Wenn die Aufträge zeitlich getrennt erteilt worden sind, handelt es sich (trotz gleichem Gläubiger) um zwei verschiedene Aufträge, die auch jeweils getrennt abzurechnen sind.
Das GVKostG stellt bei der Berechnung der Kosten auf die Erteilung des Auftrages ab, unabhängig davon, ob die Aufträge anschließend gleichzeitig erledigt werden. - Bei zeitlich getrennter Auftragserteilung liegen somit zwei Aufträge mit der entsprechenden Kostenfolge vor.
Anders wäre es bei gleichzeitiger Auftragserteilung aus mehreren Titeln.
"Es handelt sich grundsätzlich um denselben Auftrag, wenn der GV gleichzeitig beauftragt wird, aus mehreren Titeln Vollstr.-Handlungen gegen denselben Schuldner auszuführen und beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO die EV abzuehmen." (siehe Durchführungsbestimmungen Nr. 2 Abs. 3 zu § 3 GVKostG).
Nur in diesem Fall wären die GV-Kosten 1 x entstanden.
GV-Gebühr bei Abgabe e.V. 2mal?
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Der Schuldner gab in diesem Verfahren die eidesstattliche Versicherung für alle beiden Sachen ab, also fällt auch die EV-Gebühr zweimal an.
Ein Wahlrecht des Schuldners, für welche ZwV-Sache er denn die EV abgeben "möchte" wurde verneint. Sonst könnte er sich ja die kleinste Forderung aussuchen, EV abgeben und kurze Zeit später bezahlen, und schwupps ist die Schufa wieder sauber.
Ein Wahlrecht des Schuldners, für welche ZwV-Sache er denn die EV abgeben "möchte" wurde verneint. Sonst könnte er sich ja die kleinste Forderung aussuchen, EV abgeben und kurze Zeit später bezahlen, und schwupps ist die Schufa wieder sauber.