GV-Kosten bei PfÜb-Zustellung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Melle
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#1

11.06.2013, 10:55

Hallo!
Ich habe mal eine Frage. Und zwar habe ich einen PfÜb mit 5 Drittschuldner erstellt.
Für die Zustellung an 3 Drittschuldner war der gleiche GV zuständig.
Das Gericht hat daher 3 Ausfertigungen (!) an den GV geschickt zwecks Zustellung. Der GV hat die Zustellung an die Drittschuldner vorgenommen und sodann jede Ausfertigung einzeln an den Schuldner per Post zugestellt.
Dies hat GV-Kosten von insgesamt 114,85 € verursacht.

Musste der GV die Zustellung hier tatsächlich einzeln zustellen. habe es bisher immer gehabt, dass ich zum Schluss 1 PfÜb bekommen, wo sämtliche Zustellungen vermerkt sind.
Und wie ist es mit ist mit der Dokumentenpauschale? Er hat für einen 10-seitigen PfüB pro Auftrag pro Zustellung 5 € berechnet. Also bei einem Drittschuldner insgesamt 10 € und bei 2 DS insgesamt 15 €.
Kann er die nehmen, obwohl er die Ausfertigungen des AG benutzt hat?

Finde das echt schon fast Wucher.

Für eine schnelle Rückmeldung sage ich schon mal :thx
Melle
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#2

11.06.2013, 12:07

Noch ein paar zusätzliche Infos!

Das Vollstreckungsgericht hat für jeden Drittschuldner eine Ausfertigung an die GV-Verteilerstelle gegeben zur Weiterleitung an die GV mit der Bitte um Zustellung an die DS und dem Hinweis, dass die Zustellung an die weiteren DS gesondert zu veranlassen ist.
Es sei hier zufällig, dass bei 4 Drittschuldner ein und derselbe GV zuständig ist. Dies könne das Gericht ja nicht wissen :shock: (wozu gibt es dann die GV-Verteilerstelle?)
Andernfalls hätten wir ausdrücklich die Zustellung gemäß § 173 GVGA (Ringzustellung) beantragen müssen. Habe mir den § mal durchgelesen. Ich weiß nicht ob ich ein Brett vorm Kopf habe, aber steht es da nicht genau andersherum drin???

"Die Zustellung an den Drittschuldner ist daher regelmäßig vor der Zustellung an den Schuldner durchzuführen, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes verlangt."

"Sollen mehrere Drittschuldner, die in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken wohnen, aber in einem Pfändungsbeschluss genannt sind, zur Abgabe der Erklärungen aufgefordert werden, so führt zunächst der für den zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung an die in seinem Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner aus.

Hiernach gibt er den Pfändungsbeschluss an den Gerichtsvollzieher ab, der für die
Zustellung an die im nächsten Amtsgerichtsbezirk wohnenden Drittschuldner zuständig
ist.

Dieser verfährt ebenso, bis an sämtliche Drittschuldner zugestellt ist.

Die Zustellung an den Schuldner (vergleiche Absatz 3) nimmt der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher vor."

Sind hier vielleicht an paar GVs anwesend, die mal ihren "Senf" dazu abgeben könnten ?!
Melle
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#3

12.06.2013, 20:28

Hat niemand eine Ahnung oder Idee? :(
Jupp03/11

#4

12.06.2013, 20:37

Dies hat GV-Kosten von insgesamt 114,85 € verursacht.

Stell mal die Rechnung mit den entsprechenden Geb.-Vorschriften ein.
Melle
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#5

12.06.2013, 21:50

Ok mache ich morgen. Danke
Melle
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#6

14.06.2013, 15:24

Habs jetzt erst geschafft. Hier ist gerade der Bär los :(

Also die Rechnungen:

Gebühr PfÜb
1 DS-Zustellung, 1 SC-Zustellung
10,00 € KV 100-102, 600
10,00 € KV 700Doku-Pauschale
3,45 € KV 701-710, 713 Auslagen
5,00 € KV 711Wegegeld
3,00 € KV 714 Auslagenpauschale
31,45 € Gesamt

Gebühr PfÜb
1 DS-Zustellung, 1 SC-Zustellung
10,00 € KV 100-102, 600
10,00 € KV 700Doku-Pauschale
3,45 € KV 701-710, 713 Auslagen
5,00 € KV 711Wegegeld
3,00 € KV 714 Auslagenpauschale
31,45 € Gesamt


Gebühr PfÜb
2 DS-Zustellungen, 1 SC-Zustellung
17,50 € KV 100-102, 600
15,00 € KV 700Doku-Pauschale
3,45 € KV 701-710, 713 Auslagen
10,00 € KV 711Wegegeld
6,00 € KV 714 Auslagenpauschale (ist auf jeden Fall überhöht)
51,95 € Gesamt

Die zurück erhaltenen PfÜbs mit Zustellungsvermerk sind alles vom Gericht ausgefertigte Abschriften!!!

Mit geht es in erster Linie nicht um die einzelnen Rechnung, sondern darum, dass der Gerichtsvollzieher nicht „einen“ Pfüb an 4 Drittschuldner und dann EINMAL AN DEN SCHULDNER zugestellt hat bzw. an den GV aus dem anderen AG Bezirk zur weiteren DS-Zustellung übersandt hat.

Warum packe ich denn die 5 DS in einen Pfüb, wenn es alles getrennt gemacht wird.

Schon mal vielen Dank im Voraus
H.Stummeyer
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#7

14.06.2013, 16:32

Melle hat geschrieben:Mit geht es in erster Linie nicht um die einzelnen Rechnung, sondern darum, dass der Gerichtsvollzieher nicht „einen“ Pfüb an 4 Drittschuldner und dann EINMAL AN DEN SCHULDNER zugestellt hat bzw. an den GV aus dem anderen AG Bezirk zur weiteren DS-Zustellung übersandt hat.

Warum packe ich denn die 5 DS in einen Pfüb, wenn es alles getrennt gemacht wird.
Das müssen Sie das Gericht fragen. Der GV kann sich ja nicht aussuchen, was er zustellt. Wenn er vom Gericht vier einzelne Ausfertigungen mit je einem Drittschuldner bekommt, stellt er vier beglaubigte Abschriften an jeweils einen DS und dem Sch zu.
Und schon fallen die entstandenen Kosten an.

Und auch die KV 714 in Höhe von 6,00 € ist nicht, wie Sie sagen, auf jeden Fall überhöht, sondern korrekt berechnet.
Bei zwei Drittschuldnern liegen kostenrechtlich zwei Aufträge vor, so dass die Auslagenpauschale in Höhe von 3,00 € auch zweimal anfällt.
H.Stummeyer
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#8

14.06.2013, 16:38

Melle hat geschrieben:Und wie ist es mit ist mit der Dokumentenpauschale? Er hat für einen 10-seitigen PfüB pro Auftrag pro Zustellung 5 € berechnet. Also bei einem Drittschuldner insgesamt 10 € und bei 2 DS insgesamt 15 €.
Kann er die nehmen, obwohl er die Ausfertigungen des AG benutzt hat?
Ja, die kann er nehmen. Er hat nämlich nicht die Ausfertigungen des Gerichts benutzt, denn die haben Sie bereits in Ihren Händen. Es gibt nur eine Ausfertigung (die die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt), und davon muss der GV beglaubigte Abschriften herstellen, die er zustellt (10 Seiten á 0,50 € für den DS und 10 Seiten á 0,50 € für den Schuldner = 10,00 €) Alles korrekt.
silvester
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#9

15.06.2013, 17:36

Im Gegensatz zum Original kann es durchaus mehrere Ausfertigung des Originals geben.
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#10

15.06.2013, 18:52

Ich glaube die Themenstarterin meint, dass sie dem Gericht den Pfüb schon mit entsprechenden Abschriften für die Zustellung übermittelt hat und das Gericht diese auch weitergesandt hat.
Dann wäre es doch im Normalfall so, dass eine Abschrift mit der/den Zustellungsurkunden zurückkommt und die weiteren Abschriften für die Zustellung genutzt werden können. Dann muss er selber doch keine Abschriften erstellen, oder?

Wenn also dem Gericht die erforderliche Anzahl der Abschriften übermittelt worden wäre - also je DS eine, eine für die Zustellung an den Schuldner und eine für den Gläubiger, an den die ZU's kommen - dann wären diese Kosten vermeidbar gewesen?
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