Pfüb bereits zugestellt nachträglich 840 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerle
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#1

14.05.2018, 10:34

Es wurde versehentlich der PfÜb ohne den Antrag auf Abgabe der Drittschuldnererklärung beantragt und bereits zugestellt. Ich weiß, dass die Drittschuldnererklärung nachträglich noch angefordert werden kann - über den Gerichtsvollzieher.

Meine Frage ist nun eher, wie ich das machen muss, bzw. welche Unterlagen beigefügt werden müssen.

Reicht es wenn ich ein Schreiben an den GVZ schicke, in dem ich die Gegenseite aufforderung bezüglich des PfÜb (diesen natürlich genau bezeichnen) die Drittschuldnererklärung abzugeben? Oder muss ich hier den Pfüb in Kopie beifügen. Der PfÜb soll ja nicht neu zugestellt werden (Rangverlust).

Vorab schon mal DANKE für Eure Hilfe.
samsara
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#2

14.05.2018, 11:27

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#3

14.05.2018, 12:00

samsara hat geschrieben:Schau mal hier http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 85038.html
DANKE für Deine Antwort.

Aber
Ich hatte das zwar durchgelesen, und dort auch gesehen, dass die Frage gestellt wurde, ob der PfÜb nochmals mit der Aufforderung zugestellt werden muss.

Muss der PfÜb tatsächlich 2x zugestellt werden? Ich finde das widerspricht ja irgendwie der Schadensminderungspflicht die man so hat. Und der PfÜb wurde doch bereits zugestellt. Wenn der PfÜb erneut zugestellt wird, verliere ich dann nicht meinen Rang, oder bleibt der Rang mit der ersten Zustellung des PfÜb bestehen? Kann man nicht nur eine Aufforderung nach § 840 durch den GVZ zustellen lassen?
samsara
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#4

14.05.2018, 12:22

Im Zöller steht (§ 840 ZPO, Rz 4), dass die Aufforderung gesondert zugestellt werden kann. Sie muss auf den Pfändungsbeschluss Bezug nehmen, der nicht nochmals zugestellt werden muss (RGZ 60, 330). Durch nachträgliche Aufforderung entstehende Mehrkosten sind nur bei besonderem Anlass erstattungsfähig (§ 788).
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#5

14.05.2018, 12:43

samsara hat geschrieben:Im Zöller steht (§ 840 ZPO, Rz 4), dass die Aufforderung gesondert zugestellt werden kann. Sie muss auf den Pfändungsbeschluss Bezug nehmen, der nicht nochmals zugestellt werden muss (RGZ 60, 330). Durch nachträgliche Aufforderung entstehende Mehrkosten sind nur bei besonderem Anlass erstattungsfähig (§ 788).
:thx

Dann kann ich das Aufforderungsschreiben ohne irgendwelche Anlagen (Unterlagen) vom GVZ zustellen lassen, es muss nur der PfÜb genau beschrieben sein.
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