Herausgabe Titel ZV Kosten nicht bezahlt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jule69
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#1

27.09.2017, 22:17

ich habe hier auf der Gegenseite einen total widerspenstigen uneinsichtigen Schuldner. Dieser hat nun, nachdem die Berufung zurückgewiesen wurde, die Hauptforderung sowie die Zinsen bezahlt, nicht jedoch die Kosten der Zwangsvollstreckung. Wir hatten hier aus dem erstinstanzlichen Urteil bereits die Zwangsvollstreckung eingeleitet, gegen diese hat er sich auch mit Händen und Füßen gewehrt mit Vollstreckungsabwehrklage und was weiß ich..also jedenfalls sind uns ZV-Kosten von ca. 145,00 € entstanden. Der Schuldner möchte jetzt den Titel entwertet herausgegeben haben, als ich ihm mitteilte dass nach Verbuchung seiner Zahlung noch 145,00 € offen sind, argumentierte er, er hätte in seiner Überweisung einen Verwendungszweck angegeben und zwar "Zahlung auf HF+Zinsen" und somit könne ich die Zahlung nicht zuerst auf die Kosten usw. verrechnen und hätte ihm also damit den Titel herauszugeben. Ich möge hinsichtlich der ZV-Kosten einen separaten Festsetzungsantrag stellen.

Ich befürchte er hat damit Recht oder? ich muss ihm den Titel herausgeben oder? Ich meine aber, dass bei der Festsetzung der Kosten der ZV ich den Ursprungstitel einreichen muss, kann mich dunkel daran erinnern, dass die Gerichte diesen haben möchten.
Sonnenkind
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#2

28.09.2017, 06:44

Ich denke auch, dass dir hier nichts anderes übrig bleiben wird, als die ZV-Kosten festsetzen zu lassen. Noch hast du ja den Titel und dann würde ich das ganz fix machen. Wenn das ein Gericht bei euch vor Ort ist, dann sollte das doch relativ schnell gehen.
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#3

28.09.2017, 08:08

Nach § 788 Abs. 1 ZPO sind die notwendigen Kosten der ZV vom Schuldner zu erstatten. Grundsätzlich ist hierfür neben dem "Haupttitel" auch kein gesonderter KFB erforderlich. Wenn - wie hier - aber die Gefahr besteht, dass der Schuldner die Notwendigkeit der ZV-Kosten ggü. dem GVZ bestreitet und sich das ganze Verfahren weiter verzögert, würde ich hier auch einen KFB über die ZV-Kosten beantragen, wobei der Schuldner natürlich auch im Kostenfestsetzungsverfahren rumnölen kann, dass dieses oder jenes nicht passt. Dann kommen halt zu den 145,00 € noch die Zustellungskosten für den KFB und die Zinsen hinzu und der Schuldner kriegt schwarz auf weiß vom Gericht, was er zu zahlen hat.
Den Titel über die Hauptforderung würde ich bis zum Erlass des KFB über die ZV-Kosten auch nicht herausgeben, wobei es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe des Titels um eine Holschuld handelt, der Schuldner den Titel also beim Gläubiger/dessen RA abzuholen hat und nicht darauf bestehen kann, dass die Sachen ihm per Post übersandt werden.
Jule69
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#4

28.09.2017, 22:26

ha Pitt danke das ist gut ich werde ihm schreiben, dass er sich seinen Titel abholen kann...kann ich wenigstens zurückstänkern :-)

Naja die Zwangsvollstreckung wurde von uns nicht weiter Betrieben, die Mandantin wollte das irgendwie nicht sondern erst jetzt nach Rücknahme der Berufung, daher läuft aktuelle keine ZV und er möchte jetzt nachdem er die Hauptforderung nebst Zinsen gezahlt hat, den Titel zurück, daher muss ich ja festsetzen lassen
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#5

28.09.2017, 23:08

Pitt hat geschrieben:... wobei es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe des Titels um eine Holschuld handelt, der Schuldner den Titel also beim Gläubiger/dessen RA abzuholen hat und nicht darauf bestehen kann, dass die Sachen ihm per Post übersandt werden.

Na, das ist ja mal ein interessanter Aspekt. Kannst Du für diese Behauptung Nachweise anführen?
Nach meiner Kenntnis steht sowohl in der (analog anzuwenden) Gesetzesvorschrift als auch in den dazugehörigen Entscheidungen, dass der Schuldner "den Titel herausverlangen kann". Von einer Holschuld habe ich bislang nichts lesen können.
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#7

02.10.2017, 19:14

so ich hab ihm jetzt geschrieben, dass ich den Titel erst herausgebe, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten abgeschlossen ist. Er beharrt darauf, dass ihm der Titel herauszugeben sei, da die Hauptforderung vollständig beglichen ist und will am Mittwoch vorbei kommen den Titel abholen und droht mit "Vollstreckungsschutzmaßnahmen". Habe schon ein wenig recherchiert, wenn ich ihm den Titel herausgebe, heißt es ja, dass ich keine Forderung mehr gegen ihn habe, und wenn es ganz ungünstig läuft, kann der Rechtspfleger sodann meinen KfA hinsichtlich der ZV-Gebühren zurückweisen, da ich durch die Herausgabe des Titels dem Schuldner signalisiert habe, dass keine Forderung mehr besteht..dem ist ja nicht so.
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#8

04.10.2017, 08:21

Jule69 hat geschrieben:so ich hab ihm jetzt geschrieben, dass ich den Titel erst herausgebe, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten abgeschlossen ist. Er beharrt darauf, dass ihm der Titel herauszugeben sei, da die Hauptforderung vollständig beglichen ist und will am Mittwoch vorbei kommen den Titel abholen und droht mit "Vollstreckungsschutzmaßnahmen". Habe schon ein wenig recherchiert, wenn ich ihm den Titel herausgebe, heißt es ja, dass ich keine Forderung mehr gegen ihn habe, und wenn es ganz ungünstig läuft, kann der Rechtspfleger sodann meinen KfA hinsichtlich der ZV-Gebühren zurückweisen, da ich durch die Herausgabe des Titels dem Schuldner signalisiert habe, dass keine Forderung mehr besteht..dem ist ja nicht so.
Die Rechtspfleger bei uns verlangen auch immer den Originaltitel bei der Kostenfestsetzung. Daher wird es wirklich schwierig die Kosten festzusetzen, wenn Du keinen Titel mehr hast.
Pitt
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#9

04.10.2017, 08:43

Der Schuldner kann ja mit "Vollstreckungsschutzmaßnahmen" drohen. Es ist ja nicht beabsichtigt, die bezahlte Forderung zu vollstrecken. Wie bereits geschrieben, könnten die entstandenen notwendigen ZV-Kosten auch jetzt ohne KFB, sondern aufgrund des vorliegenden "Haupttitels" gem. § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden.
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#10

04.10.2017, 08:57

Pitt hat geschrieben:Der Schuldner kann ja mit "Vollstreckungsschutzmaßnahmen" drohen. Es ist ja nicht beabsichtigt, die bezahlte Forderung zu vollstrecken. Wie bereits geschrieben, könnten die entstandenen notwendigen ZV-Kosten auch jetzt ohne KFB, sondern aufgrund des vorliegenden "Haupttitels" gem. § 788 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden.
Das glaube ich nicht, da der Schuldner klare Anweisung zur Verrechnung gegeben hat. Ich wäre damit sehr vorsichtig, das führt leicht in die Haftung. Ich würde den Titel rausgeben und mit dem KFB aus der ZV erneut in die ZV gehen, wenn der SC nicht freiwillig zahlt. Dann hat er halt noch einmal Kosten ....
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