Nutzung von Wohnung die es nicht mehr gibt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Mae
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 20.08.2007, 18:53
Wohnort: bei Königs Wusterhausen

#1

19.08.2008, 20:22

Hallo,

ich wälz mich mal wieder durch die Literatur und Chef und ich streiten mal wieder wer recht hat. Ich hol mal länger aus:

Eine Mandantin kam zu uns mit einem Vergleich: Die Parteien sind sich darüber einig, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung die Wohnung Nr. 2 zur alleinigen Nutzung der Antragsgegnerin überlassen wird und die Wohnung Nr. 1 vom Antragsteller genutzt wird.
Scheidung ist seit einem Monat rechtskräftig.

Soweit ist alles ja noch ganz logisch, dass Problem ist, das Wohnung 1 und Wohnung 2 zwei nebeneinanderliegende Eigentumswohnungen im gemeinsamen Eigentum beider ehemaliger Eheleute ist. Durch notarielle Urkunde und Eintragung/Änderung im Grundbuch vor Jahren wurde aus Wohnung 1 und 2 nur noch Wohnung 1. Laut Grundbuch existiert Wohnung 2 nicht mehr. Die Wohnung hat trotz ihrer Zusammenlegung noch zwei Küchen, Bäder und Eingangstüren und ist nur durch ein Durchgangszimmer verbunden, wo die beiden die Wand eingerissen haben.

In der Wohnung selbst lebt noch der geschiedene Mann mit ihren Stiefkindern, die Wohnung ist durch ihren Schnitt so, dass wenn man den ursprünglichen Zustand wieder herstellt, Wohnung 1, in der der Mann mit den Kindern lebt, viel zu klein für diese ist und da hat sich wohl auch schon das Jugendamt zu geäußert, dass es dann nicht zumutbar ist, dass er mit den Kindern dort lebt und er soll doch versuchen sie umzustimmen, dass sie ihm beide Wohnungen überlässt. Sie hat jetzt aber mit Rechtskraft ihre Wohnung, dort wo sie während der Trennung gelebt hat, gekündigt, weil sie zurück in ihren Teil der Eigentumswohnung will.

Jetzt hat sie ihn schriftlich aufgefordert bzw. ihm mitgeteilt, dass sie ihren Teil bzw. Wohnung 2 nun nutzen will. Er hat dem durch seinen Anwalt widersprochen und gemeint, dass Wohnung 2 nicht mehr exisitert und erstmal ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss und sie vorher auch nicht die Räume nutzen darf.

Mein Chef meint, dass es vollkommen egal ist, ob das Teilungssteigerungsverfahren durchgeführt wird, geht ja nicht um das Eigentum, sondern darum das die Mandantin die Wohnung nutzen will, sie soll auf seinen Rat hin einfach durch die ehemals zur Wohnung 2 gehörende Tür hineingehen und dann das nutzen, was mal Wohnung 2 war.

Ich bin der Meinung, dass trotz Vergleich sie das nicht einfach darf, da ja schließlich das, worüber man sich verglichen hat gar nicht mehr existiert. Außerdem müsste sie einen GVZ beauftragen, da schließlich noch Sachen von ihm in ihrem Teil steht, d. h. der müsste öffnen, den Vergleich vollstrecken und eventuell auch räumen.

Ich weiß echt nicht, wer von uns falsch liegt. Vielleicht kann mir einer von euch helfen, die Suchfunktion hat mich auch nicht weiter gebracht.
[url=http://www.ticker.7910.org/deu][img]http://www.ticker.7910.org/an1cEXY0g410002MDAwODk1b3wwOTQ0NTVvYXxCaXMgTWFsbG9yY2E.gif[/img][/url]
Jupp03/11

#2

19.08.2008, 20:58

Ist dem Vergleich ein Grundrißplan beigefügt worden oder wurde in dem Vergleich die jeweilige Wohnung genau beschrieben?
Mae
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 20.08.2007, 18:53
Wohnort: bei Königs Wusterhausen

#3

19.08.2008, 21:03

Nein weder das eine noch das andere, der Vergleich ist nur der kurze Text. Im Antrag wurde zwar beides beschrieben, aber im Vergleich steht nur das der eine Wohnung 2 und der andere Wohnung 1 nutzt.
[url=http://www.ticker.7910.org/deu][img]http://www.ticker.7910.org/an1cEXY0g410002MDAwODk1b3wwOTQ0NTVvYXxCaXMgTWFsbG9yY2E.gif[/img][/url]
Jupp03/11

#4

19.08.2008, 21:07

Was steht denn im Antrag?
Mae
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 20.08.2007, 18:53
Wohnort: bei Königs Wusterhausen

#5

19.08.2008, 21:10

. . . es wird beantragt,
1) Wohnung Nr. 1, bestehend aus XY m², Grundbuch von XX, Wohnungs-Nr. XY wird dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2)
Wohnung Nr. 2, bestehend aus XY m², Grundbuch von XX, Wohnungs-Nr. XY wird der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Bloß mein Problem ist, dass als der Anwalt des Mannes diesen Antrag gestellt hat, bereits seit 3 Jahren laut Änderung im Grundbuch es nur noch Wohnung Nr. 1 gab. Es wurde sozusagen ein Vergleich über eine Wohnung, die nicht mehr grundbuchrechtlich existiert geschlossen.
[url=http://www.ticker.7910.org/deu][img]http://www.ticker.7910.org/an1cEXY0g410002MDAwODk1b3wwOTQ0NTVvYXxCaXMgTWFsbG9yY2E.gif[/img][/url]
Jupp03/11

#6

19.08.2008, 21:19

M. E. müßte der Ehemann, der selbst den Antrag gestellt hat, aufgefordert werden, für die Trennung der Wohnungen mit Sorge zu tragen. Dieses kann erfolgen durch Einsetzen einer Tür.
Mae
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 20.08.2007, 18:53
Wohnort: bei Königs Wusterhausen

#7

20.08.2008, 20:11

Darf sie jetzt wirklich so einfach durch die Tür in den ihr durch Vergleich zustehenden Teil der Wohnung?
[url=http://www.ticker.7910.org/deu][img]http://www.ticker.7910.org/an1cEXY0g410002MDAwODk1b3wwOTQ0NTVvYXxCaXMgTWFsbG9yY2E.gif[/img][/url]
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#8

21.08.2008, 09:52

Ist dass ein außergerichtlich geschlossener Vergleich?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Mae
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 73
Registriert: 20.08.2007, 18:53
Wohnort: bei Königs Wusterhausen

#9

21.08.2008, 16:50

gerichtlich geschlossen
[url=http://www.ticker.7910.org/deu][img]http://www.ticker.7910.org/an1cEXY0g410002MDAwODk1b3wwOTQ0NTVvYXxCaXMgTWFsbG9yY2E.gif[/img][/url]
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#10

21.08.2008, 17:21

Ich würde sagen der Anspruch ist mitlerweile auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit nicht mehr durchsetzbar (§ 275 Abs. 1 BGB). Da Wohnung 2 nicht mehr existiert kann auch keine Nutzung eingeräumt werden.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Antworten