Hilfe bitte!?
vor dem Arbeitsgericht wurde folg. Vergleich geschlossen:
1. Beklagte zahlt an Klägerin restl. Lohn für Juli 167,00 € brutto
2. Beklagte zahlt an Klägerin restl. Lohn für Aug. 214,00 € brutto
3. Weiter sind sich die Parteien einig, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.09.2016 abgerechnet wird unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 14,45 € brutto und einer 40 Stunde-Woche.
Beklagte zahlt nicht, sodass jetzt ein Vollstreckungsauftrag gemacht werden soll.
Aber wie trage ich punkt 3. in das Formular ein??
GV-Auftrag aus arbeitsgerichtl. Vergleich
- Anahid
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Das hatten wir hier schon mehrfach im Forum und hätte bestimmt über die Forensuche gefunden werden können. Punkt 1 und 2 sind normale Vollstreckung. Punkt 3 muss ein Antrag gem. §§ 887 oder 888 ZPO gestellt werden. Kommt auf den Umstand an.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Mariposa2
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Diese Konstellation hatte ich auch noch nicht (meistens ist bei uns Zwangsgeld wegen Zeugnis angesagt ).
Ich denke, dass die Erstellung der Abrechnung unter 888 ZPO fällt oder? Ich wüsste nicht, wer die Abrechnung sonst vornehmen sollte, ohne die Personalakte zu haben. Ich würde diesbezüglich dann einen Zwangsgeldantrag machen. Wenn man dann die Abrechnung hat, kann man dann doch einen ganz normalen ZV-Auftrag machen als nächstes oder? So würde ich jedenfalls vorgehen. Wahrscheinlich ist das aber auch wieder falsch
Ich denke, dass die Erstellung der Abrechnung unter 888 ZPO fällt oder? Ich wüsste nicht, wer die Abrechnung sonst vornehmen sollte, ohne die Personalakte zu haben. Ich würde diesbezüglich dann einen Zwangsgeldantrag machen. Wenn man dann die Abrechnung hat, kann man dann doch einen ganz normalen ZV-Auftrag machen als nächstes oder? So würde ich jedenfalls vorgehen. Wahrscheinlich ist das aber auch wieder falsch
- Anahid
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Falsch nicht, nur unvollständig.
Nach § 888 ZPO ist die Erstellung von Gehaltsabrechnungen nur dann zu vollstrecken, wenn die Abrechnung nicht durch Dritte erstellt werden kann. Verdient der AN allerdings jeden Monat dasselbe (so wie z.B. bei uns), kann die Abrechnung durch jeden x-beliebigen Steuerberater vorgenommen werden. Damit wäre es dann eine vertretbare Handlung und nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Darum hab ich ja oben geschrieben: Kommt auf den Umstand an.
Nach § 888 ZPO ist die Erstellung von Gehaltsabrechnungen nur dann zu vollstrecken, wenn die Abrechnung nicht durch Dritte erstellt werden kann. Verdient der AN allerdings jeden Monat dasselbe (so wie z.B. bei uns), kann die Abrechnung durch jeden x-beliebigen Steuerberater vorgenommen werden. Damit wäre es dann eine vertretbare Handlung und nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Darum hab ich ja oben geschrieben: Kommt auf den Umstand an.
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schade, dass ich keine Antwort bekomme. Oder kommt das sooo selten vor?
zu den ersten Punkten des Vergleichs hat der GV die Beträge brutto beigetrieben mit der Bitte um Mitteilung des zuständigen Sozialversicherungsträgers.
Den Betrag von 381 € leiten wir dann an den Mandanten weiter mit dem Hinweis, dies dem Finanzamt und Sozialverischerungsträger zu melden? Wäre für ein Antwort echt dankbar.
zu den ersten Punkten des Vergleichs hat der GV die Beträge brutto beigetrieben mit der Bitte um Mitteilung des zuständigen Sozialversicherungsträgers.
Den Betrag von 381 € leiten wir dann an den Mandanten weiter mit dem Hinweis, dies dem Finanzamt und Sozialverischerungsträger zu melden? Wäre für ein Antwort echt dankbar.