Musterantrag EV gem. § 836 III ZPO?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ich
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#1

04.12.2012, 10:40

Hallo,

ich muss einen Antrag auf Abgabe der EV / Beantwortung unserer Fragen nach § 836 III ZPO stellen. Der Schuldner hat auf unsere außergerichtliche Aufforderung (die ihm durch den GV zugestellt wurde) leider nicht reagiert.

Leider habe ich einen solchen Antrag noch nie gestellt und weiß daher nicht, ob ich auf etwas bestimmtes achten muss.

Hätte mir jemand von euch einen Musterantrag?

Danke gleich schon einmal!
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Bino
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#2

04.12.2012, 10:48

:suche Da findest Du ganz viel drüber.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
ich
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#3

05.12.2012, 16:37

Das habe ich bereits.
Ich hab auch viel zum § 836 III ZPO gefunden, jedoch keinen Musterantrag - daher dieser Thread.

Hat mir jemand einen?
Ernie

#4

05.12.2012, 17:47

Es gibt keinen Musterantrag!

Du beauftragst den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der eV gem. 836 III und zwar inhaltlich genau mit der Abnahme der Fragen, die dem Schuldner bereits gestellt wurden.
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rena
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#5

12.03.2018, 14:49

Hallo zusammen, weder Schuldner noch Drittschuldner haben auf unseren zugestellten PfüB reagiert.

Wir scheuen die Kosten und den Aufwand der Drittschuldnerklage und möchten den Schuldner zunächst zur Auskunft auffordern, evtl. macht das doch noch etwas Eindruck gemäß § 836 ZPO.

Wenn diese Auskunft auch ausbleibt, kann ich ja die eidesstattliche Versicherung beantragen lt. § 836 III ZPO. Wie hat denn dieser Antrag auszusehen? Herrscht hier auch Formularzwang?

Ist das dann sozusagen der gleiche Antrag wie der klassische Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft lt. Formular? :kopfkratz

Ist mir nicht ganz klar...
Geiselmann
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#6

12.03.2018, 19:30

Im PfüB-Formular auf Seite 8 im Kästchen "es wird angeordnet dass" sind schon verschiedene Herausgabeverpflichtungen des Schuldners gem. § 836 Abs. 3 ZPO enthalten.
Wenn dies beim Erlass des PfüB versäumt wurde, kann dies noch nachgeholt werden.

Herausgabe Urkunden
ZPO § 836 Abs. 3
Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.
- BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - VII ZB 142/05

Auch können noch weitere Herausgabeverpflichtungen in dem freien Feld eingefügt werden.
Der zugestellte PfüB i.V.m. dem Zahlungstitel bildet dann den Herausgabetitel für den GV.

S. Geiselmann
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rena
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#7

14.03.2018, 09:54

Vielen Dank, mir geht es jedoch weniger um die Herausgabe, als die Auskunft des Schuldners an sich.

Wenn der Schuldner die Auskunft verweigert, müsste ich diese ja anfordern an Eides statt.

Wo kann ich das denn im Formular vermerken oder ist das quasi die klassische Abgabe der Vermögensauskunft, die ich gleich beantragen könnte auch separat gemäß 802 c ZPO?
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rena
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#8

19.03.2018, 10:25

:schieb :oops:
Geiselmann
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#9

19.03.2018, 18:12

Es handelt sich gerade nicht um eine klassische VA, den die VA nach § 836 Abs. 3 ZPO wird nicht in die Schuldnerkartei eingetragen.
Die VA gem. § 836 Abs. 3 ZPO muss auch während der Sperrfrist abgegeben werden.
Ich würde für den Auftrag gem. § 836 Abs. 3 ZPO des Modul "O", ggf. mit Anlage verwenden.

S. Geiselmann
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#10

22.03.2018, 13:50

Vielen lieben Dank für die Hilfe :)
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