Unser Mdt. hat eine Info von seiner Bank bekommen, dass ein Püfb gegen ihn eingegangen ist und demnach das Konto gesperrt bzw. dicht gemacht. Angeblicher Wert ca. 600,00 €.
Sein Arbeitgeber ist weiterer Drittschuldner hat bei der Gegenseite ein aktuelles Forderungskonto angefordert.
Das liegt mir jetzt vor. Daraus ergibt sich:
1. HF i.H.v. 161 € vom 15.11.2015 (Kindesunterhalt)
- Zahlung i.H.v. 150 € am 18.11.2015
2. HF i.H.v. 161 € vom 15.12.2015
3. RA Verfahrenskosten i.H.v. 86,11 € (das entspricht einem GW von 3.000,00 € )
Gerichtskosten Pfüb i.H.v. 20,00 €
4. HF i.H.v. 161 € vom 15.01.2016
- Zahlung 161 € am 15.01.2016
Ich weiß nicht wie die Anwältin darauf kommt einen GW von 3.000,00 € für ihre Verfahrenskosten zu berechnen? Richtig wäre ja GW bis 500,00 € (Rückstand) oder sehe ich das falsch. Kann es irgendwie damit zusammenhängen das die Rechtsanwältin auch den laufenden Unterhalt gepfändet hat? (Nimmt man dann den 12-facher Wert + Rückstand? Das könnte ja dann hinkommen).
Mandant hat Pfüb noch nicht zugestellt bekommen. Kann er irgendwas dagegen machen. Er hat nur 1 Monat (Dezember) nicht gezahlt, ansonsten hat er Dauerauftrag. Deswegen jetzt eine Pfändung mit laufendem Unterhalt finde ich schon krass.
Und bei der Bank wurden insgesamt über 600 € gepfändet. Wie kommt dieser Betrag nun wieder zustande?
FoKo im Pfüb fehlerhaft - wie vorgehen?
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Wenn auch der laufende Unterhalt gepfändet wurde, wieder dieser beim GW mit dem Jahreswert angenommen.
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Zu den Gebühren: Wird laufender Unterhalt zuzüglich Rückstand gepfändet, berechnet sich der Streitwert aus dem Jahresbetrag zuzüglich Rückstand.
Wenn die Bank nur den PfÜB vorliegen hat, dann rechnen die selbstverständlich die laufenden Unterhaltsbeträge ab Januar 2016 mit dazu. Hinzu kommen die Vollstreckungskosten. Nach deiner Aufstellung wurde der PfÜB ja nach Nichtzahlung des Unterhaltes für Dezember 2015 beantragt.
Wenn die Bank nur den PfÜB vorliegen hat, dann rechnen die selbstverständlich die laufenden Unterhaltsbeträge ab Januar 2016 mit dazu. Hinzu kommen die Vollstreckungskosten. Nach deiner Aufstellung wurde der PfÜB ja nach Nichtzahlung des Unterhaltes für Dezember 2015 beantragt.
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Also GW von 3.000,00 € stimmt demnach. Ich versteh jetzt immer noch nicht ganz wie der Bank eine Forderung von 494 € gemeldet wurde und zzgl. weiterer Zinsen und Kosten ein Betrag von 621,36 € zustande kommt.
Die gehen von 161 € monatlichen Unterhalt aus. Das Schreiben an unseren Mdt. von seiner Bank datiert auf 03.Februar 2016. Dann nehmen die jetzt quasi 161 € * 3 Monate - Dez. Jan. + Feb. + weitere Kosten.
Die Bank scheint ja gar nicht zu wissen das er Jan. bezahlt hat und Feb. erst am 15. fällig ist. Kann man da nicht irgendwas machen. Sein Konto ist jedenfalls solange dicht bis die 621,36 € ausgezahlt wurden.
Die gehen von 161 € monatlichen Unterhalt aus. Das Schreiben an unseren Mdt. von seiner Bank datiert auf 03.Februar 2016. Dann nehmen die jetzt quasi 161 € * 3 Monate - Dez. Jan. + Feb. + weitere Kosten.
Die Bank scheint ja gar nicht zu wissen das er Jan. bezahlt hat und Feb. erst am 15. fällig ist. Kann man da nicht irgendwas machen. Sein Konto ist jedenfalls solange dicht bis die 621,36 € ausgezahlt wurden.
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Ich muss hier nochmal anhängen.
Unser Mdt. hat nunmehr den Pfüb auch erhalten und die Kosten sind demnach verständlich. Nun zu einer Frage und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Der Gläubiger hat 3 Drittschuldner angegeben (beide Bankkonten unseres Mdt. sowie sein Arbeitgeber) und laufenden Unterhalt bzw. rückständigen gepfändet.
Der rückständige Unterhalt ist gezahlt und der laufende für Februar soweit ich weiß auch. Ich konnte jetzt nur lesen, dass der Gläubiger die Pfändung ruhend stellen kann. Was ist wenn dieser sich weigert, obwohl unser Mdt. den laufenden Unterhalt pünktlich zahlt? Hat er irgendeine Möglichkeit? Es sind nun immerhin 2 Konten gepfändet und das Gehalt beim Arbeitgeber.
Unser Mdt. hat nunmehr den Pfüb auch erhalten und die Kosten sind demnach verständlich. Nun zu einer Frage und ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Der Gläubiger hat 3 Drittschuldner angegeben (beide Bankkonten unseres Mdt. sowie sein Arbeitgeber) und laufenden Unterhalt bzw. rückständigen gepfändet.
Der rückständige Unterhalt ist gezahlt und der laufende für Februar soweit ich weiß auch. Ich konnte jetzt nur lesen, dass der Gläubiger die Pfändung ruhend stellen kann. Was ist wenn dieser sich weigert, obwohl unser Mdt. den laufenden Unterhalt pünktlich zahlt? Hat er irgendeine Möglichkeit? Es sind nun immerhin 2 Konten gepfändet und das Gehalt beim Arbeitgeber.
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Woher weiß eigentlich die Bank (die ja auch Drittschuldner ist) dass der laufende Unterhalt nicht schon bei der Auszahlung des Lohns berücksichtigt wurde (da der Arbeitgeber ja auch Drittschuldner ist).
Besteht ja quasi die Möglichkeit alles doppelt zu pfänden.
Hab von ZV nicht wirklich Ahnung.
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Wenn der rückständige Unterhalt gezahlt ist, muss der Gläubiger dies dem Drittschuldner mitteilen. Also musst Du den Gläubiger auffordern, eine entsprechende Erklärung gegenüber den Drittschuldnern abzugeben.
Selbstverständlich weiß die Bank nicht, ob der Unterhalt bereits beim Lohn berücksichtigt wurde. Ein Indiz hierfür wäre natürlich, dass die auf dem Konto eingehenden Gehaltszahlungen nun geringer sind. Hier soll sich der Schuldner doch vielleicht mal mit seiner Bank unterhalten, welche Möglichkeiten er hier hat.
Selbstverständlich weiß die Bank nicht, ob der Unterhalt bereits beim Lohn berücksichtigt wurde. Ein Indiz hierfür wäre natürlich, dass die auf dem Konto eingehenden Gehaltszahlungen nun geringer sind. Hier soll sich der Schuldner doch vielleicht mal mit seiner Bank unterhalten, welche Möglichkeiten er hier hat.
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- Muschel
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Danke dir für die Antwort. Werde dann mal mit unserem Mdt. sprechen, dass er einen geeigneten Nachweis übersendet. Wenn dieser mir vorliegt schreibe ich den Gläubiger bzw. dessen RAin an und fordere diese auf, dass dem Drittschuldner mitzuteilen.
Man kann aber einen Gläubiger nicht auffordern bzw. "zwingen" die Pfändung ruhend zu stellen? Diese bleibt bestehen solange unser Mdt. unterhaltspflichtig ist?
Man kann aber einen Gläubiger nicht auffordern bzw. "zwingen" die Pfändung ruhend zu stellen? Diese bleibt bestehen solange unser Mdt. unterhaltspflichtig ist?
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Richtig. Wenn der Gläubiger die Pfändung nicht ruhend stellen will bzgl. laufender Beträge, was - im Hinblick darauf, dass Dein Mandant ja auch nicht der Zahlungswilligste zu sein scheint - durchaus verständlich ist, dann bleibt die Pfändung halt stehen. Ein Recht auf Ruhendstellung oder Aufhebung der Pfändung bei laufendem Unterhalt hat der Schuldner nicht (bzw. zumindest Deiner nicht, wenn Rückstände bestanden).
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