Folgendes Problem:
Wir haben die nachträglich EV hinsichtlich des Arbeitgebers beantragt. Der Schuldner zum Termin zur Abgabe der EV nicht beim GVZ erschienen. Unsere Vollstreckungsunterlagen gingen sodann ans AG. Dieses hat einen Haftbefehl erlassen. Als der Haftbefehl bei uns vorlag, habe ich auch einen Verhaftungsauftrag gefertigt. Nun schreibt die GVZin, dass wir gar keinen Haftbefehl beantragt hatten. Was mache ich denn nun? Kann ich ja nichts für das sie die Sache ans AG weitergeleitet hat und dieses einen HB erlassen hat.
Kann ich daraus denn nun nciht vollstrecken? Gibt es eine Möglichkeit diesen irgendwie nachträglich zu beantragen, so dass die ZV möglich ist?
Nachträgliche EV und Haftbefehl
- Hellsleeper666
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Verstehe ich nicht, wenn der Haftbefehl doch vorliegt, kann daraus auch vollstreckt werden.
Sollte der Schuldner allerdings in der ersten EV den Arbeitgeber verschwiegen haben, so muß ein Verfahren wegen falscher Abgabe der EV gegen ihn geführt werden, wegen dieser Frage wird sich die GVZ'in wahrscheinlich weigern, ihn erneut zu "verhören".
Ich gebe solche Sachen grundsätzlich als Zusatzfragen im Antrag auf Abnahme der EV an. Genau wie Kontoverbindung etc. Alles was für die ZV wichtig sein kann, teile ich dem GVZ mit, er solle bitte unbedingt nachhaken, da der Schuldner dieses verschleiern möchte. In der Regel sind die GVZ dann auch immer scharf beim Schuldner hinterher, richtige Angaben zu machen
Sollte der Schuldner allerdings in der ersten EV den Arbeitgeber verschwiegen haben, so muß ein Verfahren wegen falscher Abgabe der EV gegen ihn geführt werden, wegen dieser Frage wird sich die GVZ'in wahrscheinlich weigern, ihn erneut zu "verhören".
Ich gebe solche Sachen grundsätzlich als Zusatzfragen im Antrag auf Abnahme der EV an. Genau wie Kontoverbindung etc. Alles was für die ZV wichtig sein kann, teile ich dem GVZ mit, er solle bitte unbedingt nachhaken, da der Schuldner dieses verschleiern möchte. In der Regel sind die GVZ dann auch immer scharf beim Schuldner hinterher, richtige Angaben zu machen
Sehr geehrter Mandant, Ratenzahlung heißt nicht, daß ich raten muß, wann Sie Ihre Raten zahlen!!!
Alos verschwiegen wurde der Arbeitgeber nicht. Wir wissen nur, dass er nicht mehr beim AG der alten EV tätig ist.
Ich verstehe das auch nicht, wenn ich schon den HB habe. DEr kann doch nun nicht wertlos sein.
Ich verstehe das auch nicht, wenn ich schon den HB habe. DEr kann doch nun nicht wertlos sein.
KEINE Aufregung: was die GVin schreibt, ist dummes Zeug. Wenn sie der Meinung war, ihr hättet keinen Anspruch auf einen Haftbefehl weil nicht beantragt, warum hat sie ihre Sonderakte dann ans Gericht gegeben und euch nicht die Unterlagen mit entsprechendem Vermerk zurückgesandt?
Dann hättet ihr Erlaß des Haftbefehls beantragen können.
Das Gericht hat nur gemacht, was es immer macht, wenn vom GV mit dem vermutlichen üblichen Anschreiben die Unterlagen kommen: es prüft die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls und erläßt den dann.
Und der Haftbefehl kann nach Erlaß vollstreckt werden, dazu braucht es nicht die Zustimmung der GVin und hängt auch nicht davon ab, was im ursprünglichen Auftrag dringestanden hat und ob sie den bis zu Ende gelesen hat.
Wenn sie uneinsichtig bleibt: Erinnerung einlegen.
Dann hättet ihr Erlaß des Haftbefehls beantragen können.
Das Gericht hat nur gemacht, was es immer macht, wenn vom GV mit dem vermutlichen üblichen Anschreiben die Unterlagen kommen: es prüft die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls und erläßt den dann.
Und der Haftbefehl kann nach Erlaß vollstreckt werden, dazu braucht es nicht die Zustimmung der GVin und hängt auch nicht davon ab, was im ursprünglichen Auftrag dringestanden hat und ob sie den bis zu Ende gelesen hat.
Wenn sie uneinsichtig bleibt: Erinnerung einlegen.
ich glaub mich knutscht ein Elch
genau: kleines Schreiben, soll unter Bezugnahme auf Antrag vom... Haftbefehl vollstrecken, oder rechtliche Grundlage für die Ablehnung des Haftungsauftrags darlegen, das hilft oft schon. Wenn dann nicht gleich was zurückkommt, nimmt sie wahrscheinlich die Vollstreckung auf.
Mt Erinnerung würde ich nicht drohen sondern sie einlegen, wenn der Auftrag wiederum unerledigt zurückkommt. Das Erinnerung eingelegt werden kann, muß sie wissen. Wenn sie davon überrascht wird, hat sie "in der Schule nicht aufgepaßt".
Mt Erinnerung würde ich nicht drohen sondern sie einlegen, wenn der Auftrag wiederum unerledigt zurückkommt. Das Erinnerung eingelegt werden kann, muß sie wissen. Wenn sie davon überrascht wird, hat sie "in der Schule nicht aufgepaßt".
ich glaub mich knutscht ein Elch
nein, keine unnötige Debatte mit der GVin. Ihr hättet ihn ohnhin beantragt, das geht die GVin nichts an.
Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört nicht, daß ihr das Vorhandensein eines Antrags auf den Erlaß bekannt ist.
Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen gehört nicht, daß ihr das Vorhandensein eines Antrags auf den Erlaß bekannt ist.
ich glaub mich knutscht ein Elch