Grundschuld ohne Brief

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#1

29.08.2013, 10:04

Hallo

der Schuldner hat auf seinem Grundbesitz unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief für eine Bausparkasse eingetragen. Von dem Ursprünglichen Betrag ist nur noch eine kleine Restforderung (laut Aussage des Schuldners) vorhanden.
Lfd. Nr. 2 ist auch eine Grundschuld ohne Brief auf eine Bank (größerer Betrag).

Kann ich etwas tun, um mich auf Rang 1 zu quetschen? Anwartschaftspfändung bei der Bausparkasse oder wie auch immer?

Danke für einen Hinweis!
Ernie

#2

29.08.2013, 10:51

Pfändung der Rückgewährsansprüche.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#3

29.08.2013, 11:01

:wink2

Danke!
Jupp03/11

#4

29.08.2013, 11:07

Diese werden im Zweifel an die nachrangige Gläubigerin bereits abgetreten sein.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#5

29.08.2013, 11:10

uups.
Dann muss ich meine (wenn dann) erworbenen Recht dadurch sichern, dass ich die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantrage.
Wie ich jetzt lese, muss die Pfändung an der Vormerkung des Schuldners auf Rückgewähr des Grundpfandrechts vermerkt werden.
Da jedoch die Eintragung einer solchen Vormerkung nicht üblich ist (und hier auch nicht geschehen), muss ich die Eintragung der Vormerkung (welcher Vormerkung ? Der des Schuldners?) betreiben.

D.h. ich muss nach § 14 GBO einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für den Schuldner stellen und gleichzeitig die Pfändung an dieser Vormerkung vermerken lassen.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#6

29.08.2013, 11:11

Jupp:
Aber diese Abtretung müsste doch auch im GB ausgewiesen sein, oder nicht?

Bei der 2. Grundschuld ist nämlich vermerkt, dass diese an die Mutter abgetreten wurde.
Jupp03/11

#7

29.08.2013, 11:20

Die Abtretung der Rückgewährsansprüche ergibt sich nicht durch Grundbucheintragung; diese Abtretung ist in aller Regel in den Grundschuldbestellungsurkunden enthalten, ggf. auch in den Sicherungszweckerklärungen oder Darlehensverträgen.
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#8

21.10.2013, 10:14

Guten Morgen

So, nach Anweisung habe ich die Rückgewährsansprüche gepfändet.
Heute kam die Antwort der Bausparkasse: Forderung ist bereits zurückbezahlt, Ansprüche waren bereits abgetreten (wie vermutet an die Bank unter 2.).
Jetzt bin ich wohl am Ende?

Schönen Tag noch
K.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

21.10.2013, 11:17

Zum jetzigen Zeitpunkt kommst Du dann nicht in den Rang 1, sehe ich auch so. Aber ich würde ggf. einfach bei der Bank 2 nochmals pfänden, und zwar sowohl die Rückgewähransprüche aus Rang 1, als auch aus Rang 2 (wenn man schonmal dabei ist).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Kaltforelle
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 358
Registriert: 29.01.2009, 14:19
Beruf: Rechtswirtin (FSH)
Software: AnNoText
Wohnort: Stuttgart

#10

21.10.2013, 11:41

Aber die Nr. 2 (Bank) - auch Grundschuld ohne Brief - ist bereits in dieser Höhe mit Zinsen an die Mutter abgetreten ?!

Dann geht die Kette doch sicherlich bis auf die Mutter durch ....
Antworten