Pfändung Notar als Treuhänder

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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PinkLady
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#1

14.12.2010, 12:49

Hallo
Folgendes Problem:

Habe einen Titel in Händen, vollstreckbare Ausfertigung, Zustellungsvermerk noch nicht aber denke hier sowieso an eine Sicherungsvollstreckung. Soweit so gut.

Die Schuldnerin ist im Begriff ihr Haus zu verkaufen. Ich wollte noch eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Das Gericht teilte mir jedoch mit, dass dies nix bringe da wir im Rang hinter der Kaufauflassung stehen würden. Sch...

Uns liegt der Kaufvertragsentwurf vor, ich habe also alle Daten. Wir haben auf dem Grundstück bereits drei Sicherungshypotheken, die Löschungsbewilligung ist aber noch nicht an den Notar raus. Jetzt möchte ich den Notar als Treuhänder pfänden. Nun meine Frage:

Wann ist der günstigste Moment die Pfändung einzuleiten? Wann wird der Kaufpreis fällig oder kann ich den Notar quasi für zukünftig fällig werdende Forderungen in Anspruch nehmen? Das geht doch m. E. nicht. Ich habe Angst dass ich zu früh pfände und der Notar sagt dass das Geld noch nicht bei ihm liegt, da noch nicht fällig, oder dass ich zu spät pfände und die Kohle dann schon an die Rechtsanwältin der Schuldnerin weitergeleitet ist.

Hilfe!!!!
Jupp03/11

#2

14.12.2010, 12:52

Wie kann eine Vormerkung eingetragen sein, wenn der KV noch nicht geschlossen wurde?
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#3

14.12.2010, 14:57

Wortwörtlich ist folgendes im GB vermerkt:
"Eigentumsübertragungsvormerkung für ... ... .... Gemäß Bewilligung vom 01.10.2010 eigentragen am 08.10.2010.

Ich bin nicht so firm auf dem Gebiet
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Stephan
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#4

14.12.2010, 18:20

Dann ist der Kauf wohl offensichtlich schon beurkundet würde ich sagen!
Ich würde die Löschungsbewilligung hat an den Notar schicken mit der Treuhandauflage, dass er diese eben nur verwenden darf, wenn so und so viel Geld bei euch, bzw. dem Gläubiger eingeht.
(Wie immer)
Jupp03/11

#5

14.12.2010, 19:55

Stephan hat geschrieben:Dann ist der Kauf wohl offensichtlich schon beurkundet würde ich sagen!
Ich würde die Löschungsbewilligung hat an den Notar schicken mit der Treuhandauflage, dass er diese eben nur verwenden darf, wenn so und so viel Geld bei euch, bzw. dem Gläubiger eingeht.
(Wie immer)
nicht alles von der Themenstarterin gelesen?
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Stephan
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#6

15.12.2010, 08:47

@Jupp03

Wieso?
Außerdem: Wie wärs denn mal mit was konstruktiven aus der eigenen Feder, zu Abwechslung?
Jupp03/11

#7

15.12.2010, 12:04

Stephan hat geschrieben:@Jupp03

Wieso?

Weil die Forderung, die jetzt ggf. durch Pfüb geltend gemacht werden muss/soll, gar nicht im GB durch Hypothek abgesicher ist.

Außerdem: Wie wärs denn mal mit was konstruktiven aus der eigenen Feder, zu Abwechslung?
davon gibt es von mir genug, aber gut: zu pfänden dürfte der KP sein bei den Käufern und weiterhin bei dem Notar nur, wenn eine Abwicklung über Anderkonto vorgesehen ist. Dazu trägt die Themenstarterin aber nichts vor, so dass ich in den Fällen, in denen entsprechender Vortrag fehlt, auch nichts -mit dieser Ausnahme- schreibe, da ich kein Hellseher bin. Hoffe jedoch, dass dieses aus meiner Feder stammende der Themenstarterin helfen und von dir als "konstruktiven Beitrag" zur Kenntnis genommen wird.
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Stephan
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#8

15.12.2010, 12:18

Des mit dem Anderkonto jetzt mal dahingestellt! Wieso sollte man denn überhaupt mit Verpfändung des Kaufpreises arbeiten wenn ich schon im Grundbuch abgesichert bin?
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#9

15.12.2010, 14:36

Oh oh ich wollte hier keinen Kleinkrieg auslösen.

@ Jupp03: In dem mir vorliegenden Kaufvertragsentwurf steht nicht direkt drin dass der Notar Treuhänder ist. Ich habe mir gerade den Kaufvertragsentwurf noch einmal genau angesehen. Darin steht zur Zahlung des Kaufpreises folgendes:

"Der Verkäufer weist den Käufer hiermit unwiderruflich an, die gem. Buchst. d) (Sicherungshypotheken) von den Gläubigern verlangten Beträge direkt an diese unter Anrechnung auf den KAufpreis zu zahlen; insoweit wird der Kaufpreisanspruch an die Gläubiger abgetreten. Zur Überprüfung der von den Gläubigern geforderten Ablösebeträge sind Notar und Käufer weder berechtigt noch verpflichtet. Die Erfüllung der Zahlungsauflagen durch den Käufer erfolgt für Rechnung des Verkäufers in Anrechnung auf den KAufpreis. Klargestellt wird, dass gleichwohl vorgenannter Zahlungsweise der Käufer keinerlei zahlungsverpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Gläubiger übernimmt.

Der Nach Ablösung verbleibende REstbetrag ist mit schuldbefreiender Wirkung auf das Konto der RAin .... zu zahlen."

Die Rechtsanwältin hat die Gläubigerin bereits in dem dem Titel zu Grunde liegenden Verfahren vertreten.

Also die Variante Notar pfänden ist raus, was nun? Ich vermute dass die Anwältin auch schon ne Abtretung gemacht hat.
Jupp03/11

#10

15.12.2010, 14:47

Beim Käufer den Kaufpreisanspruch des Verkäufers pfänden. Im übrigen: Wie hoch ist der Kaufpreis und wie hoch sind die eingetragenen Sicherungshypotheken? In welcher Höhe besteht jetzt noch die weitere, nicht durch Hypothek gesicherte Forderung?
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