Frist für Antrag auf Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nascha
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#1

23.06.2014, 09:40

Hallo!

Eine kurze Frage: Wie lange hat man denn Zeit, den Haftbefehlsantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte uns der GV mit, dass der Haftbefehltsantrag nun zulässig ist.

Gibt es dafür eine Frist?!

Lieben Dank schon im Voraus,
Nascha :D
Pitt
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#2

23.06.2014, 10:02

=> § 802h Abs. 1 ZPO: Gültigkeit = 2 Jahre ab Erlass des HB
Nascha
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#3

23.06.2014, 10:05

Danke dafür! Aber das meinte ich nicht.

Wie lange habe ich Zeit den Antrag auf Haftbefehl zu stellen?! :pfeif
silvester
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#4

23.06.2014, 10:23

§ 802g ZPO gibt keine Frist vor. Warum aber warten?

In deinem Fall sollte wegen § 3 Abs. 4 GvKostG der Haftbefehl nebst Verhaftungsauftrag bis zum 31.08.2014 beim Gerichtsvollzieher sein. Gehr der Auftrag süäter ein, wird es halt teurer-
Nascha
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#5

23.06.2014, 10:45

Wir wollen noch warten, weil wir nun auf anderem Wege erfahren haben, wo der Schuldner arbeitet und wollten erstmal das Gehalt pfänden... und falls das erfolglos bleibt, eben doch den Haftbefehl beantragen und vollstrecken.

Danke für die Info! :thx
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Liesel
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#6

14.06.2024, 10:11

Ich hänge mich hier mal ran.

GVZ teilt am 14.09.2023 mit, dass Schuldnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Habe am 11.06.2024 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gestellt. AG O teilt mit, dass Antrag nicht zulässig ist, da die 6-Monats-Frist nicht eingehalten wurde. Woher sie die Frist nehmen, konnte nicht beantwortet werden.

Hinzu kommt, dass Schuldnerin zwischenzeitlich ihren Sitz von Z... (AG Augsburg) nach O... (AG Oberhausen) verlegt hat. AG O ist der Meinung, ich müsste daher zunächst einen neuen VA-Antrag stellen - Zuständigkeit GVZ am neuen Sitz.

Bezüglich der Frist würde ich auf 802g verweisen, der keine Frist vorsieht.

Wie ist das allerdings mit der Notwendigkeit eines neuen VA-Antrages?
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#7

14.06.2024, 15:59

Eine 6 Monatsfrist sagt mir so nichts, stand ein Paragraph dabei?
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... %C3%B6nnte.
Einen Verhaftungsauftrag wird man wohl stellen müssen wenn der alte GVZ nichts weiterleiten will/darf
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#8

14.06.2024, 16:19

Eine "6-Monats-Frist" für die Beantragung eines HB gibt es in der ZPO nicht. Lediglich die Frist, bis wann man diesen zur ZV geben kann, § 802h ZPO.
Die Haft selbst darf 6 Monate nicht übersteigen. So, andere Fristen gibts nicht.


Ob Du nun einen neuen VA-Antrag an den "neuen" GVZ schicken musst, ist fraglich, im Umkehrschluss jedoch nicht so ganz abwegig, denn es kann in dem neuen Bezirk des GVZ eben aktuell nicht gesagt werden, dass auch dort die Voraussetzungen für einen sofortigen HB vorliegen.
Wir haben es in der Vergangenheit so gehandhabt, dass wir zunächst vorab telefonisch mit dem "neuen" GVZ die Thematik diskutiert haben, manche GVZ geben dann Tipps, mit dem Gericht "umzugehen", manche sagen, dass vorher ein VA-Antrag notwendig ist.... Blöde Konstellation, wenn d. Schuldner "Gullivers Reisen" spielen ... :roll:
Klick mich

Bestenfalls kommt die Schuldnerin dem ZV-Auftrag brav nach, anderenfalls geht der "HB-Antragskrimi" in die nächste Runde... :pfeif
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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