GVZ-Kosten: 2x "Nicht erl. Amtsh." bei Abnahme VA ?!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ZV-Tami
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 19.07.2017, 10:22
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

16.08.2017, 09:08

Hallo zusammen,

nachdem ich im letzten Seminar gelernt hatte, dass bei vielen GVZ-Rechnungen zu viel abgerechnet wird, schaue ich schon mal öfters genauer auf die Kostenrechnung.

Nun bin ich bei meinem vorliegenden Fall stutzig geworden und kann erstmal keine klare (und für mich verständliche) Aussage im Internet dazu finden.

Ich hatte einen Kombi-Auftrag gestellt. Der GVZ wurde zunächst mit der Pfändung beauftragt, danach Abnahme der VA und sofern der Schuldner sich weigert oder nicht erscheint eben der Erlass eines Haftbefehls mit anschließender Verhaftung.

Nun kam es so, dass der Pfändungsversuch scheiterte und der Schuldner daraufhin zur Abgabe der VA geladen wurde. Er erschien dann auch lt. Protokoll mit einem selbst aufgestellten Vermögensverzeichnis, die VA liegt mir somit jetzt vor.

Der GVZ hat dafür nun fast 100 Euro abgerechnet, wobei ich die zweifache Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung (KV 604) nicht nachvollziehen kann?! Nicht erledigt, da Erlass eines Haftbefehls beantragt wurde und dieser "nicht erledigt" wurde? Und nicht erledigt wegen gescheiterter Pfändung? Kann mir nicht vorstellen, dass das so richtig ist.

MfG

Tami
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#2

16.08.2017, 09:27

Also so wie ich das sehe kann der GV die Gebühr für die gescheiterte Pfändung sehr wohl abrechnen, daher beantrage ich meist sofort die Abnahme der VA damit eben keine unnötigen Kosten entstehen. Eine sofortige Pfändung macht meines Erachtens nur dann Sinn, wenn man schon Kenntnis über pfändbare Gegenstände hat. Und mit der neuen Reform muss ja zum Glück vor Abnahme der VA keine erfolglose Pfändung mehr erfolgt sein.

Ob auch die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls angefallen ist, kommt auf deinen Auftrag an. Gemäß Nr. 604 betrifft dies u.a. nur die Amtshandlung nach Nr. 270, also die tatsächliche Verhaftung des Schuldners. Wenn du hier nur den Erlass des Haftbefehls beantragt hast, fällt die Gebühr meines Erachtens nicht an. Hast du aber auch die anschließende Verhaftung des Schuldners beantragt, schätze ich kann der GV auch diese Gebühr verlangen, da es ja nicht zu einer Verhaftung des Schuldners gekommen ist.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#3

16.08.2017, 14:32

Ich bitte um eine klare Benennung der gestellten Anträge und deren Erledigung durch den GV sowie dessen vollständige Rechnung. Sonst kann ich nicht sagen, ob die Rechnung richtig ist, sondern nur spekulieren.
Antworten