kleines oder großes Antragsrecht bei Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jimmy
Forenfachkraft
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#1

25.01.2011, 15:40

Hallo,

nach langer Zeit hat mir die Suchfunktion mal nicht weitergeholfen.

Ich habe einen Zwangsversteigerungsantrag zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft gestellt. Die Antragstellerin (Gläubigerin) hat einen Miteigentumsanteil von 1/4, die Antragsgegner einen solchen von 3/4.

Jetzt fragt die Rechtspflegerin, ob das kleine oder das große Antragsrecht ausgeübt werden soll. Kann mir jemand den Unterschied erläutern?
Jimmy
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#2

25.01.2011, 15:50

Hat sich erledigt. Ein Blick in den Kommentar half. Bei dem kleinen Antragsrecht wird nur der 1/4 Anteil versteigert, bei dem großen Antragsrecht das ganze Grundstück. Trotzdem Danke für die Aufmerksamkeit.
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