Lohnpfändung - § 836 III ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#1

07.02.2012, 11:48

Ich hätte mal einige Fragen bezüglich des § 836 III ZPO:

Das ist unser Text für Lohnpfändung:


"Gepfändet werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf die dem Schuldner zustehende Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen).

Die Pfändung umfasst sämtliche Vergütungsansprüche des Schuldners, die diesem aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, der ihm übertragenen Kompetenz und des tatsächlichen Umfangs seiner Arbeitsleistung beim Drittschuldner zustehen, auch soweit eine Vergütung in Geld tatsächlich nicht bezahlt wird (§ 850 h ZPO, verschleiertes Arbeitseinkommen).

Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an seinen Arbeitgeber – Drittschuldner – auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs sowie des Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleichs für die abgelaufenen Kalenderjahre und alle folgende Kalenderjahr und auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages.

Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf an den Schuldner so lange nicht mehr leisten, bis die Forderung getilgt ist; der Arbeitnehmer (Schuldner) darf die Arbeitsvergütung nicht mehr fordern, sie nicht mehr verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Arbeitgeber wird angewiesen, die gepfändeten Beträge an den Gläubiger bzw. an dessen Bevollmächtigten zu zahlen.

Der Pfändung unterliegen alle Vergütungen, wie sie sich aufgrund von §§ 850, 850 a, 850 b, 850 e ZPO errechnen, also einschließlich aller Nebeneinkünfte, jedoch nicht Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderzulagen etc. Die Pfändung erstreckt sich nicht auf die gemäß § 850 a, 850 c, 850 i ZPO unpfändbaren Bezüge. Die Höhe des pfändbaren Einkommens hat der Arbeitgeber der Tabelle zu § 850 ZPO zu entnehmen."




Jetzt hat mir der Drittschuldner mitgeteilt, dass sie halt 1.063,00 EUR netto verident, jedodch "mehrere unterhaltsberechtigte Personen" in ihrem Haushalt leben.

Ich habe die Schuldnerin jetzt aufgefordert mitzuteilen, ob ihr Ehemann eigenes Einkommen bezieht, ihre Tochter einkommen bezieht, sie Naturraleistungen erhält, etc.

Sollte diese jetzt die Auskünfte nicht freiwillig geben, kann ich diese über den Gerichtsvollzieher geltend machen? Wenn nein, kann ich hier irgendwelche Anträge bei Gericht stellen, dass die Schuldnerin mir diese Auskünfte noch zu erteilen (beispielsweise Erweiterung des PfÜb) ?

Ich habe ehrlich gesagt, seit meinem Seminar das erste mal von dem § gehört. :oops: ZV wurde bei uns in der Berufungsschule nur kurz vor der Prüfung angeschnitten.
Benutzeravatar
Bino
Foreno-Inventar
Beiträge: 2205
Registriert: 06.08.2007, 22:20
Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
Software: RA-Micro

#2

07.02.2012, 11:54

:suche Oder Du gehst über Suche und suchst die Beiträge von Ernie zu 836 III
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Antworten