Hoffe ihr kennt die §§, ich finde sie nämlich nicht:
In welchem § steht, dass man 2 Wo warten muss bevor man die ZV einleitet bei einer Urkunde mit Unterwerfungsklausel und
In welchem § steht, dass der VB doch eine Klausel brauch, wenn die Rechtsnachfolge (also Todesfall) eintritt
Denke ihr könnt mir da weiterhelfen
§§ gesucht (ZV-Bereich)
Wartefrist = § 798 ZPO
VB/Rechtsnachfolge = 796 Abs. 1ZPO (727 ZPO)
VB/Rechtsnachfolge = 796 Abs. 1ZPO (727 ZPO)
Zuletzt geändert von eve am 15.08.2007, 14:02, insgesamt 1-mal geändert.
Zu deinem ersten habe ich noch folgendes gefunden:
§ 52 BeurkG
§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797, 798, 725 ZPO
§ 52 BeurkG
§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797, 798, 725 ZPO
Wird der Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben, so hat die zur Vollstreckung notwendige Zustellung der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb zu erfolgen.
AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
§§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA
AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
§§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA
Momo lies § 798 vollständig. Darin heißt es weiter ".... sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden..."
Zusammenfassung der Anfrage = Wartefrist für ZV aus aus not. Urkunde mit Unterwerfungsklausel:
Siehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Titel aus not. Urkunde) in Verbindung mit § 798 ZPO:
§ 798 ZPO:
Aus ...... den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. (Gleiches gilt auch für die ZV aus einer not. Kostenrechnung sowie für einen nicht auf das Urteil gesetzten Kostenfest.-Beschluß).
Zur Rechtsnachfolge-Klausel beim VB:
§ 796 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
Siehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Titel aus not. Urkunde) in Verbindung mit § 798 ZPO:
§ 798 ZPO:
Aus ...... den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. (Gleiches gilt auch für die ZV aus einer not. Kostenrechnung sowie für einen nicht auf das Urteil gesetzten Kostenfest.-Beschluß).
Zur Rechtsnachfolge-Klausel beim VB:
§ 796 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.