Hemmung Verjährung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Engess
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#1

21.12.2012, 11:11

Hallo zusammen,

wir haben das Vermögensverzeichnis eines Schuldners vorliegen, das lückenhaft ist. Das Vermögensverzeichnis wurde aber für einen anderen Gläubiger abgegeben. Wir würden jetzt die Nachbesserung des Verzeichnisses beantragen wollen. Hemmt ein solches Nachbesserungsverfahren, nachdem ja die eV nicht für unseren Mandanten abgegeben wurde, die Verjährung?

Danke schon mal für eure Hilfe!
IlovemyJob
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#2

30.12.2012, 01:41

Grundsätzliche Überlegung:
Die Abgabe einer eV ist m. E. eine Vollstreckungshandlung, die den Neubeginn der Verjährung auslöst § 212 BGB = Vollstreckungshandlungen und Schuldanerkenntnisse lösen Neubeginn aus!
Die Hemmung wird durch Rechtsverfolgung (Klage, MB, ...), Stundung der Forderung, ... ausgelöst (§ 204 BGB).

Jetzt stellt sich die Frage, ob das Nachbesserungsverfahren auch eine Vollstreckungshandlung ist?! M. E. - ja - also würde dieser Antrag auf Nachbesserung der eV den Neubeginn der Verjährung auslösen..

:huepf
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