Gerichtsvollzieherkosten - Hilfe bei Prüfung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Crydea
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#1

11.01.2018, 16:45

Hallo, ich hatte hier für einen Mandanten einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher geschickt. Folgendes war gewünscht: G1 (Abnahme VA nach §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch), H (Haftbefehl wenn Schuldner nicht kommt), K3 (Pfändung nach Abnahme der VA, soweit sich aus der VA pfändbare Gegenstände ergeben), M1 - M4 (Drittauskünfte), N3 (Pfändung nach Abnahme VA).

Gerichtsvollzieher teilt nun mit, der Schuldner wurde wiederholt zu verschiedenen Tagen und Uhrzeiten nicht in den Schuldnerräumen angetroffen. Der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte, Schuldner reagierte auf schriftliche Aufforderung nicht. Dann teilt er mit, der Schuldner habe bereits an Tag X das Vermögensverzeichnis abgegeben und fügt uns eine Kopie bei. Tag X, an welchem der Gerichtsvollzieher die VA vom Schuldner abgenommen hat ist im Übrigen der gleiche Tag, an welchem der Gerichtsvollzieher uns geschrieben hat. Die VA hat er dem Schuldner zu einem anderen Aktenzeichen, also wohl zu einem anderen Auftrag abgenommen.

Nun setzt der Gerichtsvollzieher folgende Gebühren an:

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €
Abnahme VA KV 260 33,00 €
Versuch gütl. Erl. KV 208 8,00 €
Wegegeld KV 711 3, 25 €
Auslagenpauschale 10,00 €
Summe 69,25 €


Ich muss sagen, dass mir die Rechnung nun doch etwas hoch vorkommt. Ich bin zum einen mit der "Nicht erledigten Amtshandlung" nicht einverstanden und zum anderen kommt mir die Auslagenpauschale etwas hoch vor. Ich hatte den Antrag 3-fach mit sämtlichen Anlagen übersandt. Der Versuch der gütlichen Erledigung.. die 8 € sind zwar ärgerlich, aber wohl leider nicht drüber zu diskutieren.

Ich habe mich hier das erste mal an einem kombinierten Auftrag versucht. Habe ich da was falsch gemacht?

Wäre lieb, wenn mir jemand kurz sagen könnte, ob das, was der Gerichtsvollzieher da haben will, richtig ist.


Danke

LG
Bina87
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#2

11.01.2018, 16:50

Die nicht erledigt Amtshandlung ist die Pfändung die nicht erfolgt ist. Du wirst noch eine weitere Rechnung für die Drittauskünfte erhalten.
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Crydea
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#3

11.01.2018, 16:57

Naja, aber er sollte doch nur Pfänden, soweit sich aus der VA pfändbare Gegenstände ergeben. (Diesen Teil habe ich das erste Mal so gemacht)

Und die Drittauskünfte sollen ja auch nur geholt werden, wenn der Schuldner nicht zum Termin kommt (diesen Teil hab ich immer mit drin). Hier bekomme ich normal nicht die Nicht erledigte Amtshandlung mit in die Rechnung. Ich würde daher derzeit davon ausgehen, dass hierfür keine Rechnung mehr kommt.

Irgendwie ist das mit dem Formular ja ganz toll, aber irgendwie hab ich mich damit noch immer nicht so ganz angefreundet :panik
Sonnenkind
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#4

11.01.2018, 17:02

Ich meine, dass hier keine Drittauskünfte eingeholt werden, nachdem du ja M 4 mit angekreuzt hast. Ich für meinen Fall mache derzeit meistens (kommt natürlich auch immer auf den jeweiligen Fall drauf an) den Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnis und lasse Haftbefehl und Verhaftungsauftrag weg. Das habe ich früher auch immer in Kombination gemacht, bin ich mittlerweile aber von weggekommen. Dann lass ich noch in jedem Fall Drittauskünfte erholen (auch bei bereits abgegebener VA). Meistens lass ich mir da die Bankauskünfte kommen. Hatte ich erst letztens den Fall, dass Vermögensverzeichnis im Dez. 2016 abgegeben wurde und aber ein neues Konto von Mai 2017 existiert.
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#5

11.01.2018, 19:59

Der Gerichtsvollzieher kann hier nach der Abnahme der Vermögensauskunft den Pfändungsauftrag durchführen, denn K3 (Pfändung nach Abnahme der VA, soweit sich aus der VA pfändbare Gegenstände ergeben) und N3 (Pfändung nach Abnahme VA) sind ja gewollt. Hier kommt es nicht darauf an, dass sich pfändbare Gegenstände aus der Vermögensauskunft ergeben. Ist das Misstrauen wegen der Gebühr KV 604.205 groß, so kann man das Pfändungsprotokoll anfordern - gegen Zahlung von 1,50 EUR.
Ich würde es so machen wie Sonnenkind - Drittauskunft auf die Bankauskunft beschränkt.
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#6

11.01.2018, 22:13

Sonnenkind hat geschrieben:Ich meine, dass hier keine Drittauskünfte eingeholt werden, nachdem du ja M 4 mit angekreuzt hast. Ich für meinen Fall mache derzeit meistens (kommt natürlich auch immer auf den jeweiligen Fall drauf an) den Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnis und lasse Haftbefehl und Verhaftungsauftrag weg. Das habe ich früher auch immer in Kombination gemacht, bin ich mittlerweile aber von weggekommen. Dann lass ich noch in jedem Fall Drittauskünfte erholen (auch bei bereits abgegebener VA). Meistens lass ich mir da die Bankauskünfte kommen. Hatte ich erst letztens den Fall, dass Vermögensverzeichnis im Dez. 2016 abgegeben wurde und aber ein neues Konto von Mai 2017 existiert.

Weißt du, was die Bankauskünfte kosten?
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#7

12.01.2018, 08:19

Mh ok, also gehe ich mal davon aus, dass ich beim Kreuzchen setzen "Mist gebaut" hab und der Gerichtsvollzieher alle Gebühren auch so abrechnen darf. Naja, man lernt ja nie aus. Vor allem, wie man diese Kreuzchen am effektivsten setzt :lol:

Und wenn ich das jetzt richtig versteh, dann hätte ich N3 am besten weggelassen und nur K3 genommen?
silvester
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#8

12.01.2018, 08:30

Ich hätte K3 und N3 weggelassen und nur M2 angekreuzt.

Jede Drittauskunft kosten jeweils 13 EUR an Gebühren (KV 440) zzgl. der anteiligen Auslagenpauschale (KV 716). Hinzu kommen ggf. Kosten des Auskunftgebers.
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#9

12.01.2018, 08:33

Ok. Das mit den Drittauskünften ist mir bekannt, mach die Vollstreckung ja schon etwas länger, nur habe ich mich bisher noch nich so getraut mal "mehr" aus dem Formular herauszuholen.

Mein Gedanke war, wenn ich jetzt den Gerichtsvollzieher nur mit der Abnahme beauftrage, und es ergeben sich aus der VA dann verwertbare Gegenstände, dann muss ich ja dann einen neuen Auftrag machen, dass er pfänden soll.

Bei dem Schuldner war halt der Verdacht da, dass der "was hat", daher sollte da nicht lange rumgemacht werden, sondern direkt gepfändet, falls was vorhanden ist.

Ich hoffe, ihr versteht was ich meine, beziehungsweise was ich bezwecken wollte
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rena
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#10

23.08.2018, 11:01

Hallo zusammen, wir haben den GVZ beauftragt, bei einer Zug um Zug - Vollstreckung den Gegenstand anzubieten und ggf. gleich zu vollstrecken. Dieser GZV war im Urlaub und zwischendrin hat die Gegenseite alle Forderungen bezahlt. Ich habe dann den GVZ angeschrieben und die Erledigung angezeigt.

Jetzt kommt eine Kostenrechnung mit nicht erld. Amtshandlung, Wegegeld und Auslagenpauschale. Es ist keine Tätigkeit ersichtlich für mich, er sendet nur die Unterlagen zurück. Wegegeld?
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