Gütliche Erledigung Rückstand

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Snappish
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#1

18.07.2013, 15:17

Hallo,

unser Schuldner befindet sich mit der 1.Rate nun schon länger als zwei Wochen in Rückstand. Ist hier nun ein neuer Auftrag zu machen oder reicht es, wenn ich dem GV schreibe, dass die ZV fortzuführen ist, da Schuldner im Rückstand?

Danke!
supibaerchi
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#2

18.07.2013, 15:19

Snappish hat geschrieben:Hallo,

unser Schuldner befindet sich mit der 1.Rate nun schon länger als zwei Wochen in Rückstand. Ist hier nun ein neuer Auftrag zu machen oder reicht es, wenn ich dem GV schreibe, dass die ZV fortzuführen ist, da Schuldner im Rückstand?

Danke!
wenn ihr den auftrag ruhend gestellt habt, reicht es die zv durch gvz fortzuführen zu lassen
Liebe Grüße
Bärchi
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Snappish
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#3

18.07.2013, 15:25

Naja durch die gütliche Erledigung (§ 802 b ZPO) wird dem Schuldner ja Vollstreckungsaufschub gewährt. Die Vollstreckungsunterlagen befinden sich ja auch noch beim GV.

Ich würde folgendes schreiben:

"in der vorstehend bezeichneten Zwangsvollstreckungssache werden Sie beauftragt, die Zwangsvollstreckung fortzuführen, da sich der Schuldner mit der ersten Rate (Fälligkeit 17.06.2013) bereits länger als zwei Wochen in Rückstand befindet."
supibaerchi
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#4

18.07.2013, 15:27

:zustimm
Liebe Grüße
Bärchi
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Snappish
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#5

18.07.2013, 15:33

:thx
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rena
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#6

17.10.2017, 09:31

Hallo zusammen,

wir haben in unserem Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft die gütliche Erledigung nicht ausgeschlossen. Es wurde vom GVZ Termin zur Abnahme gesetzt und hier hat der Schuldner dann Ratenzahlung vereinbart. Eine Rate ging auch ein im August. Dann ist nichts mehr passiert und der GVZ hat neuen Termin zur Abnahme festgelegt. Hier wurde nochmals Ratenzahlung ab Ende Oktober vereinbart.

Wie lange kann denn das so laufen mit dem GVZ nach dem Motto eine Rate geht ein, dann nichts mehr, Termin für Vermögensauskunft, neue Ratenzahlung, eine Rate geht ein etc.?
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