Nichterfüllung Ratenzahlungsverspr. nun neue ZV - neue Gebü?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kichererbse
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#1

19.03.2008, 11:55

Hallo,

es geht mal wieder um die Mandantin (jetzt Schuldnerin) bei uns, die uns mit ihren Hasstiraden das Faxgerät ständig blockiert. Dies nur zur Info.

Also: Wir hatten Kombiauftrag gemacht. GVZ ist bei Schu und hat der ein Ratenzahlungsversprechen abgeknöpft, also daraufhin dann ZV eingestellt. Schu. hat auch fast alles gezahlt, meint aber nun die Geb. für unsere ZV nicht zahlen zu müssen (frei nach dem Motto sie kanns ja mal probieren). Wir wollen also nochmal GVZ losschicken (wegen ca. 30,00 € aber es geht ums Prinzip!), wieder mit Kombi, weil sie garantiert nicht die EV abgeben will und dann doch lieber zahlt.

Meine Frage jetzt (oder besser die meines Chefs, weil ders mal wieder ganz genau wissen will ;)): Kriegen wir hier wieder neue Gebühren? Ich bin der Meinung ja. Was sagt ihr?

Danke
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LuzZi
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#2

19.03.2008, 11:56

Ich meine auch ja.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
StineP

#3

19.03.2008, 12:00

Ich meine auch ja... Allerdings unter Berücksichtigung des 367 BGB. Hier dürfte ein Rest aus der HF übrig sein. Nicht die ehemalige 0,3 Gebühr
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petramaus
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#4

19.03.2008, 12:01

Ja, neue ZV-Gebühren müssten anfallen.
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#5

19.03.2008, 12:12

:zustimm
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Anke73
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#6

19.03.2008, 12:15

bezugnehmend auf die Meinung von StineP müsste ein Teil der Hauptforderung noch vorhanden sein, denn bei Zahlungen auf eine Forderung werden laut 367 BGB erst die Kosten und Zinsen getilgt und dann erst die Hauptforderung. Also wären eure Kosten und Zinsen schon beglichen und von der Hauptforderung noch die ca. 30 € übrig. Hier kannst Du eine neue ZV machen, bei der wiederum die Kosten und Gebühren einer ZV anfallen.

LG
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Kichererbse
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#7

19.03.2008, 12:27

das mit der Verrechnung nach 367 BGB ist mir bekannt. Ich hatte auch nur den Sachverhalt "erklärt", dass die Dame halt darauf bestehen würde, dass keine weitere Kosten durch uns zu produzieren seien und sie diese auch nicht tragen würde. Glaubt mir => lange Odyssee. Und selbst wenn wir diese letzten paar Kröten noch haben, wir die Olle auch nicht Ruhe geben. Dann folgt - das weiß ich schon - eine Strafanzeige bei der StA, weil wir ja für unseren Job auch Geld haben wollten usw. Och, puh, schwitz und stöhn - solche Leute *grrrrrrrrrr* Aber anderes Thema.

Dacht mir schon, dass das geht mit den neuen Gebühren. Das Dumme nur ist, dass mein Chef ne Nr. dazu haben will, wenn ihr versteht, was ich meine. Das ist reine Vorsicht, weil sich die Mandantin - eigener Aussage zufolge - im Kostenrecht (und in allen anderen Gebieten natürlich) besser auskennt als wir alle hier zusammen! Also bloß nix provozieren ... ;)
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Anke73
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#8

19.03.2008, 12:36

na ihr nehmt ganz normal die ZV - Gebühr aus Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3 zuzüglich der Postpauschale und der Mehrwertsteuer. Dann mal los!
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Coonie
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#9

19.03.2008, 12:38

Das gleiche habe ich auch mal gemacht - wart ab - dein Fax wird explodieren...was meinst du, was die ausrastet.
was meinst du eigentlich mti der Nummer dazu???
die 3309 für den ZV Auftrag bekommst du und wenn sie die ev abgibt, dann halt nochmal für die e.V.
in deinen ZV auftrag solltest du aber wegen der geringen Forderung gleich reinschreiben, dass die zusätzlich anfallenden GV gebühren gleich miteingezogen werden sollen. Das hat ein GV bei usn mal nicht gemacht. Nachdem alles bezahtl war, kam er dann mit seiner Rechnung und wollte die dann auch noch bezahlt haben udn dann ging das gleiche Spielchen fast wieder von vorne los
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Coonie
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#10

19.03.2008, 12:39

Wenns ums eigene HOn geht, kann sie keine MWSt nehmen, da der RA in diesem Fall vorsteuerabzugsberechtigt ist
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