Hallo
der Schuldner hat auf seinem Grundbesitz unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief für eine Bausparkasse eingetragen. Von dem Ursprünglichen Betrag ist nur noch eine kleine Restforderung (laut Aussage des Schuldners) vorhanden.
Lfd. Nr. 2 ist auch eine Grundschuld ohne Brief auf eine Bank (größerer Betrag).
Kann ich etwas tun, um mich auf Rang 1 zu quetschen? Anwartschaftspfändung bei der Bausparkasse oder wie auch immer?
Danke für einen Hinweis!
Grundschuld ohne Brief
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Danke!
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uups.
Dann muss ich meine (wenn dann) erworbenen Recht dadurch sichern, dass ich die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantrage.
Wie ich jetzt lese, muss die Pfändung an der Vormerkung des Schuldners auf Rückgewähr des Grundpfandrechts vermerkt werden.
Da jedoch die Eintragung einer solchen Vormerkung nicht üblich ist (und hier auch nicht geschehen), muss ich die Eintragung der Vormerkung (welcher Vormerkung ? Der des Schuldners?) betreiben.
D.h. ich muss nach § 14 GBO einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für den Schuldner stellen und gleichzeitig die Pfändung an dieser Vormerkung vermerken lassen.
Dann muss ich meine (wenn dann) erworbenen Recht dadurch sichern, dass ich die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantrage.
Wie ich jetzt lese, muss die Pfändung an der Vormerkung des Schuldners auf Rückgewähr des Grundpfandrechts vermerkt werden.
Da jedoch die Eintragung einer solchen Vormerkung nicht üblich ist (und hier auch nicht geschehen), muss ich die Eintragung der Vormerkung (welcher Vormerkung ? Der des Schuldners?) betreiben.
D.h. ich muss nach § 14 GBO einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung für den Schuldner stellen und gleichzeitig die Pfändung an dieser Vormerkung vermerken lassen.
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Jupp:
Aber diese Abtretung müsste doch auch im GB ausgewiesen sein, oder nicht?
Bei der 2. Grundschuld ist nämlich vermerkt, dass diese an die Mutter abgetreten wurde.
Aber diese Abtretung müsste doch auch im GB ausgewiesen sein, oder nicht?
Bei der 2. Grundschuld ist nämlich vermerkt, dass diese an die Mutter abgetreten wurde.
Die Abtretung der Rückgewährsansprüche ergibt sich nicht durch Grundbucheintragung; diese Abtretung ist in aller Regel in den Grundschuldbestellungsurkunden enthalten, ggf. auch in den Sicherungszweckerklärungen oder Darlehensverträgen.
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Guten Morgen
So, nach Anweisung habe ich die Rückgewährsansprüche gepfändet.
Heute kam die Antwort der Bausparkasse: Forderung ist bereits zurückbezahlt, Ansprüche waren bereits abgetreten (wie vermutet an die Bank unter 2.).
Jetzt bin ich wohl am Ende?
Schönen Tag noch
K.
So, nach Anweisung habe ich die Rückgewährsansprüche gepfändet.
Heute kam die Antwort der Bausparkasse: Forderung ist bereits zurückbezahlt, Ansprüche waren bereits abgetreten (wie vermutet an die Bank unter 2.).
Jetzt bin ich wohl am Ende?
Schönen Tag noch
K.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Zum jetzigen Zeitpunkt kommst Du dann nicht in den Rang 1, sehe ich auch so. Aber ich würde ggf. einfach bei der Bank 2 nochmals pfänden, und zwar sowohl die Rückgewähransprüche aus Rang 1, als auch aus Rang 2 (wenn man schonmal dabei ist).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Aber die Nr. 2 (Bank) - auch Grundschuld ohne Brief - ist bereits in dieser Höhe mit Zinsen an die Mutter abgetreten ?!
Dann geht die Kette doch sicherlich bis auf die Mutter durch ....
Dann geht die Kette doch sicherlich bis auf die Mutter durch ....