ZPO) Parteizustellung §§ 191 ff. ZPO
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)
hallo hallo halloooooo
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Sungirl
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#3
23.11.2011, 11:59
Es tut mir leid, verstehe ich immer noch nicht.
Kann ich nun die Hinterlegungsquittung von Anwalt zu Anwalt zustellen oder muss ich es durch den GV zustellen lassen?
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Pepples
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#4
23.11.2011, 12:00
Ist beides Parteizustellung, ein Blick in 191 ff ZPO hätte geholfen, das herauszufinden.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"