Da Insolvenzrecht nicht gerade meine Stärke ist, brauche ich eure Hilfe.
Wir haben für unseren Mandanten im Jahr 2005 ein Klageverfahren geführt. Dieses wurde im November 2005 gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Die im Klageverfahren geltend gemachten Mietrückstände wurden zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt. Mittlerweile ist die Wohlverhaltensphase für den Beklagten abgelaufen und ihm wurde im Oktober 2011 Restschuldbefreiung erteilt.
Nun meine Frage: die angemeldete Forderung (=Klageforderung) ist ja futsch wegen der Restschuldbefreiung. Wir wollen aber das Klageverfahren irgendwie abschließen. Können wir dem Gericht jetzt mitteilen, dass dem Beklagten Restschuldbefreiung erteilt wurde, und den Antrag stellen, dass Hauptsache für erledigt erklärt wird und der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und KFA stellen? Oder haben wir hier gegen den Beklagten wegen des beendeten Insolvenzverfahrens keinen Anspruch auf die Verfahrenskosten?
Fortsetzung Klage nach Erteilung Restschuldbefreiung f. Bekl
Der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten entsteht mit Rechtshängigkeit der Klage. Dieser dürfte also mittels Restschuldbefreiung futsch sein. Lieber in Absprache mit dem Gegner die Klage zurücknehmen, dann werden wenigstens noch 2.0 Gerichtskostenvorschuss erstattet.
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Wir haben hier leider so selten was mit Insolvenzsachen zu tun, dass ich diesbezüglich überfragt bin. Der Akte kann ich jedenfalls entnehmen, dass damals nur die Mietrückstände (also die Klageforderung) zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
Selbst wenn die Kosten mitangemeldet worden wären, durch die Restschuldbefreiung hätten wir davon leider auch nichts gehabt.
Vielleicht weiß BabyBen, ob aber prinzipiell zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verfahrenskosten auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Wenn ja, müsste ich das für künftige Fälle auf jeden Fall berücksichtigen.
Selbst wenn die Kosten mitangemeldet worden wären, durch die Restschuldbefreiung hätten wir davon leider auch nichts gehabt.
Vielleicht weiß BabyBen, ob aber prinzipiell zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verfahrenskosten auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Wenn ja, müsste ich das für künftige Fälle auf jeden Fall berücksichtigen.
Jupp aber dazu ist es nach der erteilten Restschuldbefreiung dann auch mal eben zu spät
Ja BabyBen weiß es - Kosten können und sollten angemeldet werden.Muupsi hat geschrieben:Selbst wenn die Kosten mitangemeldet worden wären, durch die Restschuldbefreiung hätten wir davon leider auch nichts gehabt.
Vielleicht weiß BabyBen, ob aber prinzipiell zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verfahrenskosten auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Wenn ja, müsste ich das für künftige Fälle auf jeden Fall berücksichtigen.