Fortsetzung der ZV nach dem Tod des Schuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tamitoma
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#1

06.12.2017, 12:38

Hallo,
kann mir jemand eine aktuelle Kommentierung des § 779 ZPO zukommen lassen? Ich werde mich wohl oder übel mit dem Gerichtsvollzieher anlegen müssen,
da er meint, der § 779 ZPO bezieht sich nur auf die durchgeführte Pfändung des Pfandstücks bei der Fortführung der Zwangsvollstreckung. Meiner Meinung
nach geht es aber um die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nach dem Tod des Schuldners. Oder hat da jemand schon Erfahrungen mit gemacht??
Liebe Grüße
Tamitoma
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Anahid
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#2

06.12.2017, 13:02

Ich weiß nicht ganz, was genau Du jetzt wissen willst. Vielleicht solltest Du doch etwas genauer schildern, wo das Problem liegt. :bahnhof

§ 779 ZPO sagt grundsätzlich mal aus, dass die ZV, soweit sie vor dem Tod begonnen wurde, nach dem Tod fortzusetzen ist (also z.B. eine Pfändung).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
tamitoma
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#3

08.12.2017, 15:59

Wir haben den GV mit der Pfändung eines Traktors beauftragt. GV hat am 28.09.17, 20.10.17, 27.10.17, 03.11.17 und 15.11.2017 niemanden angetroffen; am 17.11. hat er dann erfahren, dass der Sch am 05.11. verstorben ist. Daraufhin hat er die ZV eingestellt ....
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#4

12.12.2017, 11:02

Okay....dann dürfte ein Problem bestehen. In der Kommentierung von Zöller, 29. Auflage (ich hab auch irgendwo eine neuere, aber ich denke nicht, dass sich da was geändert hat), § 779 Rn. 6 steht, dass dann wenn der Erbe die Annahme der Erbschaft noch nicht vorgenommen hat oder der Erbe unbekannt ist, bei bereits begonnenen Vollstreckungshandlungen, bei denen die Hinzuziehung des Schuldners erforderlich ist, ein besonderer Vertreter dem Erben auf Antrag des Gläubiger zu bestellen ist. Die Hinzuziehung des Schuldners ist dann erforderlich, wenn er bei der ZV mitwirken muss, auch wenn nur eine Zustellung oder Benachrichtigung an ihn zu richten ist, so. z.B. bei Vornahme einer Pfändung gem. § 808 ZPO (bei Dir also die Pfändung vom Traktor). Der GV kann also die Pfändung nicht durchführen, weil er seiner Verpflichtung, den Schuldner zu benachrichtigen, nicht nachkommen kann.
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