PfÜb gegen Schuldner einer gelöschten GmbH
Hallo Ihr Lieben, habe folgendes Anliegen: Notarielles Schuldanerkenntnis einer gelöschten GmbH, diese hat zwei titulierte Forderungen, kann ich diese Forderung nicht pfänden und die Schuldner der gelöschten GmbH als Drittschuldner nehmen? Oder habe ich keine Handhabe, weil die GmbH gelöscht ist? Hat jemand vielleicht ein Mustertext? Liebe Grüße im voraus Nadine
- Nasenbär
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 450
- Registriert: 19.09.2006, 12:40
- Beruf: leitende RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Rein vom Gefühl her wäre mein Einwand: wer erhebt dann Anspruch auf die Forderung? Eine gelöschte GmbH existiert doch nicht mehr und kann daher - so mein Gedanke - auch keine Ansprüche mehr geltend machen, weil es sie schlicht nicht mehr gibt.
Andersrum ist es ja genauso. Wenn die schuldnerische GmbH gelöscht wird, hat der Gläubiger ja auch das nachsehen.
Andersrum ist es ja genauso. Wenn die schuldnerische GmbH gelöscht wird, hat der Gläubiger ja auch das nachsehen.
Das sehe ich genauso.
Eine GmbH, die nicht mehr existiert, kann keine Forderungen mehr gegenüber ihren (vormaligen) Schuldnern haben, die dann folgerichtig auch nicht Drittschuldner sein können, weil keine Forderung ihnen gegenüber mehr besteht.
Eine GmbH, die nicht mehr existiert, kann keine Forderungen mehr gegenüber ihren (vormaligen) Schuldnern haben, die dann folgerichtig auch nicht Drittschuldner sein können, weil keine Forderung ihnen gegenüber mehr besteht.
Mmh... zuerst habe ich das auch gedacht.. irgendwie kann das doch aber nicht richtig sein... unsere Mandantin ist Gläubigerin der gelöschten GmbH, diese hat titulierte Forderungen gegen zwei Schuldner und ich kann nichts machen, weil die GmbH gelöscht wurde?? Und die Schuldner der gelöschten GmbH freuen sich!? :twisted:
- Bibi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 562
- Registriert: 05.12.2007, 08:45
- Beruf: ReNoFa / ungelernte Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: @home
Sobald die GmbH gelöscht ist, fallen die gegen sie bestehenden Forderungen aus, da die GmbH ja nur mit dem GmbH-Vermögen haftet und nicht der GF oder die Gesellschafter persönlich.
Wenn Du eine GmbH als SChuldner hast und der GF bereit ist ein Schuldanerkenntnis abzugeben, sollte man daher immer darauf achten, dass sich der GF auch persönlich der ZV unterwirf. So kann man dann wenigstens noch gegen ihn vorgehen, wenn die GmbH nicht mehr existiert.
Wenn Du eine GmbH als SChuldner hast und der GF bereit ist ein Schuldanerkenntnis abzugeben, sollte man daher immer darauf achten, dass sich der GF auch persönlich der ZV unterwirf. So kann man dann wenigstens noch gegen ihn vorgehen, wenn die GmbH nicht mehr existiert.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
das ist dann "Pech". Ohne einen Forderungsinhaber kein zu pfändender Anspruch.
Aber frage dich mal, ob das der Mühe wert gewesen wäre, der Insolvenzverwalter fand das offenbar nicht.
Aber frage dich mal, ob das der Mühe wert gewesen wäre, der Insolvenzverwalter fand das offenbar nicht.
ich glaub mich knutscht ein Elch