Fortsetzung der ZV nach zwei Jahren - neue Gebühr?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Muupsi
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#1

20.02.2012, 13:00

Wir haben gegen einen Schuldner im April 2008 die Sachpfändung eingeleitet. Infolge dessen zahlte der Schuldner über den Gerichtsvollzieher Raten und tilgte so bis April 2009 einen Teil der Forderung. Danach stellte der Schuldner die Ratenzahlung ein. Für September 2009 wurde Termin zur e. V. anberaumt. Der Schuldner erschien nicht, woraufhin im April 2010 Haftbefehl erlassen wurde. Der Gerichtsvollzieher fand heraus, dass der Schuldner zwischenzeitlich unbekannt verzogen ist und schickte uns im Dezember 2010 die Vollstreckungsunterlagen zurück. Unser Mandant hat nunmehr eine neue Anschrift ausfindig machen können (in einem anderen Bundesland) und möchte die Sachpfändung dort von uns weiterführen lassen.

Nun meine Frage: Mir ist dunkel in Erinnerung, dass man neue Gebühren berechnen kann, wenn es sich zwar um die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung handelt, die letzte Maßnahme aber mehr als zwei Jahre zurückliegt. Gilt in meinem Fall als letzte Maßnahme die Entgegennahme der letzten Ratenzahlung oder der Rückerhalt der ZV-Unterlagen? Oder stehen uns hier gar keine neuen Gebühren zu? Bin gerade etwas ratlos... :oops:

Schon mal danke für Eure Mithilfe!
Jupp03/11

#2

20.02.2012, 13:43

Es ist hier ja wohl nur Verhaftungsauftrag zu erteilen und dafür dürfte es keine Geb. geben.
Muupsi
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#3

20.02.2012, 13:53

Ach, stimmt. Wir müssen zur Fortsetzung der ZV ja nur aus dem Haftbefehl aus 2010 weiter vorgehen. Das e.V./HB-Verfahren haben wir auch schon gegenüber dem Mandanten abgerechnet. Also gibt es keine neuen Gebühren. Schade.
Manchmal sieht man echt den Wald vor läuter Bäumen nicht :patsch Danke, Jupp
sansibar
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#4

20.02.2012, 15:07

Aber ist der HB nicht schon "abgelaufen"? Von wegen 6 Monate und so?
Grüße - sansibar
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Muupsi
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#5

20.02.2012, 15:18

Ein Haftbefehl ist drei Jahre lang gültig.
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booo
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#6

20.02.2012, 16:13

Woher kommt eigentlich das "6-Monate-Gerücht"?

War das früher so, oder wurde/wird das mit der 6 monatigen Haft verwechselt?

Ich hatte auch jahrelang im Kopf, dass es 6 Monate sind :oops:
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab Bild
Renosab
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#7

25.05.2012, 13:04

wo steht das mit der Frist
Muupsi
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#9

25.05.2012, 13:08

und zwar § 909
Renosab
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#10

25.05.2012, 20:48

:thx
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