frühere GK für Pfüb im neuen Pfüb mit geltend machen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Tinu
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#11

06.03.2017, 16:41

Gibt es dafür eine Textstelle im Gesetz? Der RA glaubt es mir sonst nicht.
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icerose
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#12

06.03.2017, 17:04

Tinu hat geschrieben:Gibt es dafür eine Textstelle im Gesetz? Der RA glaubt es mir sonst nicht.
nicht dass ich wüsste. Ich spreche aus Erfahrung. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Tinu
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#13

06.03.2017, 17:05

DANKE!! :D
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#14

06.03.2017, 18:04

icerose hat geschrieben:
Tinu hat geschrieben:Und wie verhält es sich, wenn man einen PfÜb beantragt hat und die falsche Bankverbindung angab? Ich würde nun einen neuen PfÜb veranlassen mit korrekter Bankverbindung. Möchte aber die 20 € GK vom alten PfÜb mit aufnehmen. Mandant hatte hier die falsche Verbindung mitgeteilt.
das ist ein Fall für die eigene Tasche des Mandanten. Selbst Schuld. Sorry. :sad:
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#15

18.06.2018, 11:23

Ich muss mich hier einmal anhängen:

Wir haben einen Pfüb beantragt, Drittschuldner war eine Hausverwaltung. Der Schuldner hatte diesen wegen einer Mietkaution im Vermögensverzeichnis angegeben.

Unser Pfüb wurde erlassen und wir haben eine Drittschuldnererklärung erhalten, dass nicht die im Vermögensverzeichnis angegeben Hausverwaltung zuständig ist, sondern eine komplett andere.

Nun möchte ich einen neuen Pfüb beantragen, mit eben dieser anderen Hausverwaltung als Drittschuldner.

Kann ich nun die 20,00 € GK für den ersten Pfüb mit reinnehmen? Und auch die RA-Gebühren? Gibt's da Erfahrungen?

Bin für jede Hilfe dankbar.

Und Diskussion, inwieweit das mit der Kaution sinnvoll ist, habe ich mit meinem RA schon geführt..
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#16

18.06.2018, 11:26

Also ich habe die Kosten vom vorigen Pfüb, wenn zum Beispiel der Drittschuldner nicht korrekt war, in den neuen immer mit aufgenommen. Bisher hatte ich da noch keine Rückfragen gehabt. Ich würde es halt einfach versuchen.
Liebe Grüße

Sylvia

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AliceImWunderland
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#17

18.06.2018, 12:04

Die Kosten für den früheren Pfüb kannst du in dem neuen Pfüb mit reinnehmen. Ich habe wegen etwas anderem Bedenken. Der DS bei einer Mietkautionspfändung ist eigentlich der Vermieter und nicht die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung als DS kommt nur in Betracht, wenn das Kautionssparbuch auf den Namen der Hausverwaltung läuft. Was aber selten der Fall ist und eigentlich auch nicht richtig. Der Vermieter ist derjenige, der den Vertrag mit dem Mieter hat und der auch die Kaution anlegt. Er ist in der Regel auch derjenige, der dem Mieter die Kaution bei Fälligkeit schuldet. Die Hausverwaltung ist ja - wie das Wort es sagt - nur der Verwalter.

Ich habe zwar schon erlebt, dass eine Hausverwaltung die Kautionssparbücher auf ihren Namen angelegt hat, das ist aber falsch und kommt dazu auch noch selten vor. Denn wenn der Vermieter zwischendurch die Hausverwaltung wechselt (was Gang und Gebe ist), kommt weder er noch der Mieter an die Kaution dran, wenn das Kautionskonto auf den Namen der Hausverwaltung läuft.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#18

18.06.2018, 13:02

Vielen Dank für Eure Antworten!

@AliceimWunderland Sorry, weil ich doof bin bin ich davon ausgegangen, dass es sich um die Hausverwaltungen handelt, da DS eine GmbH is :patsch Es handelt sich hier jedoch um die Vermieter.
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