Geltendmachung RA-Gebühren bei ZV (PKH I. Instanz)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tinytis
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#1

04.07.2011, 11:29

Hallo ihr Lieben
wir machen bei uns im Büro nur selten Zwangsvollstreckungsaufträge und ich brauche daher eure Hilfe:

Wir haben Klage auf Zahlung für unsere Mandantin mit Antrag auf PKH eingereicht. PKH ist bewilligt worden. Dann ist ein Versäumnisurteil erlassen worden. Im urteil steht nur "Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt".
Wir haben unsere Gebühren gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Diese sind auch bereits bezahlt worden.
Nun haben wir für die ZV wiederum PKH beantragt und bewilligt bekommen.

Wie ist das nun mit den Gebühren für die I. Instanz? Muss ich die in voller Höhe im Forderungskonto angeben und dann an die Staatskasse zurückzahlen? Oder macht die Staatskasse das selbst beim Schuldner geltend? Oder muss ich ein Kostenfestsetzungsverfahren hierfür durchführen?
Was ist mit der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren?

Die Gebühren für die ZV mache ich doch nur gegenüber der Staatskasse geltend, wenn der Schuldner gar nichts gezahlt hat oder?

Ich danke euch schon mal im Voraus für eure Hilfe.

LG
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Liesel
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#2

04.07.2011, 11:41

Wenn der SW über 3.000,00 Euro war, mußt du hinsichtlich der Differenzgebühren einen KfA (126 ZPO) machen. Den festgesetzten Betrag kannst du dann mit vollstrecken.

Die PKH-Gebühren sind auf die Staatskasse übergegangen. Diese kannst du bei der Gegenseite nicht geltend machen.

Solltest du für die ZV PKH mit Beiordnung erhalten haben, kannst du die ZV-Gebühren über die Staatskasse abrechnen für den Fall, daß die ZV erfolglos war.
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