Monatsanfangsproblematik P-Konto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mel Kunterbunt
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#1

22.06.2017, 09:11

Hallo ihr Lieben! :)

Folgendes Problem... Unser Mandant erhält Sozialleistungen welche ja bekanntermaßen im Voraus gezahlt werden. Hier zahlt das Amt immer am Ende eines Monats für den folgenden Monat. Nunmehr sieht sich das Kreditinstitut nicht an die Entscheidung des BGH gebunden und kehrt das "Guthaben" immer am folgenden Monat an die Gläubiger aus.
Wir haben der Bank mitgeteilt, dass es sich hier um Sozialleistungen handelt und auch die entsprechenden Bescheide vorgelegt. Jetzt hat die Bank zwar aus "Kulanz" das Geld an unseren Mandanten zurückerstattet, allerdings mit dem Hinweis, dass das für die folgenden Monate nicht mehr berücksichtigt werden kann, da aus den Zahlungen nicht hervorgeht, dass es sich um Sozialleistungen handeln würde.

Meine Frage, kann sich das Kreditinstitut weigern, nach dem alle Bescheide vorgelegt wurden und es der Bank nunmehr bekannt ist, dass es sich um Vorauszahlungen von Sozialleistungen handelt, das gesperrte Guthaben in den übernächsten Monat zu übertragen?
Hier wird doch der Schuldner aber schlechter gestellt, was eigentlich durch die Entscheidung verhindert werden sollte... :patsch

Liebe Grüße Mel
Zuletzt geändert von Mel Kunterbunt am 22.06.2017, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
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kordula32
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#2

22.06.2017, 12:05

:kopfkratz Bei einem P-Konto dürfen ja keine Gelder stehen bleiben, so dass die Bank dann den Auskehrbetrag an den Gläubiger auskehren wird. Sozialleistungen kommen doch nur 1 x auf das Konto außer bei Sonderzahlungen, welche dann bescheinigt werden müssen.
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Mel Kunterbunt
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#3

22.06.2017, 12:52

Naja, bis 2011 konnten ja Beträge, die zum Ende eines Monats eingingen, aber für den Folgemonat bestimmt waren, von der Pfändung erfasst werden, wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrages über sein Guthaben verfügt hat und standen daher im Folgemonat nicht mehr für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

§ 835 Abs. 4 ZPO regelt ja eine Auszahlungssperre bei künftigen Guthaben auf einem P-Konto. Nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO gehört das so gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf. Insofern kann Guthaben, das aufgrund von § 835 Abs. 4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläubiger geleistet werden darf, unter den Voraussetzungen des § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag.
Er kann demnach einen Monat länger als üblich über das "Guthaben" verfügen...
Die Bank weigert sich aber, das Guthaben in den übernächsten Monat zu übertragen, weil es für sie angeblich nicht ersichtlich ist, dass es Sozialleistungen sind, die im Voraus gezahlt werden, obwohl dies nachgewiesen wurde... :(
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