Monierung Gebühr eidesstattliche Versicherung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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DaniMendl
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#1

30.07.2010, 10:40

Hallo,
bekomm hier immer wieder vom gleichen Gericht eine Monierung, dass man bei Anforderung Vermögensverzeichnis nicht die Höchstgebühr aus 1.500.- erhält, sondern nach § 788 ZPO die Kosten so niedrig wie möglich halten muss und man daher nur eine Gebühr aus Streitwert 300.- verlangen darf (Mindestgebühr), da es ja streitwertunerheblich ist ob ich das Vermögensverz. erhalte oder nicht.
Möchte jetzt hier mal eure Meinung dazu hören. Hat der Rechtspfleger Recht und wie wird das bei euch gehandhabt?
Wir haben bis jetzt immer bei Streitwert z.B. 3.000.- EUR bei Anforderung Vermögensverz. die Höchstgebühr aus 1.500.- = 37,80 EUR berechnet und noch nie eine Monierung erhalten.
Werde glaub ich nämlich Erinnerung einlegen gg. die Entscheidung.

Danke
silvester
Kennt alle Akten auswendig
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#2

30.07.2010, 11:52

§ 25 RVG Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung
(1) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert
....
4. in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1 500 Euro.

Da hat der Rechtspfleger wohl unrecht. Vielleicht sollte er mal einen Blick ins Gesetzbuch werfen.
DaniMendl
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#3

30.07.2010, 11:57

Das hab ich ihm auch gesagt; allerdings legt er halt den § 788 so aus, dass die Kosten ja niedrig zu halten sind und er sieht keinen Sinn, warum man ein eV-Protokoll mit mehr als dem Mindeststreitwert anfordern soll. Man bekommt ja ohnehin immer das gleiche; gleich welche Ford. man hat und daher hat man auch (um § 788 ZPO gerecht zu werden) nur die Mindestgebühr anzusetzen.

Wird mir wohl nur die Erinnerung übrig bleiben. Hoffe dann nur, dass die Erfolg hat.
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n.n.
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#4

30.07.2010, 15:22

Also diese merkwürdige Begründung habe ich ja noch nie gehört.
Bei uns wird immer der Wert für die Berechnung angesetzt, der auch für die ZV maßgeblich ist, höchstens die € 1.500,-.
Ich habe auch noch nie so eine Monierung vom Rechtspfleger erhalten, egal bei welchem Gericht ich die EV angefordert habe.

Mit Sicherheit hast du vorher einen Kombiauftrag gemacht und vom GV die Mitteilung erhalten, dass eine EV abgegeben wurde und daraufhin die Abschrift angefordert. Also hattest du einen höheren Aufwand, um an die EV zu kommen. Dieser Umstand rechtfertigt für mich auch den Höchstwert, da der GV vom Schuldner ja eh die EV abgenommen hätte, wenn nicht bereits eine vorliegen würde. Das würde ich mal dem Rechtspfleger verklickern.

LG
n.n.
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#5

30.07.2010, 15:26

Ich habe auch noch nie so eine Monierung vom Rechtspfleger erhalten, egal bei welchem Gericht ich die EV angefordert habe.
Bei der Anforderung der e.V. schicke ich auch keine Kostenrechnung mit. Die Monierung kann doch erst im Pfüb-Antrag erfolgen. Ansonsten wüsste ich nicht, warum ein Rpfl. eine Kostennote in der ZV zu sehen bekommt und diese auch noch monieren kann. Es sei denn die Zwangsvollstreckungskosten sollen festgesetzt werden.
DaniMendl
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#6

02.08.2010, 14:32

Monierung erfolgt auch immer nur bei einem anschliessenden Pfüb.

@n.n.: Ich hab aber keinen Kombi gemacht, sondern einfach nur das Vermögensverzeichnis angefordert, da ich vorher schon wusste, dass die eV geleistet wurde.

Ich werd jetzt den Abweisungsbeschluss abwarten und dann einfach mal Erinnerung einlegen - mal schauen, wie dann entschieden wird. Kann mir eigentlich nur vorstellen, dass zu meinen Gunsten entschieden wird - denn wenn das stimmen würde, dann wüssten das ja alle AG´s und würden ständig monieren.

Danke
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