keine Rückgabe von entwertetem Titel!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Vorzimmerlöwe
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#1

23.06.2017, 15:53

Hallo :wink1

Die Sache ist so, dass wir von der Gegenseite den entwerten KFB (vollstreckbare Ausfertigung) haben wollten. Geschickt hat man uns die 1. Seite einer Kopie des entwerteten Titels. Daraufhin habe ich die Gegenseite gebeten, uns doch bitte das Original zu überlassen, da dieses ja augenscheinlich vorliegt. Über Foreno bin ich nun so schlau geworden, dass man keinen Anspruch auf den Titel hat, sondern eine "Quittung", dass gezahlt wurde, ausreicht.
In ihrem Schreiben schreibt die Anwältin aber, "... übersende ich im Anhang den Nachweis der Entwertung der vollstreckbaren Ausfertigung. Die Sache ist somit erledigt".

Genügt das? :kopfkratz Erlebt habe ich so was in der Art noch nicht. Üblicherweise erhalten wir sonst den Titel zurück oder der Anwalt schreibt, dass auf den Titel vollumfänglich Zahlung einschließlich Zinsen geleistet wurde. Unter "Sache" kann man viel verstehen. Und unter einem "Nachweis" verstehe ich auch was anderes. Man kann das Original schließlich kopieren und die Kopie dann entwerten (so haben wir es ja auch bekommen). Oder sehe ich das zu pingelig? :kopfkratz

LG und schönes Wochenende :wink2
Schreibblitz
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#2

23.06.2017, 16:05

Also so hab ich das auch noch nie gesehen. Ich schreibe immer: .... den entwerteten [Titel mit Angabe des Gerichts, Datum, Aktenzeichen). Ich würde da sicherheitshalber nochmal um detaillierte Bezeichnung des Titels bitten.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
GV Freudenstein
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#3

23.06.2017, 19:43

Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist. Ist die Erfüllung streitig, setzt die Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB jedoch voraus, dass der Schuldner gleichzeitig die Vollstreckungsgegenklage erhebt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.07, Az. 1 U 169/06).
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#4

25.06.2017, 09:33

GV Freudenstein hat geschrieben:Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, wenn das Erlöschen der titulierten Forderung unstreitig oder auf eine Vollstreckungsgegenklage hin ein die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärendes Urteil ergangen ist. Ist die Erfüllung streitig, setzt die Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB jedoch voraus, dass der Schuldner gleichzeitig die Vollstreckungsgegenklage erhebt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.07, Az. 1 U 169/06).
Richtig! Aber: Es handelt sich insoweit um eine Holschuld. Es gibt ein Urteil, :kopfkratz ich meine vom LG Karlruhe, dass es ausreichend ist, wenn der Gläubiger die entwertete erste Seite per Fax übersendet und im Übrigen den Titel zur Abholung bereithält.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#5

26.06.2017, 09:40

Ich denke, dass das als Quittung ausreichend ist. Es ist zwar unüblich, aber jedem das seine. Ich meine, wenn eh geschrieben wird, dann kann man sich den Quark mit der ersten Seite auch sparen und direkt schreiben, dass man bestätigt, dass aus dem Titel (genaue Bezeichnung) keine Rechte mehr hergeleitet werden, wenn man den Titel nicht übersenden will. :roll:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

26.06.2017, 10:52

habt vielen Dank :thx

Dann werde ich das jetzt mal so akzeptieren und mache endlich diese doofe Akte zu :mrgreen:
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