Gerichtsvollzieher trotz Bezahlung???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sarah22
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#1

22.08.2012, 14:26

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal wieder eine Frage und hoffe ihr könnt mir dabei helfen:

Also wir haben 2 Auftraggeber, waren vor Gericht und haben auch einen Vergleich geschlossen.

Unsere Mandanten haben noch während der Verhandlung gesagt, dass sie den geforderten Betrag nicht direkt zahlen können, dies aber so schnell wie möglich machen. Der Vergleich wurde am 19.07. geschlossen. Es war auch keine Zahlungsfrist in den Vergleich mit aufgenommen worden.

Wir zeigten der Gegenseite am 01.08. an, dass der geforderte Betrag am 06.08. überwiesen wird und die außerdem auszuhändigen Unterlagen auch auf den Weg gegeben werden. Jetzt haben unsere Mandanten am 14.08. vom GVZ einen netten Brief bekommen, dass sie doch die Forderung bis 27.08. zahlen sollen, sonst stünde er am 29.08. auf der Matte. Brauchen sie natürlich nicht, weil sie den geforderten Betrag (im Vergleich stand brutto, mithin mussten sie nur netto zahlen, auf der Zahlungsausfforderung des GVZ steht aber zudem ein höherer Betrag, als der Bruttobetrag aus dem Vergleich) bereits am 06.08. (wie wir mitgeteilt hatten) angewiesen haben. Das Schreiben hat die Gegenseite auch bekommen, da wir das Originalschreiben am 07.08. mit persönlichen Änderungen der Gegenseite im Briefkasten hatten, darauf der Vermerk "gestern (06.08.) war noch kein Geld da"....

Ich weiß super Geschichte, aber sowas kennt ihr bestimmt auch, ich meine ist ja wohl klar, dass das Geld vom 06.08 nicht direkt am 06.08 auf dem Konto sein kann.... naja also die nette Gegenseite ist dann wohl am 10.08 mit einer eigens besorgten vollstr. Ausfertigung zum GVZ....

Jetzt meine Frage, mit dem GVZ ist alles geklärt, dass der nicht mehr vollstrecken soll, da auch er von der Gegeseite nun Bescheid bekommen hat, dass Unterlagen und Geld bei der Gegenseite eingegangen sind (Unterlagen hat sie am 13.08 erhalten). Der GVZ hat mich jetzt aber darum gebeten seine Kosten von unserer Mandantschaft überweisen zu lassen, was ich aber nicht einsehe, denn die Vollstreckungsgläubigerin hat eine ZV-Maßnahme in Gang gesetzt, die nicht notwendig iSv § 788 ZPO war. Was kann ich da machen, dass sie die Kosten tragen muss? Ich bezweifle, dass man mit ihr reden kann..... Habe über die Erinnerung über Art und Weise der ZV nachgedacht, aber gegen den GVZ wollt ich nicht zwingend vorgehen (obwohl ich mich noch nicht entschieden habe), aber ich will die Kosten von der Gegenseite haben!

Also hat wer eine Idee dazu, denn wegen den rund 46 € will ich unsere Mandanten nicht noch vors Gericht schleppen müssen.....????

ich danke euch schon jetzt und bin gespannt auf eure Antworten!
Spkie
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#2

22.08.2012, 14:29

also wenn keine Zahlungsfrist im Vergleich ist, dann ist dieser ürbigens sofort fällig....
ist sicherlich etwas blöd gelaufen..aber letztlich sehe ich das so, dass Eure Mdt. das zu zahlen haben
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Sarah22
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#3

22.08.2012, 14:33

gut stimmt auch wieder :)

Aber ich versteh nicht, wieso das unsere Mandanten zahlen sollen, wir haben ihr rechtzeitig mitgeteilt, wann wir zahlen und haben dies auch gemacht, dann kann sie doch nicht, wenn das Geld eigentlich schon bei ihr auf dem Konto sein müsste (soweit ich weiß, sind das 2 Tage nach Einzahlung), 5 Tage nach Einzahlung zum GVZ.... da hätte sie doch erstmal gucken müssen...

So hatte der GVZ Arbeit, obwohl keine Arbeit da war, wir mussten auch wieder Unterlagen sichten, prüfen und machen und mit dem GVZ Rücksprache halten, obwohl alles schon erledigt war, das nenne ich unnötige ZV-Kosten....

sieht das keiner so wie ich :(
Spkie
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#4

22.08.2012, 14:37

naja ich kann das schon verstehen..
kollegialiter hätte man warten können
aber vllt. ist der Vorgang bereits viel früher beim GV gewesen...
also bei uns dauert das meist ein paar Tage bis das beim GVZ liegt..
vllt. kannst du den GVZ mal fragen,w ann der Auftrag eingegangen ist..
wenn vor Zahlung, dürfte es schwer für Dich werden...
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Elfeo
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#5

22.08.2012, 14:41

Das ist problematisch. Im Normalfall wird dem Gläubiger nicht zuzumuten sein, länger als zwei Wochen auf den Zahlungseingang zu warten. Das ist auch der Gedanke, der hinter § 789 ZPO steckt, wobei da noch hinzu kommt, dass der Schuldner die Höhe der Forderung schwer vorhersehen kann. Im Falle eines Vergleichs kann er das.
Euch stünden mit Bezug auf die Zahlungsankündigung nur Einwendungen nach §§ 226, 242 BGB (Schikaneverbot o.ä.) zu. Dazu müsste dargelegt werden, wie sicher sich der Gläubiger hätte darauf verlassen können, dass die Ankündigung eingehalten wird. Das ist sehr dünnes Eis.
Es sei denn, der Auftrag ist beim GVz bzw. Vollstreckungsgericht erst nach Zahlungseingang eingegangen. Dann würde der Gläubiger für die Kosten des Antrags haften, tut er sowieso, und keinen Ersatzanspruch gegen den Schuldner haben.
Andererseits hätte der Schuldner im Vergleich die Fälligkeit aufschieben können, dann wäre die Situation nicht eingetreten, weil die ZwV vorher unzulässig gewesen wäre, Stichwort Regress.
Gegen den GVz vorzugehen ist sinnlos, der hat nach Deiner Schilderung gegen keiner seiner Vorschriften verstoßen.
Zuletzt geändert von Elfeo am 22.08.2012, 14:43, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

22.08.2012, 14:41

Also der Auftrag ist am 10.08. beim GVZ eingangen, deswegen sag ich ja, hätte sie mal aufs Konto geguckt...
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Elfeo
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#7

22.08.2012, 14:46

Dann käme es noch darauf an, welche Bank das Geld wann und wie lange hatte, denn die Bank Eures Mandanten ist dessen Erfüllungsgehilfe und die des Gläubigers ist seiner und bekanntermaßen haftet jeder für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB. Dass lässt sich durch eine Nachfrage bei der Bank Eures Mandanten relativ einfach klären.
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#8

22.08.2012, 14:49

hat dir die Gegenseite auch mitgeteilt wann der ZE war?
weil man muss auch mit Banklaufzeit von 3 Tagen rechnen....
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Sarah22
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#9

22.08.2012, 14:50

@Elfeo hm gut kann ich auch verstehen, aber als in der Verhandlung darüber gesprochen wurde, dass unsere Mandantschaft nicht sofort zahlen kann, war das kein Problem, es wurde gesagt, dass versucht wird, bis 31.07. zu zahlen, keine Einwände, am 01.08. teilten wir ja dann mit, wann wir zahlen und laut Arbeitsvertrag wurden Zahlungen zum 20. des Folgemonats veranlasst, also eigentlich bis 20.08. in dem fall....
Spkie
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#10

22.08.2012, 14:51

der Arbeitsvertrag kann m. E. kann nicht hinzugezogen werden...dieser ist hier nicht anwendbar....
wie gesagt: Vergleich ohne Zahlungsfrist: sofort vollstreckbar!!!!
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