Ltd. & Co. KG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
meJuly
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#1

18.04.2018, 15:37

Hallo zusammen,

ich habe hier einen Fall und will einfach nicht wahr haben, dass die Akte möglicherweise geschlossen sein könnte :D.

Ich besitze einen Titel gegen eine Ltd. & Co. KG. Das Registergericht hat auf Nachfrage im Mai 2017 mitgeteilt, dass die Gesellschaft im September 2016 die Auflösung und Erlöschen angemeldet hat. Im Handelsregister/unter Insolvenzbekanntmachung selbst ist kein Hinweis, dass die Gesellschaft liquidiert. Die Komplementärin-Ltd. ist seit März 2017 aufgelöst.

Jetzt bin ich bei der IHK fündig geworden, dass es verschiedene Stadien der Auflösung gibt und dass wenn die Komplementärin nicht mehr vorhanden ist, die KG zu einer oHG wird. Die Kommanditisten hätten dann die Wahl, die Gesellschaft weiter fortzuführen, oder aufzulösen.

In meinem Fall hat nur die Ltd. & Co. KG zuerst die Auflösung beantragt und dann hat sich die Komplementärin-Ltd. aufgelöst. Sodass ich mich jetzt Frage, ist die Gesellschaft nun eine oHG oder noch immer eine Ltd. & Co. KG aber jeweils in Auflösung. Und habe ich hier evtl. noch eine geringe Möglichkeit die Forderung einzutreiben. Falls ja, so ist der Sitz der Ltd. Co. KG unbekannt, jedoch die Privatanschriften der Kommanditisten bekannt.

In der Hoffnung, dass ihr mir weiterhelfen könnt :)

MfG meJuly
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Anahid
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#2

18.04.2018, 16:40

Bevor ich hier großartig Gedanken anstrengen würde, würde ich erst einmal eine Handelsregisterauskunft in England über die Ltd. einholen, um festzustellen, ob die da noch existiert und wer denn Director ist.
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meJuly
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#3

18.04.2018, 16:48

ok, also Handelsregisterabfrage in UK.
Und, wie verhält es sich mit dem Director und der Haftung?
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Anahid
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#4

18.04.2018, 17:05

Der Director haftet genauso umfassend wie ein Geschäftsführer einer GmbH.....also nicht mit dem Privatvermögen. Um den in eine persönliche Haftung zu bekommen, sind ganz schöne Klimmzüge erforderlich. Wenn die Ltd. aber nicht gelöscht ist, dann kannst Du das versuchen. Aber zu 99 % läufst Du bei einer Ltd. mit Deiner Forderung ins Leere.
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#5

18.04.2018, 17:26

Das mit der Vollstreckung gegen eine Ltd. habe ich schon mir von Anfang an eingeredet, dass der Erfolg sehr gering.

Das ist so ätzend mit diesen Ltd. Nun ja, ich sehe keine Aussicht auf Erfolg.
Manuel
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#6

19.04.2018, 08:58

meJuly hat geschrieben:Sodass ich mich jetzt Frage, ist die Gesellschaft nun eine oHG oder noch immer eine Ltd. & Co. KG aber jeweils in Auflösung.
Das würde mich auch interessieren.

Hast Du denn überhaupt noch Informationen über evtl. Vermögenswerte der Schuldnerin? Ich denke, wenn überhaupt, würde nur noch eine Kontopfändung Sinn machen (oder ist Grundbesitz vorhanden?). Dafür brauchst Du notfalls nicht unbedingt die Zustellung an die Schuldnerin. Wie würdest Du denn sonst vollstrecken wollen? Antrag auf Vermögensauskunft? Da wäre es doch "egal", ob oHG oder Ltd. & jCo. KG (oder?). Aber wenn es auch keine Geschäftsanschrift mehr gibt... :-?
meJuly
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#7

19.04.2018, 09:11

Ich habe keinerlei Informationen von der Schuldnerin. Hier liegt nur ein VU vor. Aus dem geht hervor, dass die Gesellschaft ursprünglich eine UG gewesen ist, diese jedoch mit der Ltd. & Co. KG verschmolzen ist. Deswegen hatte ich auch den Titel auch noch umschreiben lassen müssen.

Mir ist bekannt, dass die Gesellschaft Büroräume gemietet hatte. Diese jedoch laut Gerichtsvollzieher dort nicht mehr anzutreffen sind. Ein Hinweis wie Klingelschild ist ebenfalls nicht mehr vorhanden.
Für eine Kontopfändung benötige ich erstmal die Daten. Dann stelle ich mir die Frage, kann man das Kontopfänden, wenn die Ltd die Komplementärin ist? Müsste man nicht das Konto der Ltd. angegeben, die haftet ja? Die Vorgehensweise wäre viel leichter, wenn ich wüsste, dass die Gesellschaft durch Ausscheiden der Komplementärin nun eine oHG ist.

Bei einer oHG würde ich den Gerichtsvollzieher an die Privatanschrift antanzen lassen.

Der Fall ist sehr verstrickt, da Geschehnisse unpraktisch ineinander übergehen.
Unwissend sterben will ich auch nicht :D
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#8

19.04.2018, 09:53

meJuly hat geschrieben:Jetzt bin ich bei der IHK fündig geworden, dass es verschiedene Stadien der Auflösung gibt und dass wenn die Komplementärin nicht mehr vorhanden ist, die KG zu einer oHG wird. Die Kommanditisten hätten dann die Wahl, die Gesellschaft weiter fortzuführen, oder aufzulösen.
Würde mich mal interessieren, wo Du das gelesen hast. Eine KG wird nur dann automatisch in eine OHG umgewandelt, wenn nur noch Komplementäre übrig bleiben und es keinen Kommanditisten mehr gibt. Durch eine Auflösung der Gesellschaft ändert sich nicht die Rechtsform. Zumindest kann ich nichts entsprechendes aus dem Beitrag der IHK Stuttgart rauslesen.
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#9

19.04.2018, 10:12

genau diesen Beitrag meinte ich, dort unter 2.6
"Wenn bei einer KG der letzte Komplementär ausscheidet, aber noch mehrere Kommanditisten vorhanden sind, wird die Kommanditgesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft in Auflösung. Die verbleibenden Kommanditisten können entweder die Auflösung weiter betreiben, oder aber sich um einen neuen Komplementär bemühen.
Die Gesellschaft kann aber auch in Form einer OHG weiter betrieben werden. Dieser Wandel vollzieht sich Kraft Rechtsformzwang automatisch."

Bzw. da es hier eine Ltd. & Co. KG ist "Das Ausscheiden der Komplementär-LTD führt dann zur Auflösung der Ltd. & Co. KG, wenn sie die einzige Komplementärin (hier der Fall) ist und gelöscht ist (hier der Fall) und die Kommanditisten die Gesellschaft nicht als offene Handelsgesellschaft (oHG) weiterführen wollen." http://www.interfirm.de/limited-co-kg.html#C3 Ziff. 7

Es führt auf dasselbe hinaus.

Du darfst aber die Komplementärin nicht mit den Kommanditisten verwechseln. Die Komplementärin haftet mit dem Privatvermögen. Die Kommanditisten nur mit der Einlage, aber nicht was die Schulden im Außenverhältnis angehen.

Der zeitliche Ablauf hier ist:
September 2016 laut Auskunft Handelsregistergericht hat Ltd. & Co. KG die Auflösung/Löschung beantragt!
März 2017 Komplementärin ist aufgelöst

welche Rechtsform ist es denn nun? Eine Ltd. & Co. KG in Auflösung oder eine oHG??
Ich denke, ich frage erneut beim Handelsregistergericht an. Evtl. ist dort bekannt, dass die Kommanditisten die Gesellschaft in eine oHG weiterführen.
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#10

19.04.2018, 10:39

Meiner Meinung nach bleibt es dabei, dass es sich um eine Ltd. & Co. KG in Auflösung handelt. Ich gehe nicht davon aus, dass hier die KG als OHG fortgesetzt wird. Es steht ja auch im Handelsregister, dass die aufgelöst wurde. Ansonsten würde ja im Handelsregister stehen, dass sich die Rechtsform geändert hat.
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