GVZ weist Antrag bzgl. Drittauskünften ab

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#21

09.11.2016, 18:18

Deine Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Aber der GV muss die Aufträge der Reihe nach bearbeiten, heißt zunächst einmal ist der Aufenthalt zu ermitteln. Und da der GV hier auch auf Daten des Steueramtes etc. zurückgreift teile ich seine Auffassung, dass die Voraussetzung für Drittauskünfte ja erst dann vorliegen kann, wenm der Schuldner zur Vermögensauskunft (zu der er ja aber erst einmal ordnungsgemäß geladen sein muss) nicht erschienen ist oder die Abgabe verweigert hat.

Zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich auch keine Voraussetzungen für die Drittauskünfte. :ka
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#22

28.03.2017, 08:58

Aber ist das dann nicht gerade der Witz?

Der Schuldner hat sich nicht umgemeldet und man hofft über die beantragten Drittauskünfte vor allem auch an eine neue Anschrift zu kommen.
Immerhin dürfte doch der Arbeitgeber wissen, wo sein Angestellter wohnt oder von mir aus auch das Jobcenter, das für den Schuldner zuständig ist.
Wenn der Schuldner untertaucht und sich nicht ummeldet, muss es doch eine Möglichkeit geben, dennoch weiter gegen ihn vorgehen zu können, gegebenenfalls eben über die Drittauskünfte.
silvester
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#23

28.03.2017, 09:36

Bitte die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldner (§ 755 ZPO) nach den Modulen L nicht mit der Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) nach den Modulen M verwechseln.
Die Ermittlung des Aufenthaltsort ist hier voranzustellen, da bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (Modul L1). Die örtliche Zuständigkeit des GV bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners ( § 17 I S 1 GVO). Anders sieht es aber das LG Frankenthal DGVZ 2013, 186 = Rpfleger 2013, 631: jeder GV im Bundesgebiet nach Wahl des Gläubigers.
Ist aufgrund der Ermittlung ein anderer GV für die Zwangsvollstreckung zuständig, gibt der GV den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab (§ 17 II GVO)
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icerose
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#24

04.04.2017, 09:56

Anahid hat geschrieben:dass die Voraussetzung für Drittauskünfte ja erst dann vorliegen kann, wenm der Schuldner zur Vermögensauskunft (zu der er ja aber erst einmal ordnungsgemäß geladen sein muss) nicht erschienen ist
hierzu ein Update: ich habe zwischenzeitlich noch einen solchen Antrag draußen, allerdings mit der Bitte, die erforderliche Ladung öffentlich zuzustellen. :mrgreen:
Ich informiere euch, wie das geklappt hat (oder nicht).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#25

20.07.2017, 13:04

icerose hat geschrieben:
Anahid hat geschrieben:dass die Voraussetzung für Drittauskünfte ja erst dann vorliegen kann, wenm der Schuldner zur Vermögensauskunft (zu der er ja aber erst einmal ordnungsgemäß geladen sein muss) nicht erschienen ist
hierzu ein Update: ich habe zwischenzeitlich noch einen solchen Antrag draußen, allerdings mit der Bitte, die erforderliche Ladung öffentlich zuzustellen. :mrgreen:
Ich informiere euch, wie das geklappt hat (oder nicht).
Update: hatte heute die Mitteilung, dass der Schuldner zum VAK-Termin geladen wird, in der Post. :yeah Termin ist allerdings erst am 21.9.17 :sad:
Wahrscheinlich wegen der öffentlichen Zustellung. Das wird dauern, aber so krieg ich hoffentlich meine Drittauskünfte (iwann).
Ich informiere euch wieder. :lol:
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