LOHNPFÄNDUNG

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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luccimaus
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#1

26.06.2007, 11:23

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Hallöchen!
Ich möchte mich mal nach eurer Meinung erkundigen.
Ist es rechtens, dass das Jugendamt laufenden Lohn pfänden kann und nur einen Selbstbehalt von 750,00 € lässt?!
Das uneheliche Kind nicht mitgezählt wird sondern nur das eheliche? Wie sieht es mit der Mutter des unehelichen Kindes aus? Steht ihr Unterhalt zu? Das Kind ist 10 Monate.
Außerdem, ist es rechtens einfach so das Urlaubsgeld zu pfänden?
Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen!
Vielen Dank und noch einen fröhlichen Tag!
P.S. Weiß jemand, wo man einen Mustertext für die Unterhaltabänderungsklage finden kann?!
Vorab schon mal 1000 Dank
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Andreas

#2

26.06.2007, 11:30

Hallo Luccimaus,

es dürfte sich hier um eine erweiterte Pfändung aufgrund Unterhaltsansprüchen gem. § 850 d ZPO handeln.

Hierbei setzt das Gericht die Pfändungsfreigrenzen nach freiem Ermessen fest. In der Regel wird der Sozialhilfesatz als Pfändungsfreigrenze genommen, was darüber liegt, ist dann pfändbar. Das ist aber nur eine Regel, es gibt wohl auch Gerichte, die das anders handhaben.

Bei der 850d-Pfändung kommt es zwar auch darauf an, welcher Art, also ob jetzt normales Einkommen oder Urlaubsgeld oder so, die Einkünfte sind. Von diesen ist aber gem. § 850 d Abs. 1 S. 2 zweiter Halbsatz nur die Hälfte unpfändbar.

Es handelt sich also auch insoweit um eine erweiterte Pfändungsmöglichkeit.

Du solltest dir die Vorschrift 850d ZPO genauer ansehen und anhand deiner konkreten Zahlen durchrechnen, um zu prüfen, ob der gepfändete Betrag zu Recht gepfändet wurde.

Einen Vordruck für eine Unterhaltsabänderungsklage habe ich leider nicht zur Hand :wink:
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luccimaus
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#3

26.06.2007, 11:39

Danke Andreas für deine schnelle Antwort.
In dem Pfüb ist allerdings nur A angekreuzt. (Dort steht dann aus Lohn und Gehalt).
Ist dies aber rechtens wenn der Mann bereits eine neue Familie hat und ein weiteres Kind zu versorgen hat?
Wie siehts denn aus, wenn der Mann erneut heiratet?
Es gibt doch einen Pfändungsfreibetrag?
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Andreas

#4

26.06.2007, 11:46

Ich kann natürlich nicht sagen, welches Formular du da vor dir hast, daher weiß ich nicht, was genau da drinsteht.

Handelt es sich (das muß sich ja aus dem PfÜB ergeben) um eine Pfändung nach 850c oder 850d ZPO ?

Da du ja sagst, daß ein Betrag von 750,00 € als unpfändbar genannt ist, gehe ich mal einer "d" aus. Und es ist ja eine Pfändung wegen Unterhaltsrückständen, nur sicherheitshalber ?

Dann wird halt der Betrag von 750,00 € auf jeden Fall belassen und der Rest, was in § 850 a Nr. 1, 2 und 4 steht, ist zur Hälfte pfändbar. Auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten kommt es dabei gar nicht an.

Wenn du der Meinung bist, dieser Eigenanteil sei zu gering, mußt du einen Abänderungsantrag nach § 850f ZPO stellen und belegen bzw. glaubhaft darlegen, daß und warum das so ist.
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#5

26.06.2007, 11:49

Ok, du hast mir schon mal sehr weitergeholfen.
Du hast mit allem recht. Es ist ein "d" Pfüb. Es geht auch um Unterhalt. Genau richtig.
Ok, dann werden wir nun doch eine Unterhaltsabänderungsklage stellen. Vielen Dank für deine Meinung zu diesem Thema!
Gruß und viele Grüße aus dem Ruhrpott
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Andreas

#6

26.06.2007, 12:12

Gern geschehen :D

Deine Signatur hat übrigens einen Fehler, da hast du nur HTML-Code drin, das wird nicht als Bild dargestellt. HTML ist aus Sicherheitsgründen deaktiviert; du mußt BBCode verwenden:

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#7

26.06.2007, 12:16

Oh wie cool.
Wusste nicht wie ich das hinbekomme.
Du bist ja echt ein Mann für alle Fälle :-)
Also einfach so übernehmen?
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#8

26.06.2007, 12:18

Jo, ich hab´s geschafft.
Nun kommt die Abänderungsklage dran :-)
Keeeeeeeeeene Lust
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Andreas

#9

26.06.2007, 12:20

luccimaus hat geschrieben:Du bist ja echt ein Mann für alle Fälle :-)
Gestatten:

Colt Seavers :wink:

:lol:

Aber genug Offtopic :wink:
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#10

26.06.2007, 12:23

(':thx')
(':foryou')
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