Mustertext für Pfändung von Rentenanwartschaften

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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bipe71
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#1

13.12.2007, 15:22

[font=Comic Sans MS]Hallo,
irgendwie habe ich noch nicht das richtige im Forum gefunden, obwohl das Thema ja bereits behandelt worden ist. Ich muss Rentenanwartschaften pfänden und habe gerade überhaupt keine Peilung wie der Text für einen Rentenanwartschaftenpfüb richtig lauten muss. Hinzu kommt hier noch die Schwierigkeit, dass ich ferner die Zusammenrechnung von 2 Rentenanwartschaften beantragen muss. :cry:
Hilfe!!!
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Andreas

#2

13.12.2007, 15:23

Das hier ist unser Text:
Gepfändet werden alle gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850 c ZPO in jeweils gültiger Fassung pfändbaren Beträge in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I.

Ausdrücklich von der Pfändung ausgenommen werden die in dem gepfändeten Anspruch enthaltenen Kinderzuschläge und vergleichbare Leistungen, § 54 Abs. 4 SGB I.

Rentenansprüche sind wie Arbeitseinkommen pfändbar, vgl. BGH 21.11.2002, IX ZB 85/02. Die Anhörung des Schuldners sowie die Prüfung der Billigkeit und der Sozialhilfebedürftigkeit entfallen seit 14.06.1994 infolge der Neufassung des § 54 SGB I nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 2. SGBÄndG v. 13.06.1994 (BGBl. I 1229).
Kommst du mit der Zusammenrechnung klar ?

:wink1
bipe71
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#3

13.12.2007, 15:27

Danke für deine schnelle Antwort!!!
bipe71
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#4

13.12.2007, 15:45

Hallo Andreas,
hatte deinen zweiten Satz versehentlich nicht gelesen. Kannst du mir bei der Zusammenrechnung helfen? Allerdings weiß ich gar nicht wie hoch die jeweilige Rente ausfällt.
Viele Grüße
Birgit
Andreas

#5

13.12.2007, 15:50

Hast du denn keinen Verdacht, wer die höhere Rente zahlt ?

Die Zusammenrechnung gehört direkt in den PfÜB-Entwurf rein, so etwa:
Desweiteren ergeht folgende Zusammenrechnungsanordnung nach § 850 e S. 2 ZPO:

Es wird angeordnet, daß die Renteneinkünfte des Schuldners bei den Drittschuldnerinnen gem. § 850 e S. 2 zusammengerechnet werden. Pfändbare Beträge sind vorrangig den Zahlungen der Drittschuldnerin zu [ 1 oder 2 ] zu entnehmen, da diese die wesentliche Lebensgrundlage des Schuldners bilden.
Wenn du das nicht weißt, mußt du echt raten...
bipe71
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#6

13.12.2007, 17:40

[font=Comic Sans MS]Merci.

Habe deine Antwort leider erst jetzt lesen können - zuviel Hektik hier. :fluch

Kann ich den Zusammenrechnungsantrag nicht auch später noch stellen? Hatte den Antrag ohne Zusammenrechnung fertig gemacht.
[/font]
Andreas

#7

13.12.2007, 19:45

Das kannst du schon, allerdings verlierst du dadurch (in der ZV wertvolle) Zeit und kannst u. U. sogar Geld verlieren, wenn die Zusammenrechnung zu spät kommt. Außerdem hast du Mehraufwand, weil du dann die Beschlüsse wieder zustellen mußt usw. usf. ...

Du mußt ja nur diesen Absatz in den PfÜB reinfrickeln :wink: das geht schneller, als im Ergebnis nen Zusatzantrag zu stellen und die Folgearbeiten zu erledigen.
bipe71
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#8

13.12.2007, 21:55

Du hast Recht, ich hatte nicht an die dann doppelte Zustellung gedacht, und dann entstehen ja auch wieder Kosten. Dann werde ich - wenn ich wieder bei der Arbeit bin - den Satz noch irgendwie reinquetschen. Zum Glück ist der Antrag noch nicht raus.

Viele Grüße
Birgit
[font=Comic Sans MS] [/font]
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