Gerichtsvollzieher trotz Bezahlung???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#41

22.08.2012, 17:22

Naja....das tun Anwälte auch nicht immer unbedingt :twisted:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Pepples
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#42

22.08.2012, 17:27

Das mag duchaus sein. :wink:
Wenn ich eine Verlängerung des Zahlungsziels will, kann ich das m.M.n. nicht einfach so bestimmen, sondern sollte mir das Einverständnis des Gläubigers holen, weil darauf bin ich angewiesen, wenn alle sonstige Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
Das war hier so, Einverständnis wurde nicht erteilt und damit hat der Schuldner sich alles weitere selber zuzuschreiben und die Kosten zu tragen.
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Anahid
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#43

22.08.2012, 17:47

Jetzt mal ganz ehrlich:

Ein Zahlungsziel steht doch gar nicht im Vergleich drin.

Entsprechend muss ich also davon ausgehen, dass der nicht anwaltlich vertretene Gegner doch soweit mit dem Recht vertraut ist, dass ihm die übliche 2-Wochen-Frist bekannt ist. Ganz davon abgesehen, dass es sich hierbei um keine feste Frist handelt, sondern in der Regel davon ausgegangen wird, dass eine Zwangsvollstreckung vor Ablauf von 2 Wochen oder eine Vollstreckungsandrohung als verfrüht anzusehen ist.

Und eben weil man von mindestens 2 Wochen ausgeht, kann ich mich Eurer Meinung da nicht so ganz anschließen. Wie gesagt: Ich würde meinem Mandanten die Zahlung des lieben Friedens willen trotzdem anraten. Aber wenn mich der Gegner richtig geärgert hätte, würde ich es im Zweifel auf einen Streit ankommen lassen.

Aber das ist meine persönliche Meinung, die - wie man an den Beiträgen sieht - nicht unbedingt auf Gegenliebe stößt. Wie das allerdings im Zweifel ein Gericht sehen würde, weiß ich nicht und werde ich wohl auch nie erfahren, da ich einen solchen Fall nie hatte und meine Mandanten auf die 2-Wochen-Frist, wenn sie die Zahlungspflichtigen sind, hingewiesen werden.
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Spkie
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#44

23.08.2012, 08:12

wenn kein Zahlungsziel bestimmt ist, ist der Vergleich sofort zur Zahlung fällig....
ich sehe es ja auch so, dass die Kosten wahrscheinlich durch euren Mandanten getragen werden müssen...
ich meine es geht um glaub 46 Euro
würde das glaub dem Mdt. erklären und den bitten die Kosten noch zu zahlen...
auf einen Rechtsstreit o.ä. wegen dieser Summe würde ich es nicht ankommen lassen
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Sarah22
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#45

23.08.2012, 11:19

Hm ok, also wie ich das sehe haben wir 2 Möglichkeiten:

1. wir bitten unsere Mandanten die Kosten zu übernehmen, da Betrag sofort fällig und wir, auch wenn in verhandlung anders besprochen, nichnts schriftliches haben, denn auf einen Rechtstreit vorallemn wegen dieser Summe (ja es sind 46 € :) ) würde ich es nicht ankommen lassen, wobei ich auch denke, dass wir nicht viel Aussicht auf Erfolg haben, da wie gesagt keine Zahlungsfrist im Vergleich...

2. wir versuchen es mit einem netten Schreiben erstmal der Vollstreckungsgläubigerin aufzuschwatzen, obwohl die anscheint leider nciht auf den Kopf gefallen ist, aber so ein Schreiben ist günstiger als ein Rechtstreit und dann können wir immer noch zur Not die Mandanten in Anspruch nehmen, was ich eigentlich überhaupt nicht will,

3. und da tut sich doch noch eine dritte Variante auf, wir tragen die Kosten, somit müssen unsere Madnanten nicht zahlen, auch wenn schade, aber wir haben ja schließlich nicht drauf geachtet, dass eine Zahlungsfrist im Vergleich steht....

Ich denke wir reden erstmal mit unseren Mandanten, was die sagen, dann gehe ich davon aus, dass wir es wenigstens bei der Gegnerin nett versuchen, auch wenn sie höchstwahrscheinlich nein sagt, was ja auch ihr gutes Recht ist und dann sehen wir weiter, ob unsere Mandanten bereit sind, die Kosten zu tragen und wenn nicht übernehmen wir diese halt....

Ist das ein guter Plan oder hat noch jemand Einwände? Immer her damit, kann mir nur helfen :)
Jupp03/11

#46

23.08.2012, 12:07

ein neuer Rechtsstreit ist bzgl. der GV-Kosten sicherlich nicht zu führen.
Spkie
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#47

23.08.2012, 12:33

guter plan...versuche es so...
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Anahid
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#48

23.08.2012, 13:22

Wie schon festgestellt, ist die Gegnerin nicht rechtsunkundig. Von daher kannst Du Dir das Schreiben an diese wohl auch sofort schenken (kostet Euch nur noch mehr Zeitaufwand, was in keiner Relation zu den im Raum stehenden Gerichtsvollzieherkosten steht).
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Sarah22
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#49

23.08.2012, 14:08

Ja gut das stimmt auch wieder, aber ich bin da so, dass man es wenigstens probiert haben muss :)
Groundhog
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#50

31.08.2012, 05:47

Hallo zusammen,

ich weiß ja nicht, ob die Sache zwischenzeitlich geklärt ist.

Im Zweifel, wenn Streit besteht über Kosten der ZV, muss derjenige, der Geld will, die Kosten halt festsetzen lassen.
Dafür gibt es auch in der ZV ein Kostenfestsetzungsverfahren.

Im Festsetzungsverfahren kann der vermeintliche Kostenschuldner dann fehlende Notwendigkeit einwenden, Beweislast liegt imho beim Gläubiger.
Substantiiert vortragen, wann Überweisung veranlasst - dann muss der Gegner Zeitpunkt des Eingangs nach Auftrag an GVZ nachweisen.

Vollstreckungsauftrag ohne vorher Zahlungseingang zu prüfen ist fahrlässig.
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