Mein Chef hat mich jetzt total verunsichert...
Ich bin der Meinung, dass die Gebühr für das vorläufige Zahlungsverbot auf die Gebühr des darauf folgenden Pfübs angerechnet wird.
Hat hier in einer Sache die Gegenseite nicht gemacht. Ich bin mir da eigentlich ziemlich sicher.
Mein Chef kam gestern und meinte, dass die gesondert entsteht. Ich hab jetzt schon wie ne Irre im RVG geguckt aber auf die Schnelle nichts gefunden.
Könnt ihr mir sagen, wo genau das steht? Das ist doch eine Angelegenheit, oder?
Gebühr für vorl. Zahlungsverbot anrechnen auf Gebühr Pfüb?
- Anne8
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Moin, moin,
ich weiß nicht, ob das Deinen Chefs als Nachweis ausreichend ist:
Müller-Rabe in RVG-Kommentar, VV 3309, Rn. 43:
"Innerer Zusammenhang. Fortsetzung. Nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist gegeben, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt."
ich weiß nicht, ob das Deinen Chefs als Nachweis ausreichend ist:
Müller-Rabe in RVG-Kommentar, VV 3309, Rn. 43:
"Innerer Zusammenhang. Fortsetzung. Nur eine Vollstreckungsmaßnahme ist gegeben, wenn die einzelnen Teilakte in einem inneren Zusammenhang stehen und der jeweils nächste Akt sich als eine Fortsetzung der vorausgehenden Vollstreckungshandlungen darstellt."
Ja, haben wir inzwischen auch schon nachlesen und finden können. Chef schrieb Folgendes an die gegn. RAE:
Es wird um Überprüfung gebeten, ob die unter Ziff. 11 des Forderungskontos enthaltene Gebühr, welche offensichtlich für die Beantragung eines vorläufiges Zahlungsverbotes erhoben wurde,
nicht abzusetzen ist, da aufgrund des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine gesonderte Abrechnung einer Gebühr für das vorläufige Zahlungsverbot in Betracht kommt. Auf
§ 18 Nr. 3 RVG wird Bezug genommen. Die Ausfertigung eines vorläufigen Zahlungsverbotes und die Weitergabe desselben an einen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung stellt keine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar. Die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird mit den Gebühren für den nachfolgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgegolten.
Es wird um Überprüfung gebeten, ob die unter Ziff. 11 des Forderungskontos enthaltene Gebühr, welche offensichtlich für die Beantragung eines vorläufiges Zahlungsverbotes erhoben wurde,
nicht abzusetzen ist, da aufgrund des ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine gesonderte Abrechnung einer Gebühr für das vorläufige Zahlungsverbot in Betracht kommt. Auf
§ 18 Nr. 3 RVG wird Bezug genommen. Die Ausfertigung eines vorläufigen Zahlungsverbotes und die Weitergabe desselben an einen Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zustellung stellt keine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar. Die diesbezügliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes wird mit den Gebühren für den nachfolgenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgegolten.
Danke nochmals für eure schnelle Hilfe. Konnt ich mich also doch auf mein Bauchgefühl verlassen