Ermittlung / Auskunft im Vollstreckungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
dannymaus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 19.04.2012, 08:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

01.06.2017, 08:54

:wink1
Ich soll in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit nur eine Ermittlung bzw. die Einholung von Auskünften Dritter einholen.
Kann bzw. muss ich das mit dem Vollstreckungsauftragsformular durchführen oder kann ich den GVZ so anschreiben und um die Auskünfte bitten?
Ich hoffe Ihr könnt mir da weiter helfen :thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

01.06.2017, 09:04

Du musst das Formular benutzen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#3

01.06.2017, 09:11

Ist es nicht so, dass der Ermittlungsauftrag nur zusammen mit einem ZV-Auftrag erteilt werden kann oder ist mein Kenntnisstand da veraltet?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3287
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

01.06.2017, 10:12

Die Drittauskünfte dürfen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht im Rahmen der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder sich aus der bereits abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass die dort aufgeführten Vermögensgegenstände nicht geeignet sind, die Forderung des Gläubiger vollständig zu befriedigen. Man kann also nie am Schuldner vorbei z. B. erst einmal beim Bundeszentralamt für Steuern die Bankverbindungen abfragen. Entweder muss ich also zunächst Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft + Drittauskünfte stellen oder, wenn mir die Vermögensauskunft bereits vorliegt, den GVZ anschließend mit der Begründung, dass die Vermögensauskunft nichts hergibt, mit der Einholung der Drittauskünfte beauftragen. Beziehen sich die weiteren im Thread genannten "Ermittlungen" auf die Adressermittlung nach § 755 ZPO ist hierfür daneben ein Vollstreckungsauftrag erforderlich und das Ganze immer mit dem ZV-Formular.
dannymaus
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 33
Registriert: 19.04.2012, 08:58
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#5

01.06.2017, 10:22

Super, vielen Dank für eure Antworten. :yeah
Benutzeravatar
vanhitomi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 278
Registriert: 27.10.2008, 23:44
Beruf: Rechtsanwältin
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#6

19.06.2017, 11:09

Moin.

Ist das
Pitt hat geschrieben:Die Drittauskünfte dürfen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht im Rahmen der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder sich aus der bereits abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass die dort aufgeführten Vermögensgegenstände nicht geeignet sind, die Forderung des Gläubiger vollständig zu befriedigen. Man kann also nie am Schuldner vorbei z. B. erst einmal beim Bundeszentralamt für Steuern die Bankverbindungen abfragen. Entweder muss ich also zunächst Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft + Drittauskünfte stellen oder, wenn mir die Vermögensauskunft bereits vorliegt, den GVZ anschließend mit der Begründung, dass die Vermögensauskunft nichts hergibt, mit der Einholung der Drittauskünfte beauftragen. Beziehen sich die weiteren im Thread genannten "Ermittlungen" auf die Adressermittlung nach § 755 ZPO ist hierfür daneben ein Vollstreckungsauftrag erforderlich und das Ganze immer mit dem ZV-Formular.
so?

Ich streite darüber gerade mit einer GVZin. Die Hauptforderung beträgt € 1.500,00 ich will nur Drittauskünfte und keine VAK.
ich denke, dass das möglich ist, siehe AG Gladbeck, Beschluss vom 12.02.2015, 13 M 51/15
Aus dem Wortlaut des § 802a ZPO ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 802l Abs. 1 ZPO nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellt werden kann. Alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbstständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Tut er dies, kann er zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen in § 802a Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen greifen, ohne damit ausgeschlossen zu sein, vgl. AG Schöneberg, Beschluss vom 20.08.2014, Az. 32 M 8069/14.


Im Falle des AG Gladbeck wurde zunächst die GVZin mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht ab. 7 Tage später wurden Drittauskünfte eingeholt und mit Schreiben der Gläubigerin mitgeteilt. Der Gläubiger beantragte, 1,25 Jahre später die erneute Ermittlung von Konten und Depots mittels Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gem. § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Was meint Ihr - kann man nur und ausschließlich die reine Einholung von Drittauskünften verlangen?
Namaste
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3287
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#7

19.06.2017, 11:22

Meiner Meinung nach geht das nur, wenn der Schuldner zuvor - wie im von Dir zitierten Fall des AG Gladbeck - der Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist oder sich aus einer abgegebenen Vermögensauskunft ergibt, dass diese nicht geeignet ist, die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen. Ich halte es weiterhin nicht für möglich, den GVZ nur mit der Einholung von Drittauskünften zu beauftragen und auf eine Vermögensauskunft durch den Schuldner komplett zu verzichten, weil man davon ausgeht, dass der Schuldner sich querstellt oder lügt. Vor Einholung der Drittauskünfte, die einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Daten des Schuldners darstellt, muss dieser die Gelegenheit erhalten, die erforderlichen Auskünfte selbst zu erteilen. Das ergibt sich für mich unter anderem aus dem eindeutigen Wortlaut des § 802l ZPO und der Begründung zur ZPO-Reform, die man sich noch auf der Seite des BMJV ansehen kann. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren. Erster Stufe/erste Informationsquelle = Schuldner und erst wenn diese ausfällt/zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kommt Stufe 2 = Drittauskünfte.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12465
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#8

19.06.2017, 13:30

vanhitomi hat geschrieben:Was meint Ihr - kann man nur und ausschließlich die reine Einholung von Drittauskünften verlangen?
ich wäre sehr dafür. Zumindest wenn es um solche Schuldner geht, die richtiggehend "verschwinden". Aber vom Ist-Zustand ausgehend, würde ich meinen, dass man zumindest alles andere versucht haben muss (also schon einmal einen VAK-Antrag gestellt haben muss oder es liegt schon eine vor).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
vanhitomi
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 278
Registriert: 27.10.2008, 23:44
Beruf: Rechtsanwältin
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#9

19.06.2017, 13:40

Die GVZin sagt selbst, dass in den VAKs nur gelogen wird. Im Übrigen hat der Schuldner weder auf den MB, noch den VB gezahlt und auch nichts unternommen, als die GVZin die Sach- und Mobiliarvollstreckung versucht hat (ist nichts zu holen). Reicht es nicht aus, dass ich ergebnislos die Sach- und Mobiliarvollstreckung beauftragt habe?
Namaste
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

19.06.2017, 13:47

Drittauskünfte können nur im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vermögensauskunft beantragt werden. Isoliert geht das nur, wenn aktuell bereits eine Vermögensauskunft vorliegt und sich daraus ergibt, dass das Vermögen nicht ausreicht, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten