Forderungskonto buchen RA-Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Hedi
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#1

27.10.2011, 09:39

Guten Morgen!

Bin gerade dabei, das Forderungskonto zu buchen, weil ein ZV-Auftrag raus muss. Im Urteil stehen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit drin, die der Schuldner zu zahlen verpflichtet ist. Buch ich die im Forderungskonto unter "Hauptforderung" ?

LG
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Pepples
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#2

27.10.2011, 09:44

Naja, Hauptforderung isses ja nicht, sondern ne Nebenforderung. :wink:
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BabyBen

#3

27.10.2011, 09:49

Welches Programm nutzt Du denn? Bei RAM gehen diese RA-Kosten tatsächlich nur als Hauptforderung zu buchen. Wir haben mit mehreren Leuten lange getüfftelt und doch keine Lösung gefunden.
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Pepples
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#4

27.10.2011, 09:54

BabyBen hat geschrieben:Welches Programm nutzt Du denn? Bei RAM gehen diese RA-Kosten tatsächlich nur als Hauptforderung zu buchen. Wir haben mit mehreren Leuten lange getüfftelt und doch keine Lösung gefunden.
Das kommt drauf an. Wenn eine Verzinsung ausgesprochen wurde, geb ich Dir Recht. Forderungen mit Zinsen gehen nur über Hauptforderung oder wahlweise den Punkt festgesetzte Kosten, wobei jeder Buchungstext ja geändert werden kann. Bei den festgesetzten Kosten taucht die Buchung dann ja in der Kostenspalte auf und nicht bei der HF.

Wenn keine Verzinsung ausgesprochen wurde, kann man das auch über Punkt 2, Rechtsanwaltskosten, Regelgebühren einbuchen.
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christinasn80
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#5

27.10.2011, 10:04

Ich buche es immer unter 2 RA-Kosten Regelgebühren ein und kürze die Gebühr entsprechend und schreibe dahinter vorgerichtliche ausgeurteilte Kosten, aber unter Hauptforderung gehts ja dann viel einfacher, der Text ist ja veränderbar ... da hätt ich aber auch schon mal drauf kommen können :roll: :idea:
BabyBen

#6

27.10.2011, 12:36

Pepples hat geschrieben:Wenn keine Verzinsung ausgesprochen wurde, kann man das auch über Punkt 2, Rechtsanwaltskosten, Regelgebühren einbuchen.
Das geht aber nicht, wenn Du den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr buchen willst. Oder doch :?: :?: :?:
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Pepples
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#7

27.10.2011, 12:44

BabyBen hat geschrieben:
Pepples hat geschrieben:Wenn keine Verzinsung ausgesprochen wurde, kann man das auch über Punkt 2, Rechtsanwaltskosten, Regelgebühren einbuchen.
Das geht aber nicht, wenn Du den nicht anrechenbaren Teil der außergerichtlichen Geschäftsgebühr buchen willst. Oder doch :?: :?: :?:
Ähmm doch, was habt ihr denn geguckt? :augenreib
Ich kann doch angeben, ob ich 1,3 oder 0,65 berechnen will :ka Sonst geht es auch über 9 RA-Festgebühr, da geb ich dann halt nur den Endbetrag ein.
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#8

27.10.2011, 12:46

Ich gebe das als HF ein gem. Urteil oder was auch immer, entweder mit oder ohne Zinsen, warum so ein Aufwand? :nachdenk
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#9

09.02.2018, 10:51

Ich frage mich das auch immer.

Bei RA-Micro kann ich es mit Verzinsung eingeben als HF in der HF-Spalte oder über festgesetzte Kosten dann in der Kosten-Spalte.

Das macht ja schon einen Unterschied bei Zahlungen wegen der Verrechnung nach BGB.

Was ist denn nun richtig? Müssen die RA-Geb. außergerichtlich lt. Urteil als HF oder als Kosten erscheinen? :kopfkratz
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#10

09.02.2018, 12:22

rena hat geschrieben:Ich frage mich das auch immer.

Bei RA-Micro kann ich es mit Verzinsung eingeben als HF in der HF-Spalte oder über festgesetzte Kosten dann in der Kosten-Spalte.

Das macht ja schon einen Unterschied bei Zahlungen wegen der Verrechnung nach BGB.

Was ist denn nun richtig? Müssen die RA-Geb. außergerichtlich lt. Urteil als HF oder als Kosten erscheinen? :kopfkratz
Wenn es ausgeurteilt ist, würde ich es immer als HF buchen und ggf. die Verzinsung rausnehmen. Es besteht in RA Micro auch die Möglichkeit, eingehende Zahlungen selbst zu verteilen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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