Nichtberücksichtigungsantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mücki
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#1

06.02.2018, 10:57

Ich habe in einer Sache (ja, meine allerliebste LieblingsZV-Angelegenheit) einen Nichtberücksichtigungsantrag gestellt. Da ich das noch nie für soviele "Beteiligte" bzw. bei solch einer Konstellation gemacht habe, habe ich jetzt noch einmal ein bisschen recherchiert um herauszubekommen, welche "Bedarfsgrundlagen" eigentlich zu Grunde gelegt werden.

Bei der Ehefrau ist dies wohl der Hartz IV-Regelbedarfssatz der Stufe II zzgl. eines Maximalzuschlages von 50 % sowie die hälftige Nettokaltmiete nebst 25 % Pauschale für NK.

Aber wie errechnet sich das bei Kindern? Werden hier auch die hartz IV - Sätze nebst eventuellen Zuschlägen als Bemessungsgrundlage herangezogen oder die Unterhaltsbeträge gem. Düsseldorfer Tabelle?

Ich bin eigentlich zunächst von den Unterhaltsbeträgen ausgegangen, weil mir das am logischten erschien. Je länger ich drüber nachdenke, umso mehr Zweifel kommen mir aber und das schlicht vor dem Hintergrund, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass der Schuldner immerhin vier Kindern insgesamt monatlich rd. 1.600 € Unterhalt zahlt.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich den Beschluss, so er denn erlassen wird, auch irgendwie (und wahrscheinlich sogar ziemlich bald) prüfen muss :panik
Zuletzt geändert von mücki am 20.06.2018, 13:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Geiselmann
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#2

06.02.2018, 18:57

Der Rechtspfleger darf gem. § 850c Abs.4 ZPO nach `billigem Ermessen` entscheiden.
Das kommt auf die Argumentation an.

S. Geiselmann
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mücki
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#3

07.02.2018, 08:52

Geiselmann hat geschrieben:Der Rechtspfleger darf gem. § 850c Abs.4 ZPO nach `billigem Ermessen` entscheiden.
Das kommt auf die Argumentation an.

S. Geiselmann
Guten Morgen,

danke für die Info. Dann werde ich wohl einfach abwarten, für welchen Weg sich der Rechtspfleger entscheidet und dann durchrechnen :thx
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mücki
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#4

27.04.2018, 12:22

Ich muss mal mein Thema noch einmal hochholen, weil mir so langsam die Galle überkocht, auch wenn es gerade nicht um die Bedarfsermittlung geht:

Antrag auf Nichtberücksichtigung von 3 Unterhaltsberechtigten und teilweise Nichtberücksichtigung von 2 Unterhaltsberechtigten ist gestellt.

Schuldner war nicht auffindbar (Adresse aus aktueller EMA stimmte offentsichtlich nicht mehr), also war keine Zustellung möglich, dank meines mir eigenen Liebreizes ('hüstel) habe ich dann eine Anschrift raus bekommen und die Zustellung konnte erfolgen. Irgendwann ging ein Widerspruch des Schuldners nebst Begründung ein, worauf wir dann Stellung nehmen sollten. Leider war das umfangreiche Pamphlet nicht wirklich einlassungsfähig, weil kaum Angaben gemacht wurden, die auch nur einen entfernten Bezug zu unserem Antrag hatten. Trotzdem Stellgn. gefertigt und ab ans VG. Heute ging der nächste Fristverlängerungsantrag der GS ein, weil die Sache so unwahrscheinlich umfangreich ist ( :lolaway aber nur weil der Typ zu allem Stellung nimmt, nur nicht zu unserem Antrag) und mal wieder darauf hingewiesen wurde, dass eine Nichtbewilligung der Verlängerung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. :motz

Jetzt würde ich gerne wissen, wie lange wir uns das noch antun müssen, bis das VG entscheidet. Oder müssen wir damit rechnen, dass es unseren Antrag sozusagen "vorsichtshalber" ablehnt?

Wäre toll, wenn ihr eure Erfahrungen mit mir teilen könntet.
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#5

04.06.2018, 12:08

:yeah :yeah Am 30.05.2018 wurde der Nichtberücksichtigungsbeschluss - wie beantragt - zugestellt. :yeah
Das Gericht hat im Beschluss übrigens mehrfach darauf hingewiesen, dass der Schuldner zu keinem der Anträge wirklich Stellung genommen, bzw. diesen entgegengetreten ist.

Jetzt wird zwar bestimmt Einspruch eingelegt aber das ist mir grad wurscht, ich freu mich einfach, dass der Beschluss (erstmal) durch ist.

Hinsichtlich der Pensionsbescheide wurde der PfÜb insoweit ergänzt, dass die Bescheide für die letzten drei Monate vor unserem Antrag sowie fortlaufend herauszugeben hat. Aber das reicht mir, jetzt bin ich happy und genehmige mir ein Sektchen :pfeif
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AliceImWunderland
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#6

04.06.2018, 12:16

Glückwunsch zum kleinen Sieg! :lol: :sekt
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#7

05.06.2018, 15:29

AliceImWunderland hat geschrieben:Glückwunsch zum kleinen Sieg! :lol: :sekt
:thx Da hat sich doch in meiner freudigen Aufregung, ein Fehler eingeschlichen, es muss doch Beschwerde und nicht Einspruch heißen. Aber ich freu mich, vor allem weil es sich inzwischen (nur dieser Antrag) seit fast 4 Monaten gezogen hat und der Schuldner ein eher unangenehmer Zeitgenosse ist (deshalb freut es mich um ehrlich zu sein umso mehr) :yeah

Falls es jemanden interessiert:
Wir hatten bzgl. der teilweisen Nichtberücksichtigung für zwei der vier Kinder ausgeführt, dass diese neben dem Kindergeld auch Halbwaisenrente beziehen müssten. Hier hatten wir den Minimalsatz (10 % der Rentenansprüche) angesetzt, die eigentlich HW-Rente müsste natürlich höher sein aber die kriegt man ja ohne entsprechende Bescheide nicht raus. Da der Schuldner unseren Ausführungen nicht entgegengetreten ist (wie auch, der war ja damit beschäftigt über die Geldgier von Anwälten zu zetern und etliches mehr, was mit dem Antrag nichts zu tun hatte), hat das Gericht diesen Betrag + Kindergeld von den Werten aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen. Schlussendlich ist der verbleibende Betrag dem pfändungsfreien Einkommen bei "0" Unterhaltspflichten hinzuzurechnen, sodass die Differenz dann der pfändbare Betrag ist.

VG
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#8

20.06.2018, 10:41

Und wieder muss ich den Beitrag hochholen :patsch

So, nun hat der Delinquent also Beschwerde eingelegt. Nun stellt sich hier natürlich die Frage, was das mit dem Nichtberücksichtigungsbeschluss macht?
Muss DS gem. Nichtberücksichtigungsbeschluss auszahlen? Oder nur das, was "unstreitig" ist und den Rest separieren? Ich kenn mich da so gar nicht aus und habe irgendwie auch nicht wirklich was finden können. Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen.

(Sehr lustig war übrigens, dass der Vollstreckungsschuldner beim DS zwischenzeitlich angegeben hat, dass eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund Ausbildungsabschlusses entfällt. Bezüglich der neuen Ehefrau hat sich herausgestellt, dass für diese schon ein Nichtberücksichtigungsbeschluss existiert, also geht es bei der sof. Beschwerde nur noch um nominal 1 1/2 Unterhaltspflichten.)
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