Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ali71
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#1
11.01.2011, 16:27
Hallo, ich habe mal wieder etwas Kompliziertes:
B hat ein Urteil und einen KFB gegen unseren Mandanten (M) ... D hat eine Forderung gegenüber B. Zugunsten von D wurde ein Pfüb erlassen, wobei M Drittschuldner ist. M möchte jetzt Sicherheit bez. Urteil und KFB bei der Hinterlegungsstelle hinterlegen.
Muss oder kann bei der Hinterlegung D neben B auch als "Empfangsbevollmächtigt" mit angegegeben werden? Wenn ja, wo steht das?
Danke schön
Ali
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!!!
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Ali71
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#2
11.01.2011, 16:37
Sorry, D hat keinen Pfüb, sondern "nur" den Pfändungsbeschluss (also Sicherunsgpfändung!!!)
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Ernie
#3
11.01.2011, 16:40
Da M (als Drittschuldner) aufgrund der Sicherungspfändung dem D gegenüber quasi in der Pflicht steht, würde ich D als weiteren Empfangsbevollmächtigten in das Hinterlegungsformular aufnehmen. Dies hat ja auch den Vorteil, dass D abwarten muss, wie das Verfahren zwischen M und B verläuft.
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Ali71
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#4
11.01.2011, 16:50
Danke Ernie, ich seh das auch so ... nur kann ich das auch irgendwo nachlesen?
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