Gerichtsvollzieher trotz Bezahlung???
- Anahid
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Dann kann er theoretisch auch vom 05.08. sein. Ein Postweg von zwei Tagen ist durchaus möglich. Dann wäre der schon vor der Zahlungszusage erteilt worden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Sarah22
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Das stimmt, aber bringt mir auch nicht viel ich bin aber der Meinung, wenn ich jetzt nur von den Daten, die bekannt sind ausgehe, dass es acuh zu früh war, selbst wenn man von dem Eingang beim GVZ ausgeht, denn anscheint kann die bankbearbeitungszeit manchmal wirklich bis zu einer Woche sein... oder nicht?
- Sarah22
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Naja Zahlungszusage haben wir ja am 01.08 schon erteilt, damit sie besser weiß wann sie ihr geld bekommt, haben ihr am 01.08 direkt geschrieben, dass unsere Mandantschaft am 06.08. zahlt und sie sich bitte bei Geldeingang melden soll. Am 07. haben wir unser Schreiben vom 06.08 mit dem Vermerk drin gehabt, "gestern noch kein Geld drauf"....
- Anahid
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Wenn Ihr am 01.08. mitgeteilt habt, dass der Betrag am 06.08. überwiesen wird, dann ist der Vollstreckungsauftrag mit Sicherheit verfrüht und - von üblichen Postbeförderungszeiten ausgehend - nach Eurem Schreiben erstellt worden. Ich würde daher die Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten verweigern. Aber wie gesagt....das liegt bei Eurem Mandanten, wie der sich verhalten will. Ein gewisses Kostenrisiko kann bei streitiger Durchsetzung nicht abgestritten werden und das muss dem Mandanten klar gesagt werden. Bei einer Forderung des GV von ggf. 25,00 € ist fraglich, ob der Mandant sich weiteren Stress in der Sache antun will.
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Worauf soll ein Gläubiger warten?
Das am 06.08. weitere Nachricht vom Schuldner kommt, er könne erst am 13.8. zahlen?
Das am 06.08. weitere Nachricht vom Schuldner kommt, er könne erst am 13.8. zahlen?
- Pepples
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Ich hab jetzt auch mal alles gelesen und ich seh das nicht so wie Du Anahid.
Der Vergleich wurde am 19.07. geschlossen, die angenommen 2 Wochen für die "alsbaldige Zahlung" wären damit am 02.08. rum und dann hätte auch die Zahlung da sein müssen. Daran ändert m.E. auch die Zusage, am 06.08. - man kann jetzt noch drüber streiten, ob damit der Eingang der Zahlung oder die Fertigung der Überweisung gemeint war - zu zahlen nichts. Der Betrag war fällig und jeder weiterer Zahlungsaufschub bedarf der Zustimmung durch die Gegenseite. Die hat sie offenkundig nicht erteilt, sonst hätte sie nicht vollstreckt und damit finde ich die Kosten gerechtfertigt. Da greift auch m.E. das Schadensminderungsprinzip nicht.
Überleg doch mal, sonst kann jeder Schuldner einen bis zum St. Nimmerleinstag mit Zahlungen hinhalten, irgendwann muss man ja auch mal loslegen.
Der Vergleich wurde am 19.07. geschlossen, die angenommen 2 Wochen für die "alsbaldige Zahlung" wären damit am 02.08. rum und dann hätte auch die Zahlung da sein müssen. Daran ändert m.E. auch die Zusage, am 06.08. - man kann jetzt noch drüber streiten, ob damit der Eingang der Zahlung oder die Fertigung der Überweisung gemeint war - zu zahlen nichts. Der Betrag war fällig und jeder weiterer Zahlungsaufschub bedarf der Zustimmung durch die Gegenseite. Die hat sie offenkundig nicht erteilt, sonst hätte sie nicht vollstreckt und damit finde ich die Kosten gerechtfertigt. Da greift auch m.E. das Schadensminderungsprinzip nicht.
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- Anahid
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Da stimme ich Dir zu. Wobei bei einem Vergleich eigentlich - so kenne ich es zumindest - die gängige Praxis ist, dass der Schuldner zunächst einmal zur Zahlung bis zu einem bestimmten Termin aufgefordert wird, wenn im Vergleich kein fester Zahlungstermin steht. Das ist hier nicht der Fall.
Wie Du selbst schreibst Pepples, wäre die 2-Wochen-Frist am 02.08.2012 abgelaufen. Wenn ich aber am 01.08. schreibe, dass der Schuldner am 06.08. überweisen wird, dann kann dem Gläubiger m.E. durchaus zugemutet werden, die paar Tage abzuwarten, um dann, wenn keine Zahlung erfolgt, einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen.
Dass sich ein Gläubiger nicht endlos hinhalten lassen muss, sehe ich auch so. Aber grundsätzlich denke ich, dass es zumutbar ist, eine erste Zahlungszusage abzuwarten. Wenn diese Zahlung dann nicht erfolgt, muss ich mich selbstverständlich nicht mit weiteren Zahlungsversprechen hinhalten lassen. Aber ob ich einfach, nur weil eine 2-Wochen-Frist abgelaufen ist, trotz einer vorliegenden ersten Zahlungszusage die Zwangsvollstreckung einleiten kann, halte ich für mehr als fraglich. Nur würde ich, da es hier wirklich nicht um wahnsinnig hohe Kosten gehen kann, wahrscheinlich des lieben Friedens willen die Kosten bezahlen. Aber sicher, dass der Schuldner die übernehmen muss, bin ich mir da keineswegs.
Wie Du selbst schreibst Pepples, wäre die 2-Wochen-Frist am 02.08.2012 abgelaufen. Wenn ich aber am 01.08. schreibe, dass der Schuldner am 06.08. überweisen wird, dann kann dem Gläubiger m.E. durchaus zugemutet werden, die paar Tage abzuwarten, um dann, wenn keine Zahlung erfolgt, einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen.
Dass sich ein Gläubiger nicht endlos hinhalten lassen muss, sehe ich auch so. Aber grundsätzlich denke ich, dass es zumutbar ist, eine erste Zahlungszusage abzuwarten. Wenn diese Zahlung dann nicht erfolgt, muss ich mich selbstverständlich nicht mit weiteren Zahlungsversprechen hinhalten lassen. Aber ob ich einfach, nur weil eine 2-Wochen-Frist abgelaufen ist, trotz einer vorliegenden ersten Zahlungszusage die Zwangsvollstreckung einleiten kann, halte ich für mehr als fraglich. Nur würde ich, da es hier wirklich nicht um wahnsinnig hohe Kosten gehen kann, wahrscheinlich des lieben Friedens willen die Kosten bezahlen. Aber sicher, dass der Schuldner die übernehmen muss, bin ich mir da keineswegs.
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- Soenny
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Wie du schreibst, es kann ihm zugemutet werden, aber er muß sich nicht darauf einlassen, schließlich hat er einen vollstreckungsfähigen Titel und wenn der Gläubiger sich nicht darauf einläßt, dann ist das Pech des Schuldners. Die GVZ-Kosten wird er tragen müssen.Wie Du selbst schreibst Pepples, wäre die 2-Wochen-Frist am 02.08.2012 abgelaufen. Wenn ich aber am 01.08. schreibe, dass der Schuldner am 06.08. überweisen wird, dann kann dem Gläubiger m.E. durchaus zugemutet werden, die paar Tage abzuwarten, um dann, wenn keine Zahlung erfolgt, einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen.
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- Pepples
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Das ändert m.E. aber grundsätzlich nichts daran, dass lediglich eine Zahlungszusage einseitig gemacht wurde. Klar kann man warten, wenn man nett ist und klar kann man auch vorher auffordern. Ist auch unter Anwälten so üblich, aber die Gegenseite war halt nicht anwaltlich vertreten und hält sich damit auch nicht an die Gepflogenheiten.Wenn ich aber am 01.08. schreibe, dass der Schuldner am 06.08. überweisen wird, dann kann dem Gläubiger m.E. durchaus zugemutet werden, die paar Tage abzuwarten, um dann, wenn keine Zahlung erfolgt, einen Vollstreckungsauftrag zu erteilen.
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