Lohnpfändung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
susannen aus s.

#1

09.10.2008, 09:54

Ich vollstrecke Unterhaltsansprüche einer Ex-Ehefrau und des Kindes gegen einen Rechtsanwalt. Da es sich um einen festen Betrag handelt (lfd. Unterhalt wird derzeit gezahlt), habe ich einen ganz normalen kombinierten Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt. Dieser hat sich jetzt hier gemeldet und mitgeteilt, der Schuldner sei extrem überschuldet, er habe aber einen "heißen" Tipp: Ich solle eine Lohnpfändung beim zuständigen Amts- und Landgericht einbringen, mit dem die Ansprüche aus beigeordneten Tätigkeiten gepfändet werden. Toller Tipp, ich schwimme aber total. Hat jemand Erfahrung damit?
alexandras
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#2

09.10.2008, 10:22

da es sich um unterhalt handelt, kannst du beantragen, dass die pfändungsfreigrenze runtergesetzt wird (also der pfändungsfreibetrag nicht die glaub ich ca. 1000 euro sind, sondern niedriger angesetzt wird). das kann ich dir jetzt so als tipp geben, wie das genau funktioniert, weiß ich leider nicht, habe noch nicht die "ehre" gehabt, einen solchen pfüb zu beantragen.

der vorteil ist, dass du dann - wenn es vorrangige gläubiger beim pfüb gibt - immer noch den differenzbetrag zwischen deiner (für den unterhalt runter gesetzten pfändungsfreigrenze) und der normalen pfändungsfreigrenze für dich beanspruchen kannst.

hoffe dass dies noch so ist habe ich vor ca. 6 jahren mal auf einem zv-seminar mitgenommen :)
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#3

09.10.2008, 11:26

[OT an] der arme RA kann ich nur sagen... [OT aus]
susannen aus s.

#4

09.10.2008, 11:42

Ja, es soll auch arme Rechtsanwälte geben!!!

@alexandras: danke für die Antwort, aber das ist nicht meine Frage! Die Pfändungsfreigrenze in Unterhaltsvollstreckungen musst Du nicht gesondert herabsetzen lassen, sie ist vom Gesetzgeber bereits niedriger angesetzt. In unserem Gerichtsbezirk wird sie derzeit mit 760,00 € angesetzt zzgl. 2/3 des verbleibenden Mehrbetrages!!!

Gibt es hier vielleicht einen Rechtspfleger in diesem Forum, der eine tolle Idee zu dem grandiosen Tip des Gerichtsvollziehers hat??? Ich brauche wirklich dringend Input, was diese Sache angeht!!!
jujo
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#5

09.10.2008, 11:50

Hallo

ich habe mir vor einiger Zeit mal einen Eintrag aus nem Forum gespeichert. weiß aber nicht ob es noch aktuell ist.


So, habe im Rechtspflegerforum einen Tipp erhalten:

*<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RdNr. 42/43 zu § 45 RVG:

Die Abtretung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten RA gegen die Staatskasse ist unzulässig. Gem. § 851 ZPO ist damit der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse grds. nicht pfändbar.

vielleicht hilft es dir ja weiter.

jujo
susannen aus s.

#6

09.10.2008, 11:55

Danke!!! Das war der Tip, den ich brauchte!!! Der Gerichtsvollzieher gibt allerdings an, er habe derartiges bereits selber einmal gemacht, weil ein Anwalt seine Gebühren nicht gezahlt hat. Ich glaube, ich werde hier einmal ganz dringend mit dem Herrn telefonieren, denn die von Dir angegebene Kommentierung ist eindeutig!!! Eine Pfändung dieser Ansprüche geht danach wirklich nicht!
Bob

#7

09.10.2008, 12:00

susannen aus s. hat geschrieben: @alexandras: danke für die Antwort, aber das ist nicht meine Frage! Die Pfändungsfreigrenze in Unterhaltsvollstreckungen musst Du nicht gesondert herabsetzen lassen,
Doch mußt Du (850d nur auf Antrag).
sie ist vom Gesetzgeber bereits niedriger angesetzt. In unserem Gerichtsbezirk wird sie derzeit mit 760,00 € angesetzt zzgl. 2/3 des verbleibenden Mehrbetrages!!!
Sie wird individuell festgesetzt. Die 2/3 gibt es z.B. nur bei insges. 3 Unterhaltsberechtigten, wobei einer der 3 pfändet.

Es ist aber so oder so egal, denn wenn diese Ansprüche pfändbar wären (dazu siehe obere Beiträge), würden hier so oder so nicht die Tabelle nach 850c gelten.
susannen aus s.

#8

09.10.2008, 12:29

Naja, ok., aber wenn ich Unterhalt pfände, dann pfände ich auch mit dem entsprechenden Formular und das beinhaltet den Antrag nach 850 d ZPO regelmäßig, deshalb muss ich diesen Antrag nicht gesondert stellen. Auch der 2/3 Mehrbedarf ist natürlich richtig. Wenn Du Rechtspfleger bist, hätte ich allerdings gerne noch eine Antwort auf meine ursprüngliche Frage!!! Gibt es vielleicht doch eine Möglichkeit? Immerhin behauptet der Gerichtsvollzieher, eine derartige Pfändung bereits einmal selbst durchgeführt zu haben! Die Kommentierung ist nach meinem Empfinden allerdings eindeutig.
susannen aus s.

#10

15.10.2008, 11:31

Habe gerade noch einmal mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher telefoniert, der mir mitteilte, ein derartiges Vorgehen sei in seinem Gerichtsbezirk Gang und Gebe. Habe auch im Stöber jetzt die Anspruchsformulierung gefunden. Vielen Dank für die Hilfe. Beitrag könnte jetzt geschlossen werden!!! :thx
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