Gewährung von Räumungsschutz

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p.sat86
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#1

30.05.2017, 11:42

Hallo Leute,

da ich mich zum ersten Mal mit diesem Thema befasse hoffe ich, dass mir jemand helfen kann ;)

Wir vertreten zwei Gläubiger und haben zwei Schuldner ich soll jetzt eine Kostenrechnung erstellen.

Wir haben Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz gestellt.

Was für einen Streitwert muss ich nehmen, es ich eine Rückabwicklung vom Kaufvertrag. Kaufpreis war 260.000,00 €, muss ich auch diesen Betrag nehmen?

Welche Gebühren entstehen? 3309? Wenn ja muss ich diese Gebühr zweimal nehmen, weil ich auch zwei Gläubiger habe?

Des Weiteren hat mein Chef am Räumungstermin mit teilgenommen gibt es dafür auch eine Termingebühr?

Ich bedanke mich jetzt schon :wink1 :wink1
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Anahid
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#2

30.05.2017, 11:56

Dein Sachverhalt ist leider komplett wirr. Wenn Ihr die Gläubiger vertretet, warum stellt Ihr dann Räumungsschutzantrag?

Was hat eine Räumung mit einer Rückabwicklung vom Kaufvertrag zu tun?

Auf Deine Frage, ob Du bei zwei Gläubigern die Gebühr doppelt nehmen kannst, rate ich Dir, Dir mal Nr. 1008 VV RVG anzusehen.

Eine TG für die Wahrnehmung des Räumungstermins entsteht nicht. Wann die TG Nr. 3310 VV RVG entsteht, steht unter der Nr. drunter. Du kannst aber natürlich Deinem Mandanten die Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld berechnen, wenn der wollte, dass Dein Chef an dem Termin teilnimmt.
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#3

30.05.2017, 13:31

:patsch Ich habe es falsch geschrieben, die Gegenseite hat Räumungsschutz gestellt, wir haben beantrag diese kostenpflichtig abzuweisen...
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#4

30.05.2017, 15:05

Und die Gegenseite lebt in dem Gebäude, weil die das gekauft haben; aufgrund der Rückabwicklung des Kaufvertrages sollen die aber wieder raus. Oder wie ist hier das Rechtsverhältnis zwischen den Gläubigern und den Schuldnern?
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#5

30.05.2017, 15:14

:daumen die Rechtslage ist genau so wie du es beschrieben hast.
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#6

30.05.2017, 15:21

Na fein.....ich steig noch irgendwann durch. :mrgreen:

Also 0,3 ist richtig bzw. in Deinem Fall 0,6 (wegen Erhöhung nach 1008). Die Gebühr doppelt würde ich auch als gegeben sehen, allerdings nicht, weil Du zwei Gläubiger vertrittst, sondern weil es zwei Schuldner gibt und ja gegen jeden Schuldner ein eigener Räumungsanspruch besteht. Also 2 x 0,6 nach 3309 VV RVG.

Hinsichtlich des Streitwerts wäre wohl das Interesse der Gläubiger anzusetzen. Das liegt hier im Kaufpreis. Man könnte mit Sicherheit auch überlegen, ob man hier den fiktiven Mietwert für die Räumung heranzieht. Aber ich würds mit dem Kaufpreis probieren. Anderenfalls kannst Du aber mit Sicherheit Streitwertfestsetzung beim Gericht beantragen, wo der Räumungsschutzantrag gestellt wurde.
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#7

30.05.2017, 16:22

:thx :thx :thx
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