Kontoverleih - Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Manifesto90
Forenfachkraft
Beiträge: 143
Registriert: 07.08.2014, 06:38
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#1

04.11.2015, 14:01

Hallo ihr Lieben!

Habe hier nicht viel gefunden. Aber nun haben wir im Kurs (Rechtsfachwirt) von unserem Dozenten erklärt bekommen, dass es wohl die Möglichkeit gibt, das Konto von jemandem zu pfänden, der sein Konto an den Hauptschuldner "verleiht". Wir hatten zb. schon oft den Fall, dass es hieß "ich mache alle Zahlungsangelegenheiten nur über meine Bruder, meine Schwester etc..." Wir standen dann da und wussten nicht wirklich weiter. Unser Dozent hat uns dann den Tipp gegeben, das Konto zu pfänden, über welches die Zahlungseingänge- sowie ausgänge laufen.... Natürlich auch mit entsprechendem Textbaustein, welchen man verwenden könnte (im Pfüb).

Jetzt ist meine Frage, ob ihr auf diese Weise schon mal gepfändet habt? Und ist dann der Kontoverleiher Drittschuldner oder die Bank? Kann den Dozenten momentan nicht erreichen und diskutieren hier schon in der Kanzlei heiß über das Thema :lol: Wäre nur mal interessant, das aus der Praxis mal zu hören!

Danke euch! :thx
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

04.11.2015, 14:09

Mai212012 hat geschrieben:.... Natürlich auch mit entsprechendem Textbaustein, welchen man verwenden könnte (im Pfüb).
Der würde mich zunächst mal interessieren.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Manifesto90
Forenfachkraft
Beiträge: 143
Registriert: 07.08.2014, 06:38
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

04.11.2015, 14:27

Kann ich später oder morgen mal reinstellen...da steht sowas wie " wir der vermeintliche Anspruch des Gläubigers bei dem Konto XY bei der ....bank gepfändet usw..." Und dass man eben die Information laut Vermögensverzeichnis hat, dass der Drittschuldner sein Konto an den Schuldner verleiht..
Manifesto90
Forenfachkraft
Beiträge: 143
Registriert: 07.08.2014, 06:38
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

04.11.2015, 14:28

wird*
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12224
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#5

04.11.2015, 14:33

Liesel hat geschrieben:
Mai212012 hat geschrieben:.... Natürlich auch mit entsprechendem Textbaustein, welchen man verwenden könnte (im Pfüb).
Der würde mich zunächst mal interessieren.
Mich auch ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#6

04.11.2015, 14:46

Mai212012 hat geschrieben:Kann ich später oder morgen mal reinstellen...
Mach mal...dann können wir weiter darüber diskutieren.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Ernie

#7

04.11.2015, 15:10

Du kannst dann den Anspruch gegenüber dem eigentlichen Kontoinhaber, der sein Konto dem Schuldner zur Verfügung stellt, mittels Pfüb geltend machen, nicht jedoch dessen Konto pfänden. Guck mal unter "Treuhandkonto" oder auch hier: http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... gsanspruch
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#8

20.04.2017, 10:37

Guten Morgen ihr Lieben,

jetzt hätte ich zu dem Thema auch eine Frage, allerdings aus der Sicht des Schuldners bzw. Drittschuldners. Unser Mandant (Schuldner) hat einen PfüB erhalten worin seine Rentenansprüche die auf das Konto seiner Ehefrau gezahlt werden, bei der Ehefrau (Drittschuldnerin) gepfändet werden. Jetzt ist für mich die Frage was genau die Frau tun muss. Dass sie eine Drittschuldnererklärung abgeben muss, ist mir soweit auch klar. Das Problem ist lediglich die Information darüber wie viel genau gepfändet werden darf. Was ist bisher alles gefunden habe ist, dass sobald die Rente auf dem Konto eines Kontoverleihers eingeht, der Pfändungsschutz verloren geht. Heißt also, dass die Drittschuldnerin die volle Rente von 412,10 € an die Gläubiger überweisen muss?, und das solange bis die gepfändete Forderung erfüllt ist? So würde ich das zumindest verstehen.

Im großen und ganzen soll ich jetzt eine Info an die Frau unseres Mandanten rausgeben was sie machen soll. Ich hätte also gesagt, sie soll die Drittschuldnererklärung abgeben in der sie angibt wie hoch die Zahlungseingänge der Rente sind und, ob noch weitere Pfändungen vorliegen und wie viel dann immer überwiesen wird.

Im übrigen steht im PfüB noch folgende Formulierung: "Mitgepfändet wird auch der Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen, die den Schuldner betreffen." Was genau heißt das? Dass die Drittschuldnerin die Kontoauszüge über die Zahlungen erhalten muss ? Irgendwie stehe ich da gerade sehr auf dem Schlauch.
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#9

20.04.2017, 11:27

StarsinEyes hat geschrieben:Guten Morgen ihr Lieben,

jetzt hätte ich zu dem Thema auch eine Frage, allerdings aus der Sicht des Schuldners bzw. Drittschuldners. Unser Mandant (Schuldner) hat einen PfüB erhalten worin seine Rentenansprüche die auf das Konto seiner Ehefrau gezahlt werden, bei der Ehefrau (Drittschuldnerin) gepfändet werden. Jetzt ist für mich die Frage was genau die Frau tun muss. Dass sie eine Drittschuldnererklärung abgeben muss, ist mir soweit auch klar. Das Problem ist lediglich die Information darüber wie viel genau gepfändet werden darf. Was ist bisher alles gefunden habe ist, dass sobald die Rente auf dem Konto eines Kontoverleihers eingeht, der Pfändungsschutz verloren geht. Heißt also, dass die Drittschuldnerin die volle Rente von 412,10 € an die Gläubiger überweisen muss?, und das solange bis die gepfändete Forderung erfüllt ist? So würde ich das zumindest verstehen..
Genau das heißt es. Für das Einkommen des Mannes gelten weder die Schutzbestimmungen eines eventuellen P-Kontos der Ehefrau noch die Pfändungsfreigrenzen, weil es durch die Überweisung auf ein fremdes Konto seinen "Einkommenscharakter" verliert.
StarsinEyes hat geschrieben:Im großen und ganzen soll ich jetzt eine Info an die Frau unseres Mandanten rausgeben was sie machen soll. Ich hätte also gesagt, sie soll die Drittschuldnererklärung abgeben in der sie angibt wie hoch die Zahlungseingänge der Rente sind und, ob noch weitere Pfändungen vorliegen und wie viel dann immer überwiesen wird.
:zustimm
StarsinEyes hat geschrieben:Im übrigen steht im PfüB noch folgende Formulierung: "Mitgepfändet wird auch der Anspruch auf Rechnungslegung über die Kontenbewegungen, die den Schuldner betreffen." Was genau heißt das? Dass die Drittschuldnerin die Kontoauszüge über die Zahlungen erhalten muss ? Irgendwie stehe ich da gerade sehr auf dem Schlauch.
Die Drittschuldnerin muss sämtliche Kontoauszüge herausgeben, aus denen sich Zahlungsein- und Ausgänge die den Mann betreffen ergeben. Natürlich kann sie dann den Rest schwärzen. Dient dem Gläubiger dann dazu zu sehen, ob weiteres Geld, dass dem Schuldner zuzurechnen ist dort eingeht oder sich sonstige ZV-Möglichkeiten ergeben.

P.S. Selbstverständlich steht es jedem frei jederzeit ein eigenes oder anderes Konto etc. zu eröffnen und über dieses dann alles abzuwickeln, dass ist auch nicht strafbar oder sonstwas und auch gängige Praxis (wenn auch für den Gläubiger sehr ärgerlich). Da dann auch wieder die Pfändungsgrenzen gelten (zumindest wenn es ein eigenes oder ein offizielles Gemeinschaftskonto ist), dürfte in deinem Fall dein kein pfändbarer Betrag mehr verbleiben.
Zuletzt geändert von mücki am 20.04.2017, 11:34, insgesamt 3-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
StarsinEyes
Forenfachkraft
Beiträge: 144
Registriert: 01.09.2010, 14:07
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Jettingen-Scheppach

#10

20.04.2017, 11:28

Achja und noch die Frage, auch wenn ich glaube die Antwort zu kennen. Wenn unser Mandant jetzt die Rentenversicherung anweist die Rente jetzt doch auf sein eigenes P-Konto zu überweisen nachdem er von der Pfändung bei seiner Frau erfahren hat, macht er sich da strafbar oder ist das sogar nicht im Bereich der in Ordnung ist aber den Gläubiger ärgert?
Ein Spitzname ist eine gesprochene Karrikatur. (Vicco von Bülow alias Loriot)
Antworten