Eine "6-Monats-Frist" für die
Beantragung eines HB gibt es in der ZPO nicht. Lediglich die Frist, bis wann man diesen zur ZV geben kann, § 802h ZPO.
Die Haft selbst darf 6 Monate nicht übersteigen. So, andere Fristen gibts nicht.
Ob Du nun einen neuen VA-Antrag an den "neuen" GVZ schicken musst, ist fraglich, im Umkehrschluss jedoch nicht so ganz abwegig, denn es kann in dem neuen Bezirk des GVZ eben aktuell nicht gesagt werden, dass auch dort die Voraussetzungen für einen sofortigen HB vorliegen.
Wir haben es in der Vergangenheit so gehandhabt, dass wir zunächst vorab telefonisch mit dem "neuen" GVZ die Thematik diskutiert haben, manche GVZ geben dann Tipps, mit dem Gericht "umzugehen", manche sagen, dass vorher ein VA-Antrag notwendig ist.... Blöde Konstellation, wenn d. Schuldner "Gullivers Reisen" spielen ...
Klick mich
Bestenfalls kommt die Schuldnerin dem ZV-Auftrag brav nach, anderenfalls geht der "HB-Antragskrimi" in die nächste Runde...
![Pfeif-Smiley :pfeif](./../images/smilies/pfeif.gif)