Ermittlung / Auskunft im Vollstreckungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#11

19.06.2017, 14:41

Für alle, die es noch einmal ganz genau wissen wollen: Die Gesetzesbegründung findet sich in der Bundestagsdrucksache 16/10069. Ab Seite 31 geht es um § 802l ZPO. Ich kann verstehen, dass man sich den "Umweg" über die Vermögensauskunft des Schuldners sparen möchte, weil der Schuldner häufig nicht zum Termin erscheint oder falsche/unzureichende Angaben macht. Das alles ändert aber nichts am informationellen Selbstbestimmungsrecht des Schuldners, das ja lt. Bundesverfassungsgesetz aus den Persönlichkeitsrechten des Art. 2 GG abgeleitet wird. Nur weil jemand Schulden fabriziert, kann man ihm nicht einfach seine Grundrechte beschneiden und verlangen, dass z. B. alle Konto- und Arbeitgeberdaten alle 2 Jahre standardmäßig mit einer Drittschuldnerabfrage offengelegt werden, ohne dass der Schuldner zuvor durch eigenes Handeln dazu beitragen kann, die Forderung zu begleichen. Im ZV-Verfahren sollen die Gläubiger- und Schuldnerinteressen immer gegeneinander abgewogen werden und gerade die Konto- und Arbeitgeberdaten ermöglichen einen tiefen Einblick in die persönliche Lebens- und Finanzsituation des Schuldners. Sicherlich ist es ärgerlich, wenn man Zeit und Geld für eine Vermögensauskunft investiert, mit der man hinterher nix anfangen kann. Die Alternative kann aber nicht sein, dass man hier quasi am Grundgesetz vorbei jeden Schuldner unter Generalverdacht der Lüge/Unredlichkeit stellt und mal eben seine Kontodaten einholt. Aber bald ist ja wieder Wahl, eventuell sieht die nächste Regierung das dann anders.
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