Hallo,
hatte gerade ein Gespräch mit einer Gerichtsvollzieherin; sie meinte, dass die Gebühren für eine Teilpfändung gleichzusetzen wäre mit einer Vollpfändung.
Es gibt hier keine Unterscheidung mehr.
Stimmt das?
Pfändung Teilbetrag - Rest wann?
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Hallo zusammen,
ich muss dieses Thema einmal aufgreifen, allerdings etwas anders gefragt, nämlich Pfändung Teilbetrag, worauf die Zahlungen verrechnen:
Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo in 2014 eine Lohnpfändung über einen Teilbetrag von EUR 5.000,00 als Teilhauptforderung gemacht wurde. Nach langer Ratenzahlung wurden uns die EUR 5.000,00 plus die Kosten für die Zustellung und Gerichtskosten bezahlt für diesen Pfüb. Nun besteht natürlich noch eine restliche Hauptforderung, denn die war ursprünglich an die EUR 6.000,00 und noch weitere Gerichtsvollzieherkosten und Zinsen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Zahlungen dann auch von der Hauptforderung abziehen muss, so dass ich noch eine restliche Hauptforderung neben Kosten und Zinsen geltend mache. Auf die Zinsen wurde somit ja auch nichts bezahlt, die müssten dann doch noch voll anfallen oder? Ich stehe echt gerade auf dem Schlauch.
ich muss dieses Thema einmal aufgreifen, allerdings etwas anders gefragt, nämlich Pfändung Teilbetrag, worauf die Zahlungen verrechnen:
Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo in 2014 eine Lohnpfändung über einen Teilbetrag von EUR 5.000,00 als Teilhauptforderung gemacht wurde. Nach langer Ratenzahlung wurden uns die EUR 5.000,00 plus die Kosten für die Zustellung und Gerichtskosten bezahlt für diesen Pfüb. Nun besteht natürlich noch eine restliche Hauptforderung, denn die war ursprünglich an die EUR 6.000,00 und noch weitere Gerichtsvollzieherkosten und Zinsen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Zahlungen dann auch von der Hauptforderung abziehen muss, so dass ich noch eine restliche Hauptforderung neben Kosten und Zinsen geltend mache. Auf die Zinsen wurde somit ja auch nichts bezahlt, die müssten dann doch noch voll anfallen oder? Ich stehe echt gerade auf dem Schlauch.
Liebe Grüße
Sylvia
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Hast Du den Teilbetrag ohne Zinsen geltend gemacht? Falls ja, sind die Zahlungen voll auf die Hauptforderung anzurechnen. Übrig bleiben dann EUR 1.000,00 - restliche Hauptforderung - und die Verzugszinsen. Wofür sind weitere GV-Kosten angefallen?
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Danke für die Antwort.
Lag ich doch nicht so falsch. Ja die Teilhauptforderung im Pfüb wurde ohne Zinsen geltend gemacht. Eben nur diese 5.000,00. Die Zinsen sind dann aber voll auf die alte Hauptforderung zu rechnen?
Die GV-Kosten sind vor diesem Pfüb entstanden, da schon vollstreckt wurde, auch immer über Teilhauptforderungen ohne dass Zahlungen kamen. Der Pfüb wurde dann eben auch nur mit dieser Teilhauptforderung gemacht, aber die Kosten sind ja entstanden.
Lag ich doch nicht so falsch. Ja die Teilhauptforderung im Pfüb wurde ohne Zinsen geltend gemacht. Eben nur diese 5.000,00. Die Zinsen sind dann aber voll auf die alte Hauptforderung zu rechnen?
Die GV-Kosten sind vor diesem Pfüb entstanden, da schon vollstreckt wurde, auch immer über Teilhauptforderungen ohne dass Zahlungen kamen. Der Pfüb wurde dann eben auch nur mit dieser Teilhauptforderung gemacht, aber die Kosten sind ja entstanden.
Liebe Grüße
Sylvia
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Irgendwie verstehe ich Bahnhof.
Wenn du einen Pfüb gemacht hast wegen Hauptforderung, Zinsen und Kosten und auf diesen Pfüb Zahlungen seitens des Drittschuldners eingegangen sind, dann verrechnest du die Zahlungen nach § 367 BGB, sprich zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung.
Wenn du die Zinsen im Pfüb nicht geltend gemacht hast, dann kannst du diese nur insoweit geltend machen, als der Schuldner keine Einrede der Verjährung erhebt. Die Zinsen von 2014 sind eigentlich verjährt.
Wenn du einen Pfüb gemacht hast wegen Hauptforderung, Zinsen und Kosten und auf diesen Pfüb Zahlungen seitens des Drittschuldners eingegangen sind, dann verrechnest du die Zahlungen nach § 367 BGB, sprich zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung.
Wenn du die Zinsen im Pfüb nicht geltend gemacht hast, dann kannst du diese nur insoweit geltend machen, als der Schuldner keine Einrede der Verjährung erhebt. Die Zinsen von 2014 sind eigentlich verjährt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Das muss der Schuldner aber erst mal wissenAliceImWunderland hat geschrieben: als der Schuldner keine Einrede der Verjährung erhebt. Die Zinsen von 2014 sind eigentlich verjährt.
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Genau. Wir machen erstmal immer die Zinsen von damals mit geltend. Bisher kamen die Schuldner noch nie auf diese Idee. Die Rechtspfleger und GVZs lassen es auch meistens durchgehen. Einzig die Insolvenzverwalter natürlich. Da mache ich meistens dann auch gleich von vornherein die Zinsen nach Verjährung geltend.
Du hast mir sehr geholfen. Dankeschön.
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Liebe Grüße
Sylvia
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