Fälligkeit als ZV-Voraussetzung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wayona
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#1

02.02.2011, 16:03

hallo alle zusammen,
mein chef hat es gerade geschafft, mich mal wieder völlig aus dem konzept zu bringen. folgender fall:

wir haben einen gerichtlichen titel gegen den schuldner ... irgendwann danach wurde dann mit diesem eine ratenzahlungsvereinbarung geschlossen ... dieser ist der schuldner nun nicht regelmäßig nachgekommen und zwischenzeitlich gar nicht mehr, so dass wir jetzt einen pfüb machen wollen ... jetzt kam mein chef auf die idee, dass doch eine zv-voraussetzung auch die fälligkeit ist und die im zweifel nachgewiesen werden muß ... wie soll ich denn aber bei einer negativen ratenzahlung das nachweisen? ich kann doch wohl schlecht kontoauszüge der kanzlei oder des gläubigers mitschicken ... ich finde das unlogisch und denke eigentlich, dass ich dafür keinen gesonderten nachweis brauche, denn wie soll man auch eine negativzahlung nachweisen ... das macht man bei einer anderen ZV, wo der schuldner einfach nicht zahlt auch nicht ... chef meint aber, das könne nicht sein ...

hat jemand eine plausible lösung für mein problem bzw. das meines chefs?
Tigra
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#2

02.02.2011, 16:05

:roll: du druckst ein foko aus und dann machst du den pfüb. aus die maus. wozu muss eine fälligkeit nachgewiesen sein? du hast einen titel. wenn er sich gegen den pfüb wehrt, kannst du die ratenzahlungsvereinbarung vorlegen und sagen, dass diese nicht mehr erfüllt wurde.

du kannst auch gleich in den pfüb reinschreiben, der schuldner hat seine ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten. ggf. schickst du die ja eh mit, weil ihr dafür ja gebühren bekommen habt udn die ja hoffentlich auch mitvollstreckt oder?!
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wayona
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#3

02.02.2011, 16:16

okay also siehst du das auch so, dass man das nicht gesondert nachweisen muß und eigentlich auch gar nicht kann. ... wie soll man den nachweis für eine negativzahlung erbringen ... ist mir ohnehin unlogisch ... okay danke für deine hilfe
Geiselmann
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#4

02.02.2011, 17:28

Hallo,

es handelt sich um eine kassatorische Klausel.
Der Gläubiger muss die Fälligkeit nicht breweisen.
Zöller, 23. Auflage, § 727 ZPO, Anm. 16

S. Geiselmann
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