Pfändung Teilbetrag - Rest wann?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schindler1
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#11

03.02.2015, 12:29

Hallo,
hatte gerade ein Gespräch mit einer Gerichtsvollzieherin; sie meinte, dass die Gebühren für eine Teilpfändung gleichzusetzen wäre mit einer Vollpfändung.
Es gibt hier keine Unterscheidung mehr.

Stimmt das?
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#12

15.03.2018, 12:13

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema einmal aufgreifen, allerdings etwas anders gefragt, nämlich Pfändung Teilbetrag, worauf die Zahlungen verrechnen:

Ich habe eine Akte auf dem Tisch, wo in 2014 eine Lohnpfändung über einen Teilbetrag von EUR 5.000,00 als Teilhauptforderung gemacht wurde. Nach langer Ratenzahlung wurden uns die EUR 5.000,00 plus die Kosten für die Zustellung und Gerichtskosten bezahlt für diesen Pfüb. Nun besteht natürlich noch eine restliche Hauptforderung, denn die war ursprünglich an die EUR 6.000,00 und noch weitere Gerichtsvollzieherkosten und Zinsen. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich die Zahlungen dann auch von der Hauptforderung abziehen muss, so dass ich noch eine restliche Hauptforderung neben Kosten und Zinsen geltend mache. Auf die Zinsen wurde somit ja auch nichts bezahlt, die müssten dann doch noch voll anfallen oder? Ich stehe echt gerade auf dem Schlauch.


:thx
Liebe Grüße

Sylvia

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#13

15.03.2018, 12:30

Hast Du den Teilbetrag ohne Zinsen geltend gemacht? Falls ja, sind die Zahlungen voll auf die Hauptforderung anzurechnen. Übrig bleiben dann EUR 1.000,00 - restliche Hauptforderung - und die Verzugszinsen. Wofür sind weitere GV-Kosten angefallen?
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#14

15.03.2018, 12:44

Danke für die Antwort.

Lag ich doch nicht so falsch. Ja die Teilhauptforderung im Pfüb wurde ohne Zinsen geltend gemacht. Eben nur diese 5.000,00. Die Zinsen sind dann aber voll auf die alte Hauptforderung zu rechnen?

Die GV-Kosten sind vor diesem Pfüb entstanden, da schon vollstreckt wurde, auch immer über Teilhauptforderungen ohne dass Zahlungen kamen. Der Pfüb wurde dann eben auch nur mit dieser Teilhauptforderung gemacht, aber die Kosten sind ja entstanden.
Liebe Grüße

Sylvia

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AliceImWunderland
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#15

15.03.2018, 12:52

Irgendwie verstehe ich Bahnhof. :augenreib

Wenn du einen Pfüb gemacht hast wegen Hauptforderung, Zinsen und Kosten und auf diesen Pfüb Zahlungen seitens des Drittschuldners eingegangen sind, dann verrechnest du die Zahlungen nach § 367 BGB, sprich zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann erst auf die Hauptforderung.

Wenn du die Zinsen im Pfüb nicht geltend gemacht hast, dann kannst du diese nur insoweit geltend machen, als der Schuldner keine Einrede der Verjährung erhebt. Die Zinsen von 2014 sind eigentlich verjährt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#16

15.03.2018, 12:54

Richtig. Du verzinst die ursprüngliche Hauptforderung lt. Urteil und verbuchst die Zahlungen auf die Hauptforderung (also keine Verrechnung nach § 367 BGB).
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#17

15.03.2018, 12:56

AliceImWunderland hat geschrieben: als der Schuldner keine Einrede der Verjährung erhebt. Die Zinsen von 2014 sind eigentlich verjährt.
Das muss der Schuldner aber erst mal wissen :pfeif
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#18

15.03.2018, 13:36

Genau. Wir machen erstmal immer die Zinsen von damals mit geltend. Bisher kamen die Schuldner noch nie auf diese Idee. Die Rechtspfleger und GVZs lassen es auch meistens durchgehen. Einzig die Insolvenzverwalter natürlich. Da mache ich meistens dann auch gleich von vornherein die Zinsen nach Verjährung geltend.

Du hast mir sehr geholfen. Dankeschön.
Liebe Grüße

Sylvia

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#19

15.03.2018, 13:59

Gern geschehen.
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