Möglichkeiten Zwangsvollstreckung nach EV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mietzemau
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#11

08.08.2011, 15:27

Wenn du die Lohnpfändung machst, würde ich auf jeden Fall die Lohnabrechnungen mit pfänden. Auf die Gefahr hin, dass ich mich nervig wiederhole, aber es bringt wirklich was. Daran kann man auch schon ersehen, was die so verzapfen und sie fühlen sich schon mal eher gezwungen zu zahlen.
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#12

08.08.2011, 16:15

Danke für Eure Unterstützung

Jetzt bin ich allerdings etwas verwirrt:oops:

Ernie schreibt, ich soll nach Lohnpfändung gem. § 836 III ZPO vorgehen.

Und Mietzemau pfändet gleich die Lohnabrechnung bei der Lohnpfändung mit (also wohl Anspruch aus Herausgabe, richtig verstanden?)

Ist beides nun dasselbe?

Oder ist die Pfändung der Lohnabrechnung Voraussetzung für den weiteren Weg von 836 III ZPO.

Mal wieder steh ich da wie ein Ochs vor'm Berg (oder wie heißt das gleich? :wink: )
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Mietzemau
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#13

08.08.2011, 16:24

§ 836 II ZPO betrifft ja hier den Schuldner. Aber du hattest das schon richtig verstanden, mit Pfändung der Lohnabrechnungen hast du gegenüber dem DS einen Herausgabeanspruch. Dem kann er sich nicht entziehen. Bisher hatte ich es lediglich einmal, dass in meinem Pfüb die Zeile gestrichen wurde, womit ich die Herausgabe der drei letzten Lohnabrechnungen vor Zustellung des Pfübs hätte pfänden können.

Allerdings ist hier eben ein Wort aufgekommen (Lohnverschleierung) da muss ich mich mal genauer belesen...das kannte ich bis jetzt noch nicht.
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#14

08.08.2011, 16:57

Danke Mietzemau.
Dann werde ich das probieren.

Habe im übrigen der Akte noch entnehmen können, dass in 2008 eine Nachbesserung der eV erfolgte, wonach er zusicherte, keinerlei Zulagen zu erhalten, ca. 80 Stunden im Monat arbeite und hat eine Lohnabrechnung beigefügt, der die 1500 € brutto zu entnehmen ist.
Ernie

#15

08.08.2011, 17:35

Ich bin jetzt schon davon ausgegangen, dass Du die Herausgabeanordnung in den Pfüb aufnimmst. Aber die Herausgabeanordnung hat nichts mit der eV nach 836 zu tun!
Ernie

#16

08.08.2011, 17:37

Betti78 hat geschrieben:Oder ist die Pfändung der Lohnabrechnung Voraussetzung für den weiteren Weg von 836 III ZPO.
Voraussetzung für die Maßnahme nach 836 III ZPO ist die wirksame Pfändung! :mrgreen:
Betti78
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#17

10.08.2011, 11:15

Kann ich den Pfüb so raussenden?


"die Forderung des Schuldners auf

1.
Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwertes von Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:

Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in §§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge.
Es wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners sowie die zwei Kinder (17 u. 19 Jahre, Schüler) bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt werden (§ 850c Abs. 4 ZPO),
Von dem so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag – unter Berücksichtigung von ____ weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners – aus der Tabelle zu § 850c ZPO.


2.
Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.

3.
Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.

Die Pfändung umfasst auch den Anspruch auf Herausgabe der monatlichen Lohn/Gehaltsabrechnungen. Der Schuldner hat gem. § 836 Abs. 3 ZPO die monatlichen Lohnabrechnungen aus seinem Arbeitsverhältnis bei dem Drittschuldner für den Abrechnungszeitraum ab Wirksamwerden der Pfändung an die Gläubigerin herauszugeben.
Nach Einsicht der Lohnabrechnungen werden diese an den Schuldner zurückgegeben."


Natürlich würde ich im Anschreiben zum Pfüb noch näher ausführen (Ehefrau gem. EV eigenes Einkommen von 900 €...)
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#18

10.08.2011, 11:20

Noch eine Frage:

Wenn ich im gleichen Antrag noch eine Pfändung hinsichtlich der zu erwartenden Altersrente stelle, muss ich da ebenfalls noch einen Antrag auf "Unberücksichtlassen" der Ehefrau stellen?
Schuldner 58 Jahre alt, Kinder werden bei Erreichen des Rentenalters auch volljährig sein.

Übrigen ist in der EV aus 2011 angegeben, dass der REntenträger die LVA Lübeck wäre. Gibt es so doch gar nicht mehr.
Reicht es da, wenn ich als Drittschuldner die Deutsche Rentenversicherung Nord Lübeck angebe?

Fragen über Fragen :oops:
Betti78
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#19

10.08.2011, 18:09

Darf ich noch einmal :schieb en?

Würde die Akte so gerne morgen bearbeiten :roll:
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Mietzemau
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#20

10.08.2011, 19:33

Sorry, ich war heute Nachmittag gar nicht mehr online. Ich kann dir gerne morgen früh per PN mal den Mustertext mailen, den ich damals auf dem Seminar für die Pfändung der Lohnabrechnungen bekommen habe. Allerdings spicke ich mal bei dir Punkt 3 des Pfübs. Einige Punkte kenne ich nämlich gar nicht. Ich hatte die Tage nämlich genau einen solchen Fall, dass Schu entlassen und neu eingestellt wurde und die coller weise meinen Pfüb wieder aufgegriffen haben.
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