IHR seid Goldschätze.. Danke Euch..
Ich ware noch auf den §, bevor ich es ihm wieder hinlege.. DANKE
Gebühr für Antrag auf Abgabe der eV
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- Foren-Azubi(ene)
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- Registriert: 24.06.2008, 11:17
Laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> Randnr. 197 fällt die Gebühr bereits mit dem Antrag an.. daher habe ich sie jetzt mit reingenommen (auch ne ehemalige Berufschulkollegin nimmt die auf jeden Fall mit rein)...
LG handygirly
LG handygirly
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- Forenfachkraft
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- Registriert: 22.05.2007, 19:38
Hallo, greife dieses Thema jetzt einfach nochmal auf:
Es ging kombinierter Auftrag an GV. Dieser teilte dann mit, daß Schuldner e. V. abgegeben hat und verweist auf das AG, daß man dort Protokoll erholen kann. Protokoll wurde nicht angefordert.
Meines Erachtens ist dann keine RA-Gebühr für e. V. angefallen. Sieht das jemand anders?
Die von Handygirly zitierte Fundstelle keinne ich auch, aber das kanns ja wohl nicht sein, daß schon bei Antragstellung die Gebühr anfällt
Es ging kombinierter Auftrag an GV. Dieser teilte dann mit, daß Schuldner e. V. abgegeben hat und verweist auf das AG, daß man dort Protokoll erholen kann. Protokoll wurde nicht angefordert.
Meines Erachtens ist dann keine RA-Gebühr für e. V. angefallen. Sieht das jemand anders?
Die von Handygirly zitierte Fundstelle keinne ich auch, aber das kanns ja wohl nicht sein, daß schon bei Antragstellung die Gebühr anfällt
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
Die Gebühr entsteht beim Kombi-Auftrag nicht mit dem Antrag, sondern erst dann, wenn der GV nach Erledigung des ZV-Auftrages (egal wie) ins EV-Verfahren geht.
Beispiel:
Erledigung des ZV-Antrages unter Schaffung der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1-4 ZP0. Jetzt ist man im Ev-Verfahren, die Gebühr ist entstanden. Ob Schu. jetzt geladen wird oder wg. bereits abgegebener EV eingestellt wird spielt dabei keine Rolle.
Beispiel:
Erledigung des ZV-Antrages unter Schaffung der Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 Nr. 1-4 ZP0. Jetzt ist man im Ev-Verfahren, die Gebühr ist entstanden. Ob Schu. jetzt geladen wird oder wg. bereits abgegebener EV eingestellt wird spielt dabei keine Rolle.
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- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 22.05.2007, 19:38
Danke!!
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
mmmh kurze frage noch:
Es geht um folgendes:
Ich beantrage ZV-Auftrag mit evtl. Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung. Gerichtsvollzieher trifft Schuldner nicht an.Er bestimmt Termin zur Abgabe der E.V. am 23.07.2009.Der Schulder erscheint nicht am Termin, bezahlt aber am selben Tag die Gesamtforderung (ohne E.V. -Gebühren natürlich, wird ja nachträglich eingebucht). Gerichtsvollzieher schickt somit alle Unterlagen an uns zurück.
Ist jetzt die E.V. -Gebühr entstanden oder nicht und kann ich die noch beim Schuldner geltend machen?
Danke für eure Hilfe im Voraus.
Es geht um folgendes:
Ich beantrage ZV-Auftrag mit evtl. Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung. Gerichtsvollzieher trifft Schuldner nicht an.Er bestimmt Termin zur Abgabe der E.V. am 23.07.2009.Der Schulder erscheint nicht am Termin, bezahlt aber am selben Tag die Gesamtforderung (ohne E.V. -Gebühren natürlich, wird ja nachträglich eingebucht). Gerichtsvollzieher schickt somit alle Unterlagen an uns zurück.
Ist jetzt die E.V. -Gebühr entstanden oder nicht und kann ich die noch beim Schuldner geltend machen?
Danke für eure Hilfe im Voraus.
Damit seid Ihr ja schon im e.V.-Verfahren und habt auch die Gebühr verdient.Er bestimmt Termin zur Abgabe der E.V. am 23.07.2009.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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